Spanish National v. Swiss Compensation Office: Social Security Refund Claim Denied
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA Spanish national sought a refund of Swiss social security contributions paid while residing in Switzerland. The Swiss Compensation Office denied the refund, citing that as an EU national, he was not entitled to such refunds. The Federal Administrative Court upheld this decision, reasoning that while the applicant was covered by the EU-Switzerland agreement on the free movement of persons, this agreement, along with a specific bilateral social security treaty between Switzerland and Spain, did not provide a legal basis for the requested refund. Therefore, the applicant's claim was unfounded.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 32 VGG, Art. 33 VGG, Art. 3 lit. dbis keine, Art. 1 Abs. 1 AHVG, Art. 59 ATSG, Art. 60 Abs. 1 ATSG; Spanish National v. Swiss Compensation Office: Social Security Refund Claim Denied: The Swiss Compensation Office denied the refund, citing that as an EU national, he was not entitled to such refunds. The Federal Administrative Court upheld this decision, reasoning that while the applicant was covered by the EU-Switzerland agreement on the free movement of persons, this agreement, along with a specific bilateral social security treaty between Switzerland and Spain, did not provide a legal basis for the requested refund. Therefore, the applicant's claim was unfounded.
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KI-generiertBasis for dismissing the appeal as manifestly unfounded.
Determines that no court costs are to be charged in this case.
Used to deny party compensation to either party.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht
Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l
Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e
Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III C-1999/2010 {T 0/2}
Urteil vom 11. Juni 2010
Besetzung Einzelrichter Alberto Meuli, Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien A._______, vertreten durch B._______, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand Rückvergütung von Beiträgen.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der 1958 geborene, durch B._______ vertretene spanische Staatsangehöriger A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) am
5. Januar 2010 einen Antrag auf Rückvergütung von AHV-Beiträgen hat stellen lassen (act. 43 bis 46),
dass die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK, im Folgenden: Vorinstanz) mit Verfügung vom 11. Januar 2010 die beantragte Rückerstattung abgewiesen hat mit der Begründung, der Gesuchsteller habe als spanischer Staatsangehöriger keinen Anspruch auf die Rückerstattung von Beiträgen (act. 47 bis 48), dass der Beschwerdeführer hiergegen mit undatierter Eingabe hat Einsprache erheben und die Aufhebung der Verfügung vom 15. Januar 2010 (recte: 11. Januar 2010) beantragen lassen (act. 79 und 80), dass die Vorinstanz mit Entscheid vom 22. März 2010 die Einsprache abgewiesen hat (act. 119 und 120),
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter den Ein - spracheentscheid vom 22. März 2010 am 29. März 2010 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht hat anfechten und die Aufhebung dieses Entscheids beantragen lassen (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1),
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 10. Mai 2010 die Abweisung der Beschwerde beantragt hat (B-act. 7), dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Replik vom 21. Mai 2010 zahlreiche Akten insbesondere der IV-Stelle des Kantons Luzern sowie der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt hat einreichen und sich zur Abweisung der beantragten Rückerstattung nicht explizit hat vernehmen lassen (B-act. 9),
dass dem Bundesverwaltungsgericht am 26. Mai 2010 und 7. Juni 2010 weitere Akten des Beschwerdeführers zugegangen sind (B-act.
10 und 11),
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
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zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme – wie vorliegend – nach Art. 32 VGG vorliegt, und als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass das VwVG in Anwendung von Art. 3 lit. dbis keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen findet, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist, und gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil ge - regelte Altersund Hinterlassenenversicherung anwendbar sind, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht,
dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat, so dass die Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 59 ATSG gegeben ist,
dass die Beschwerde im Übrigen fristund formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht worden war, weshalb darauf einzutreten ist,
dass in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445, 127 V
467 E. 1, 126 V 136 E. 4b),
dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ist, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Frei - zügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt, anwendbar ist, dass das Freizügigkeitsabkommen die verschiedenen bis dahin geltenden zwischenstaatlichen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aussetzt, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA),
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dass gemäss Art. 8 Bst. a FZA die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert werden, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mit - glieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten, dass nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates haben wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen,
dass sich demnach vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf Rückerstattung von AHV-Beiträgen nach dem schweizerischen Recht, insbesondere dem AHVG, richtet,
dass nach Art. 18 Abs. 3 AHVG und Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom
29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Altersund Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV- AHV; SR 831.131.12) Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, die bezahlten AHV-Beiträge rückvergütet werden können, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen, dass im Hinblick darauf, dass auf den Beschwerdeführer das Abkommen vom 13. Oktober 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Spanien über Soziale Sicherheit (mit Schlussprotokoll) vom 13. Oktober 1969 (SR 0.831.109.332.2; in der Fassung des am 11. Juni 1982 abgeschlossenen, am 1. November 1983 in Kraft getretenen Zusatzabkommens) anwendbar ist und mithin eine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, dass im vorliegenden Fall eine Beitragsrückerstattung bereits aus diesem Grund entfällt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, seit 1. Januar 2007: Bundesgericht] H 101/99 vom 18. Februar 2000, E. 3 mit Hinweisen), dass sich dem anwendbaren Abkommen mit Spanien und der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 keine Rechtsgrundlage für eine Rückerstattung entnehmen lässt,
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dass sich unter diesen Umständen der Einspracheentscheid vom
22. März 2010 als rechtens erweist, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde, da offensichtlich unbegründet, im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 85bis Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]),
dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass bei diesem Verfahrensausgang weder dem unterliegenden Beschwerdeführer noch der Vorinstanz eine Parteientschädigung zu sprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG [e contrario] i.V.m. Art. 7 Abs. 1 [e contrario] und Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ________________)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Alberto Meuli Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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