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C-2/2012 • BVGer C-2/2012 KI-generiert

Disability Pension Appeal: Remanded for Multidisciplinary Evaluation in Switzerland

Geschäftsnummer C-2/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed an appeal against a decision denying a disability pension to an applicant residing abroad. The court found that the medical documentation was insufficient and contradictory, necessitating further clarification. Consequently, the court upheld the appeal, overturned the denial, and remanded the case to the initial agency for a new decision after obtaining a multidisciplinary expert medical evaluation in Switzerland. The applicant was awarded legal costs.

Legislator-Regeste

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Art. 69 Abs. 1 Bst, Art. 32 VGG, Art. 60 Abs. 1 ATSG, Art. 52 VwVG, Art. 49 Bst, Art. 61 Abs. 1 VwVG; Disability Pension Appeal: Remanded for Multidisciplinary Evaluation in Switzerland: The court found that the medical documentation was insufficient and contradictory, necessitating further clarification. Consequently, the court upheld the appeal, overturned the denial, and remanded the case to the initial agency for a new decision after obtaining a multidisciplinary expert medical evaluation in Switzerland. The applicant was awarded legal costs.

Schlagwörter

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Überprüfung der Invalidenrente Neuanmeldung für Invalidenleistungen Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids medizinische Überprüfung Sozialversicherungsverfahren Entscheidungen betreffend das Ruhegehalt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 49 Bst. b VwVG

Cited as a ground for appeal due to incomplete determination of the relevant facts.

Art. 61 Abs. 1 VwVG

Basis for remanding the case to the lower instance with binding instructions.

Art. 63 Absätze 1 und 2 VwVG

Used to stipulate that no court costs are to be levied due to the outcome of the proceedings.

Art. 64 Abs. 1 VwVG

Basis for awarding a party indemnity to the prevailing party.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

Used to declare the request for free legal aid moot due to the outcome of the case.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-2/2012

Urteil vom 4. Juni 2012

Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiber Urs Walker.

Parteien A._______, Z._______, DE vertreten durch Rezan Sobil, Rechtsanwalt, Rotteckring 2, DE-79098 Freiburg, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenrente (Neuanmeldung); Verfügung der IVSTA vom

6. Dezember 2011.

C-2/2012

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) ein zweites Leistungsbegehren von A._______ um Gewährung einer Rente der schweizerischen Invalidenversicherung vom 23. Juni 2009 (IV 4) mit Verfügung vom 6. Dezember 2011 (IV 80) abwies, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 30. Dezember 2011 anfocht und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und ihm eine Rente der Invalidenversicherung auszurichten (Beschwerdeakten act. 1),

dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]),

dass die IVSTA mit Duplik vom 21. Mai 2012 unter Bezugnahme auf den Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Rhone, Dr. B._______, vom 10. Mai 2012 (IV 82) beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der erwähnten Stellungnahme an die Verwaltung zurückzuweisen (act. 13),

dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist, und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG gegeben ist, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist und der die Beschwerde unterzeichnende Rechtsanwalt rechtsgültig bevollmächtigt worden ist (act. 1 Beilage 1), dass die Beschwerde fristund formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 Abs. 1 ATSG, Art. 52 VwVG),

dass der RAD-Arzt in seiner Stellungnahme vom 10. Mai 2012 darauf hinwies, dass die medizinischen Akten unklar seien und der Bericht von Dr. C._______ von August 2011 keine Beurteilung zulasse und in

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sich widersprüchlich sei, zudem auf den früheren rudimentär verfassten Bericht desselben Arztes aus dem Jahre 2008 verweise, weshalb sich eine pluridisziplinäre Expertise in der Schweiz aufdränge, unter Beizug eines Internisten/Allgemeinmediziners und eines Orthopäden,

dass sich die IVSTA in ihrer Stellungnahme vom 21. Mai 2012 der Beurteilung des ärztlichen Dienstes anschloss und damit sinngemäss feststellte, dass die Verfügung vom 6. Dezember 2011 auf einem mangelhaft eruierten medizinischen Sachverhalt beruhte und sich die Durchführung entsprechender medizinischer Abklärungen in der Schweiz als notwendig erweist,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Mai 2012 explizit beantragte, in der Schweiz medizinisch begutachtet zu werden (act. 11),

dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem Antrag der IVSTA nicht entsprochen werden sollte,

dass Art 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann, dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 6. Dezember 2011 aufzuheben und die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Absätze 1 und 2 VwVG) und der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG damit gegenstandslos wird,

dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begeh-

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ren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann,

dass dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 2'500.- auszurichten ist (vgl. Art. 14 Abs.

2 VGKE), womit auch das Gesuch um Beiordnung des die Beschwerde unterzeichnenden Rechtsanwalts (der zur Anwaltstätigkeit in Deutschland zugelassen ist [act. 7 Beweismittel 1]), als unentgeltlicher Rechtsbeistand (Art. 65 Abs. 2 VwVG) infolge Gegenstandslosigkeit dahinfällt.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 6. Dezember 2011 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilagen im Doppel: Duplik inkl. Stellungnahme RAD vom 10.5.2012)

– die Vorinstanz (Ref-Nr. […])

– das Bundesamt für Sozialversicherungen

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

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Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Beat Weber Urs Walker

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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