Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
C-1972/2014 • BVGer C-1972/2014 KI-generiert

Czech Resident's Illegal Employment Justifies Swiss Entry Ban

Geschäftsnummer C-1972/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An individual with a Czech residency permit entered Switzerland to join their partner and worked for two weeks without a permit. The court found that this illegal employment constituted a violation of public safety and order, justifying an entry ban. The court reasoned that any work, regardless of duration or intent, requires a permit and that the individual was aware of their illegal status. While acknowledging the individual's private interest in visiting their partner, the court determined that the one-year entry ban was proportionate and necessary to uphold public order and deter future violations.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 5 VwVG, Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 67 Abs. 2 Bst, Art. 67 Abs. 3 AuG, Art. 67 Abs. 5 AuG; Czech Resident's Illegal Employment Justifies Swiss Entry Ban: The court found that this illegal employment constituted a violation of public safety and order, justifying an entry ban. The court reasoned that any work, regardless of duration or intent, requires a permit and that the individual was aware of their illegal status. While acknowledging the individual's private interest in visiting their partner, the court determined that the one-year entry ban was proportionate and necessary to uphold public order and deter future violations.

Schlagwörter

KI-generiert
Erwerbstätigkeit Arbeitsentgelt unentgeltliche Tätigkeit illegale Einreise Arbeitsbewilligung Tschechien Einreiseverbot | Einreiseverbot

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 5 VwVG
Art. 5 VwVG), dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz richtet, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt (Art.
Art. 37 VGG
5 VwVG), dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz richtet, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG),
Art. 48 Abs. 1 VwVG
dass die Beschwerdeführerin als Verfügungsadressatin legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf die fristund formgerechte Beschwerde einzutreten ist (vgl.
Art. 67 Abs. 2 Bst
dann Einreiseverbote verfügen kann, wenn diese gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst.
Art. 67 Abs. 3 AuG
Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]), dass ein Einreiseverbot für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt wird, es sei denn, von der ausländischen Person gehe eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus (Art. 67 Abs. 3 AuG),
Art. 67 Abs. 5 AuG
dann Einreiseverbote verfügen kann, wenn diese gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs.
Art. 80 Abs. 1 Bst
März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3813), dass ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vorliegt, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (Art. 80 Abs. 1 Bst.
Art. 11 Abs. 1 Satz
[zur Publikation vorgesehen]), dass ausländische Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Bewilligung benötigen (Art. 11 Abs. 1 Satz 1 AuG),
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 67 Abs. 2 Bst. a des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]

This provision allows the Federal Office for Migration to impose entry bans on foreign nationals who have violated or endangered public safety and order.

Art. 11 Abs. 1 Satz 1 AuG

This provision requires foreign nationals to obtain a permit to engage in gainful employment in Switzerland.

Art. 11 Abs. 2 AuG

This provision defines gainful employment to include any subordinate or independent activity usually carried out for remuneration, even if done unpaid.

Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.20]

This provision states that a violation of public safety and order occurs when legal provisions or administrative decisions are disregarded.

Art. 1a Abs. 1 VZAE

This provision clarifies that it is irrelevant whether employment is only for hours or days or temporary.

Art. 49 VwVG

This provision is cited as the basis for upholding the challenged decision, indicating no violation of federal law.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision stipulates that the procedural costs are to be borne by the unsuccessful party.

Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]

This provision governs the assessment and imposition of procedural costs and compensation before the Federal Administrative Court.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-1972/2014

Urteil vom 14. Oktober 2014

Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.

Parteien A._______, vertreten durch Dr. Jachen Curdin Bonorand, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Einreiseverbot.

C-1972/2014

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die 1977 geborene A._______, Staatsangehörige der Ukraine mit Aufenthaltsberechtigung in Tschechien, am 6. Dezember 2013 zu ihrem in der Schweiz (als Koch) erwerbstätigen Partner einreiste, dass sie am Beschäftigungsort ihres Partners, einem Freizeitpark in Graubünden, in der Zeit vom 16. Dezember 2013 bis zum 31. Dezember 2013 ebenfalls arbeitete, allerdings ohne hierfür über eine Bewilligung zu verfügen,

dass sie deswegen am 7. März 2014 von der Kantonspolizei Graubünden einvernommen wurde und angab, im Hinblick auf die Zusage des Geschäftsführers des Freizeitparks, sich für sie um eine Bewilligung zu bemühen, eine Stunde pro Tag in der Wäscherei gearbeitet und in der Silvesternacht ihrem Freund in der Küche ausgeholfen zu haben (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 7. März 2014 [Vorakten]), dass ihr bei dieser Einvernahme sowohl die Wegweisung als auch ein Einreiseverbot in Aussicht gestellt wurde und dass ihr die Gelegenheit eingeräumt wurde, sich zu diesen Massnahmen zu äussern, dass ihr im Anschluss an die Einvernahme eine Wegweisungsverfügung, dies unter Anordnung einer Ausreisefrist bis zum 17. März 2014, ausgehändigt wurde,

dass das BFM über sie mit Verfügung vom 11. März 2014 ein Einreiseverbot, gültig vom 18. März 2014 bis zum 17. März 2015, verhängte, dass zur Begründung der Fernhaltemassnahme ausgeführt wurde, A._______ sei in der Zeit vom 6. Dezember 2013 bis zum 6. März 2014 – ohne entsprechende ausländerrechtliche Bewilligung – mehrere Wochen in der Schweiz erwerbstätig gewesen, worin ein schwerer Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liege, dass A._______, nunmehr anwaltlich vertreten, gegen diese Verfügung am 11. April 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob, dass sie in der Rechtsmitteleingabe geltend macht, sie habe, wie bereits bei der polizeilichen Einvernahme geschildert, mit Waschen und Bügeln höchstens eine Stunde pro Tag gearbeitet und nur in der Silvesternacht ihrem Partner beim Kochen unterstützend zur Seite gestanden,

