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C-1934/2010 • BVGer C-1934/2010 KI-generiert

Invalidity Pension Reinstatement Pending Psychiatric Evaluation

Geschäftsnummer C-1934/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court accepted an appeal regarding an invalidity pension, reversing a decision that reduced a full pension to three-quarters. The court found that the initial decision was based on an incompletely established factual situation, specifically a lack of a psychiatric assessment. Therefore, the case was sent back to the initial agency for a new decision after a psychiatric evaluation is conducted, with no court costs or party compensation awarded.

Legislator-Regeste

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Art. 33 VGG, Art. 33 lit. d VGG, Art. 32 VGG, Art. 60 ATSG, Art. 49 Bst, Art. 61 Abs. 1 VwVG; Invalidity Pension Reinstatement Pending Psychiatric Evaluation: The court found that the initial decision was based on an incompletely established factual situation, specifically a lack of a psychiatric assessment. Therefore, the case was sent back to the initial agency for a new decision after a psychiatric evaluation is conducted, with no court costs or party compensation awarded.

Schlagwörter

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Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Wiederaufleben von Invalidenleistungen Kostenfestsetzung psychiatrisches Zusatzgutachten Überprüfung einer früheren Entscheidung Rentenkürzung Invalidenversicherung (Übriges) | Invalidenrente

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 61 Abs. 1 VwVG

Applied to return the case to the lower instance for a new decision, deeming the appeal successful.

Art. 49 Bst. b VwVG

Cited as a ground for appeal because the decision was based on an incomplete determination of the relevant facts.

Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG

Used to waive court costs as the appeal was successful.

Art. 64 Abs. 1 VwVG

Used in conjunction with Art. 7 Abs. 1 and 4 VGKE to deny party compensation as the appealing party was not represented by counsel and incurred no significant costs.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung III C-1934/2010 {T 0/2}

Urteil vom 25. Oktober 2010

Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth.

Parteien A._______, Deutschland, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenrente.

C-1934/2010

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: IVSTA) mit Verfügung vom 3. März 2010 die A._______ bisher gewährte ganze Invalidenrente ab dem 1. Mai 2010 durch eine Dreiviertelsrente ersetzt hat,

dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 23. März 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben, die Aufhebung der Verfügung und die Weitergewährung der ganzen Invalidenrente beantragt sowie eine ärztliche Bescheinigung von Dr. med. B._______ vom 10. März 2010 zu den Akten gereicht hat,

dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist,

dass die IV-Stelle eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde im Übrigen fristund formgerecht eingereicht (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, sodass auf die Be - schwerde einzutreten ist,

dass Dr. med. C._______ des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Rhone in seiner Stellungnahme vom 24. September 2010 zu Handen der IVSTA aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen die Durchführung eines psychiatrischen Gutachtens empfohlen hat (act. 100),

C-1934/2010

dass die IVSTA mit Vernehmlassung vom 13. Oktober 2010 beantragt hat, die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzu - heben und die Sache im Sinne der RAD-ärztlichen Stellungnahme an die Verwaltung zurückzuweisen,

dass sich in Übereinstimmung mit der RAD-ärztlichen Stellungnahme sowie der Vernehmlassung der IVSTA die Durchführung einer psychiatrischen Begutachtung als notwendig erweist, dass damit feststeht, dass die angefochtene Verfügung vom 3. März 2010 auf einem mangelhaft ermittelten Sachverhalt beruht, dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass die Beschwerde demnach in dem Sinne gutzuheissen ist, als die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG), verbunden mit der Anweisung, die psychiatrische Begutachtung durchführen zu lassen und anschliessend in der Sache neu zu verfügen,

dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der beschwerde - führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), so dass der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- der Beschwerdeführerin auf ein von ihr anzugebendes Konto zurückzuerstatten ist, dass der obsiegenden Beschwerdeführerin, welche sich nicht anwaltlich vertreten liess und der auch sonst keine notwendigen und verhält - nismässig hohen Kosten entstanden sind, für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht somit keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

C-1934/2010

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. März 2010 aufgehoben und die Sache mit der Weisung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, die psychiatrische Begutachtung durchführen zu lassen und neu in der Sache zu verfügen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilagen:

Doppel der Vernehmlassung vom 13. Oktober 2010 inkl. Stellungnahme von Dr. med. C._______ vom 24.09.2010 in Kopie [act. 100];

Formular Zahladresse)

- die Vorinstanz

- das Bundesamt für Sozialversicherungen

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Lucie Schafroth

C-1934/2010

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

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