Disability Benefits Appeal Dismissed for Non-Payment of Court Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal against a decision denying disability insurance benefits because the appellant failed to pay a required advance on court costs after their request for legal aid was also denied. The appellant's representative was ordered to submit a detailed appeal and justification, and subsequently to provide a completed application for legal aid with supporting documents. After the appellant failed to submit the legal aid application by the deadline, the court denied legal aid and ordered an advance payment of CHF 800, stating that failure to pay would result in the dismissal of the appeal. The appellant did not pay the advance, leading to the dismissal of the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 32 VGG, Art. 33 VGG, Art. 23 Abs. 1 Bst, Art. 6 Bst; Disability Benefits Appeal Dismissed for Non-Payment of Court Costs: The appellant's representative was ordered to submit a detailed appeal and justification, and subsequently to provide a completed application for legal aid with supporting documents. After the appellant failed to submit the legal aid application by the deadline, the court denied legal aid and ordered an advance payment of CHF 800, stating that failure to pay would result in the dismissal of the appeal. The appellant did not pay the advance, leading to the dismissal of the appeal.
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KI-generiertThe appeal is not being considered because the procedural cost deposit was not paid within the set deadline, as threatened in a previous order.
No procedural costs are being charged due to circumstances related to the case or the party, making it disproportionate to impose them.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung III C-1922/2019
Urteil vom 30. August 2019
Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiber Matthias Burri-Küng.
Parteien A._______, (Deutschland), vertreten durch B._______, C._______ e. V., (Deutschland), Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung der IVSTA vom 22. März 2019.
C-1922/2019
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA mit Verfügung vom
22. März 2019 das Leistungsgesuch von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) abgewiesen hat,
dass A._______, vertreten durch den vom Amtsgericht D._______ am
11. März 2019 bestellten Betreuer B._______ (Mitarbeiter des C._______ e. V.), diese Verfügung mit Eingabe vom 17. April 2019 (Postaufgabe
20. April 2019) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (BVGer act. 1),
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich des Rentenanspruchs der Invalidenversicherung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass der Vertreter des Beschwerdeführers mit Zwischenverfügung vom
2. Mai 2019 aufgefordert wurde, innert fünf Tagen nach Erhalt der Zwischenverfügung seine Beschwerde mit Rechtsbegehren und einer Begründung zu versehen und diese dem Bundesverwaltungsgericht auf dem Postweg einzureichen (BVGer act. 3),
dass der Vertreter die Beschwerde mit Eingabe vom 6. Mai 2019 im vorstehend erwähnten Sinn fristgerecht verbessert hat (BVGer act. 6), dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeeingabe vom 17. April 2019 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege ersucht hat, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Mai 2019 aufgefordert wurde, das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen dem Bundesverwaltungsgericht bis zum 17. Juni 2019 einzureichen, ansonsten über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf Grund der Akten entschieden werde (BVGer act. 7),
C-1922/2019
dass nach unbenutztem Ablauf dieser Frist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 22. Juli 2019 abgewiesen und der Beschwerdeführer zur Leistung eines Verfahrenskostenvorschusses in der Höhe von Fr. 800.- bis zum 21. August 2019 aufgefordert wurde, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (BVGer act. 10), dass gemäss Sendungsstatus der Deutschen Post die Zwischenverfügung vom 22. Juli 2019 am 24. Juli 2019 (und nicht wie im Sendungsstatus handschriftlich wohl versehentlich vermerkt 24. Juni 2019) einer zum Empfang von Sendungen an den Vertreter des Beschwerdeführers berechtigten Person ausgehändigt wurde (BVGer act. 12), dass der Beschwerdeführer den Vorschuss innert der gesetzten Frist (bis
21. August 2019) nicht geleistet hat (BVGer act. 11), dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
C-1922/2019
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Matthias Burri-Küng
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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