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C-1999/2022 • BVGer C-1999/2022 KI-generiert

Jurisdiction dispute over voluntary social security insurance complaint.

Geschäftsnummer C-1999/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The federal administrative court dismissed a complaint concerning voluntary social security insurance because it lacked jurisdiction. The court determined that it only has jurisdiction over complaints filed by individuals residing abroad. Since the complainant resided in Switzerland at the time the complaint was filed, the case was transferred to the competent cantonal insurance court. No court costs were imposed, and the advance payment was to be refunded.

Legislator-Regeste

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Art. 33 VGG, Art. 32 VGG, Art. 58 Abs. 2 ATSG, Art. 85bis Abs. 1 AHVG, Art. 1 Abs. 1 AHVG, Art. 58 Abs. 3 ATSG; Jurisdiction dispute over voluntary social security insurance complaint: The court determined that it only has jurisdiction over complaints filed by individuals residing abroad. Since the complainant resided in Switzerland at the time the complaint was filed, the case was transferred to the competent cantonal insurance court. No court costs were imposed, and the advance payment was to be refunded.

Schlagwörter

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sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit freiwillige Versicherung Verwaltungsbeschwerde Verfahrenskosten Sozialversicherungsanstalt sachliche Unzuständigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 58 Abs. 3 ATSG

Cited to support the principle that an authority that considers itself incompetent must transfer the appeal without delay to the competent court.

Art. 85bis Abs. 2 Satz 2 AHVG

Cited to establish that proceedings related to voluntary insurance are subject to costs.

Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Cited for the waiver of procedural costs in this specific case.

Art. 64 Abs. 1 VwVG

Cited to establish that neither party is entitled to compensation.

Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE

Cited to establish that neither party is entitled to compensation.

Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG

Cited to justify proceeding in a single-judge instance.

Art. 85bis Abs. 3 AHVG

Cited to justify proceeding in a single-judge instance.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-1999/2022

Urteil vom 24. April 2025

Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Milan Lazic.

Parteien A._______, (Schweiz)

vertreten durch B._______, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand AHV, freiwillige Versicherung, Eintretensvoraussetzungen (Einspracheentscheid vom 30. März 2022).

C-1999/2022

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) mit Einspracheentscheid vom 30. März 2022 die von A._______ (im Folgenden: Versicherter) am 3. März 2022 erhobene Einsprache gegen die Ausschlussverfügung vom 12. Januar 2022 abgewiesen und in der darin enthaltenen Rechtsmittelbelehrung unter anderem ausgeführt hat, gegen diesen Entscheid könne innert 30 Tagen nach Eröffnung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht geführt werden (vgl. Akten der Vorinstanz [im Folgenden: SAK-act.] 24-32),

dass der Versicherte gegen diesen Einspracheentscheid mit Eingabe vom

30. April 2022 (Datum Postaufgabe) – entsprechend der Rechtsmittelbelehrung – beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1), dass nach Eingang des einverlangten Kostenvorschusses von Fr. 400.– die vorinstanzlichen Akten beigezogen wurden sowie ein zweifacher Schriftenwechsel durchgeführt und dieser – unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen – mit Verfügung vom 19. Oktober 2022 geschlossen wurde (BVGer-act. 2-4, 7, 9 und 11 f.),

dass das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]; BVGE 2016/15 E. 1; 2014/4 E. 1.2),

dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat, zuständig ist (Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]),

dass das Bundesverwaltungsgericht in Abweichung von Art. 58 Abs. 2 ATSG über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet (Art. 85bis Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 AHVG),

C-1999/2022

dass Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts allein der Wohnsitz der Beschwerde führenden Partei im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist und nicht massgebend ist, welche Ausgleichskasse die streitige Verfügung erlassen hat (vgl. BVGE 2008/52

E. 1.3),

dass der Beschwerdeführer seit dem 8. August 2020 seinen Wohnsitz eindeutig in der Schweiz hat und im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung in der Gemeinde (…) im Kanton C._______ wohnhaft war (vgl. SAK-act. 14 f. und 24 sowie Adresskopf in der Beschwerdeeingabe vom 30. April 2022 [BVGer-act. 1]),

dass daher nicht das Bundesverwaltungsgericht, sondern das Versicherungsgericht des Kantons C._______ zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist,

dass die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, die Beschwerde ohne Verzug dem zuständigen Versicherungsgericht zu überweisen hat (Art. 58 Abs. 3 ATSG; vgl. auch Art. 8 Abs. 1 VwVG), dass demzufolge auf die Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG; Art. 85bis Abs. 3 AHVG) nicht einzutreten und die Sache an das Versicherungsgericht des Kantons C._______ zu überweisen ist,

dass Verfahren im Zusammenhang mit der freiwilligen Versicherung kostenpflichtig sind (Art. 85bis Abs. 2 Satz 2 AHVG), vorliegend jedoch umständehalber auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird (Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), und der am

3. Juni 2022 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.– dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist,

dass weder der Beschwerdeführer noch die Vorinstanz Anspruch auf eine Parteientschädigung haben (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

C-1999/2022

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Beschwerde wird an das Versicherungsgericht des Kantons C._______ überwiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.– wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, das BSV und das Versicherungsgericht des Kantons C._______.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Christoph Rohrer Milan Lazic

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der

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Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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