C-1972/2014

dass, so die Beschwerdeführerin, angesichts dieser wenigen Stunden Arbeit nicht von einer eigentlichen Erwerbstätigkeit, sondern nur von einem "symbolischen Aushilfsdienst" gesprochen werden könne, dass, so ihr weiterer Einwand, das Einreiseverbot erlassen worden sei, ohne dass der Geschäftsführer des Freizeitparks zur Frage der Beschäftigung einvernommen worden wäre,

dass, so die Beschwerdeführerin weiter, ihr Fehlverhalten nicht als schwerer Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu qualifizieren sei und sich demzufolge keine Fernhaltemassnahme rechtfertige, dass andernfalls, so die abschliessende Beschwerdebegründung, zumindest ihr privates Interesse an Besuchen bei ihrem Lebenspartner berücksichtigt werden müsse und das Einreiseverbots auf sechs Monate zu reduzieren sei,

dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 12. August 2014 unter Hinweis auf ihre bestehende Praxis die Abweisung der Beschwerde beantragt und ausführt, die Beschwerdeführerin habe sowohl bei der polizeilichen Einvernahme als auch in der Rechtsmitteleingabe die Aufnahme der Erwerbstätigkeit bestätigt,

dass die Beschwerdeführerin auf eine nachfolgende Replik verzichtet hat, dass der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 15. August 2014 geschlossen wurde.

und zieht in Erwägung,

dass vom BFM erlassene Einreiseverbote der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG), dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz richtet, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG),

dass die Beschwerdeführerin als Verfügungsadressatin legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf die fristund formgerechte Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 50 und 52 VwVG),

C-1972/2014

dass das BFM gegen ausländische Personen u.a. dann Einreiseverbote verfügen kann, wenn diese gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]), dass ein Einreiseverbot für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt wird, es sei denn, von der ausländischen Person gehe eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus (Art. 67 Abs. 3 AuG),

dass aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen oder dieses vollständig oder vorübergehend aufgehoben werden kann (Art. 67 Abs. 5 AuG), dass das Einreiseverbot keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten darstellt, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3813), dass ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vorliegt, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom

24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.20]), und dass ein derartiges Verhalten in der Vergangenheit die Gefahr entsprechender künftiger Störungen vermuten lässt (vgl. Botschaft, a.a.O. S.3760; vgl. auch Urteil des BVGer C-5819/2012 vom

26. August 2014 E. 3.2 m.H. [zur Publikation vorgesehen]), dass ausländische Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Bewilligung benötigen (Art. 11 Abs. 1 Satz 1 AuG),

dass als Erwerbstätigkeit jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbständige oder selbständige Tätigkeit gilt, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt (Art. 11 Abs. 2 AuG),

dass es dabei ohne Belang ist, ob die Beschäftigung nur stundenoder tageweise oder vorübergehend ausgeübt wird (Art. 1a Abs. 1 VZAE),

C-1972/2014

dass vor diesem Hintergrund eine Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin während der letzten beiden Wochen des Jahres 2013 nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden kann,

dass der Beschwerdeführerin ihr illegales Tun durchaus bewusst war (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 7. März 2014 [Vorakten]), dass es angesichts dessen ohne Belang ist, ob ihr Arbeitgeber sich für sie um die Erteilung einer Bewilligung bemühen wollte, und sich eine in diese Richtung gehende Sachverhaltsabklärung der Vorinstanz demzufolge erübrigte,

dass die illegale Beschäftigung der Beschwerdeführerin somit einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellte und hinreichenden Anlass für die Verhängung eines Einreiseverbots gab, dass unter Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen zu prüfen bleibt, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist (zur Verhältnismässigkeitsprüfung: vgl. HÄFELIN ET AL; Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich und St. Gallen 2010,

S. 138 f.),

dass sich wichtige öffentliche Interessen sowohl aus dem auf eine konsequente Massnahmenpraxis abzuzielenden Gedanken der Generalprävention ergeben als auch aus dem der Spezialprävention, der das Ziel hat, die betroffene Person künftig zu regelkonformem Verhalten zu motivieren (vgl. zitiertes Urteil C-5819/2012 E. 8.2 m.H.), dass das gegen die Beschwerdeführerin verhängte Einreiseverbot, gültig bis zum 17. März 2015, mit seiner einjährigen Gesamtdauer an der untersten Grenze des in der Praxis Üblichen liegt und die Beziehung zu ihrem Lebenspartner hierdurch keine wesentliche Einschränkung erfährt, dass infolge der Abwägung von öffentlichen und privaten Interessen das Einreiseverbot als verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu betrachten ist, dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht nicht verletzt (vgl. Art. 49 VwVG) und die Beschwerde abzuweisen ist, dass entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff.

C-1972/2014

des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an:

– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)

– die Vorinstanz

– das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake

Versand: