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C-1931/2012 • BVGer C-1931/2012 KI-generiert

Heir Not Liable for Overpaid Pension After Disclaiming Inheritance

Geschäftsnummer C-1931/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court ruled that an heir was not responsible for repaying overpaid pension benefits because she had formally disclaimed the inheritance within the legal timeframe. The deceased had received pension payments for several months after his death due to a delay in reporting his passing, and the social security office sought reimbursement from his daughter, the heir. However, the court found that because the daughter had legally renounced the inheritance, she was not liable for the deceased's debts, including the overpaid benefits.

Legislator-Regeste

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Art. 33 VGG, Art. 32 VGG, Art. 33 lit. d VGG, Art. 60 ATSG, Art. 21 AHVG, Art. 25 Abs. 1 ATSG; Heir Not Liable for Overpaid Pension After Disclaiming Inheritance: The deceased had received pension payments for several months after his death due to a delay in reporting his passing, and the social security office sought reimbursement from his daughter, the heir. However, the court found that because the daughter had legally renounced the inheritance, she was not liable for the deceased's debts, including the overpaid benefits.

Schlagwörter

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Erbe Sozialversicherungsleistungen erbrechtliche Ausschlagung Haftung für Erbschaftsschulden Schuldtilgung Rentenverrechnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 566, Art. 567 und Art. 570 ZGB

Used to establish that the heir had validly disclaimed the inheritance, thereby relieving her of the obligation to repay undue benefits.

Art. 85bis Abs. 2 AHVG

Cited to state that the proceedings are free of charge for the parties.

Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

Cited as the basis for not awarding legal costs or compensation to the petitioner.

Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario

Cited as the basis for not awarding legal costs or compensation to the respondent (SAK).

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-1931/2012

Urteil vom 9. August 2012

Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth.

Parteien A.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand AHV (Einspracheentscheid vom 14. März 2012).

C-1931/2012

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der am (…) 1923 geborene, Schweizer Bürger B._______, zuletzt wohnhaft in Marokko, seit Januar 1989 Leistungen der schweizerischen Altersund Hinterlassenenversicherung (AHV) bezogen hat (SAK-act. 11,

91 und 92),

dass B._______ am (…) 2009 verstorben ist (SAK-act. 126), dass die SAK die Altersrente noch bis und mit Januar 2010 auf das Bankkonto von B._______ ausgerichtet hat (SAK-act. 102)

dass die SAK der Tochter von B._______, A._______ mit Verfügung vom

12. Januar 2012 mitteilte, der Anspruch von B._______ auf Leistungen der AHV sei aufgrund seines Ablebens per (…) 2009 erloschen; die SAK sei nicht rechtzeitig über den Todesfall informiert worden, weshalb die zu Unrecht überwiesenen Leistungen von Juni 2009 bis Januar 2010 in der Höhe von insgesamt Fr. 4'528.- bis zum 16. Februar 2012 durch die Erben zurückzuerstatten seien (SAK-act. 6, 7, 129 und 130), dass A._______ in ihrer Einsprache vom 7. Februar 2012 insbesondere vorbrachte, sie habe seit Jahren keinen Kontakt mehr zu ihrem Vater gehabt; ihre Eltern seien seit ihrem 13. Lebensjahr geschieden; sie habe ihren Vater zum letzten Mal im Jahre 1972 gesehen; seither sei ihr seine Adresse nicht mehr bekannt gewesen (SAK-act. 131), dass die SAK mit Entscheid vom 14. März 2012 die Einsprache von A._______ abgewiesen hat, da sie als gesetzliche Erbin von B._______ für die von Juni 2009 bis Januar 2010 unrechtmässig bezogene Altersrente rückerstattungspflichtig sei (SAK-act. 135), dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom

11. April 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Einspracheentscheid erhob und nebst der bereits in ihrer Einsprache vom

7. Februar 2012 vorgebrachten Begründung im Wesentlichen ausführte, dass sie die Erbschaft ausgeschlagen habe; als Beweismittel reichte sie eine Bescheinigung des Regierungsstatthalteramts Z._______ vom

3. April 2012 betreffend Ausschlagung der Erbschaft zu den Akten (BVGer-act. 1),

dass die SAK mit Vernehmlassung vom 14. Juni 2012 die Gutheissung der Beschwerde und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte, da die Beschwerdeführerin die Ausschlagung der Erbschaft innert

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30 Tagen seit Kenntnisnahme des Todesfalls ihres Vaters erklärt habe (BVGer-act. 3),

dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass die SAK als Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG zu gelten hat und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]), sodass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist,

dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde im Übrigen fristund formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) eingereicht wurde, weshalb darauf einzutreten ist,

dass vorliegend unbestritten ist, dass B._______ zu Lebzeiten Anspruch auf eine schweizerische Altersrente hatte, dieser Anspruch mit Ablauf des Monats, in welchem er starb, erloschen ist (Art. 21 AHVG) und die für die Monate Juni 2009 bis Januar 2010 zugunsten des Verstorbenen ausgerichteten Altersrenten zu Unrecht ausbezahlt wurden, weshalb diese grundsätzlich zurückzuerstatten sind (Art. 25 Abs. 1 ATSG), dass die Erben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes erwerben (Art. 560 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]); mit Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen gehen die Forderungen, das Eigentum, die beschränkten dinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers ohne Weiteres auf sie über, und die Schulden des Erblassers werden zu persönlichen Schulden der Erben (Art. 560 Abs. 2 ZGB); der für zivilrechtliche Forderungen in Art. 560 Abs. 2 ZGB aufgestellte Grundsatz der Schuldnachfolge gilt auch für öffentlichrechtliche Schulden, sofern sie vermögensrechtlicher Natur sind (BGE 96 V 72 E. 1),

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dass die Beschwerdeführerin als Tochter von B._______ gesetzliche Erbin desselben ist (Art. 457 Abs. 1 ZGB), dass die Beschwerdeführerin die Erbschaft jedoch fristund formgerecht gerecht ausgeschlagen hat (vgl. Art. 566, Art. 567 und Art. 570 ZGB, SAK-act. 130 und 136 sowie BVGer-act. 1), dass die für die Monate Juni 2009 bis Januar 2010 unrechtmässig bezogenen Leistungen somit nicht von der Beschwerdeführerin zurückgefordert werden können, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Beschwerde gutzuheissen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens offenbleiben kann, ob der Rückerstattungsanspruch der SAK allenfalls bereits erloschen ist (vgl. Art. 25 Abs. 2 ATSG),

dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass der Beschwerdeführerin, die nicht vertreten ist und der keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass der unterliegenden SAK keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Einsprache-

entscheid vom 14. März 2012 wird aufgehoben.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Dieses Urteil geht an:

– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

– die Vorinstanz (Ref-Nr._______)

– das Bundesamt für Sozialversicherungen

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Lucie Schafroth

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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