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C-191/2014 • BVGer C-191/2014 KI-generiert

Jurisdiction Dispute: Cantonal vs. Federal Court in Accident Insurance Pension Case

Geschäftsnummer C-191/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The federal administrative court dismissed an appeal due to lack of jurisdiction because the dispute concerned a reduction in an accident insurance pension and a demand for repayment of overpaid benefits, which falls under cantonal insurance court jurisdiction as per the general part of social security law, not the specific provisions granting the federal court jurisdiction in accident insurance matters. The court reasoned that the case did not fit the enumerated grounds for federal court jurisdiction under Article 109 of the Federal Act on Accident Insurance or Article 78a of the same act, and thus, pursuant to Article 58 of the General Part of Social Security Law, the case should be transferred to the relevant cantonal insurance court.

Legislator-Regeste

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Art. 58 Absatz, Art. 78a UVG, Art. 78a oder, Art. 58 Abs. 1 ATSG, Art. 58 Abs. 2 ATSG, Art. 69 Abs. 1 Bst; Jurisdiction Dispute: Cantonal vs. Federal Court in Accident Insurance Pension Case: The court reasoned that the case did not fit the enumerated grounds for federal court jurisdiction under Article 109 of the Federal Act on Accident Insurance or Article 78a of the same act, and thus, pursuant to Article 58 of the General Part of Social Security Law, the case should be transferred to the relevant cantonal insurance court.

Schlagwörter

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sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Unfallversicherungssache Zuständigkeitsgründe Vorschriften über das Ruhegehalt Sozialversicherungsleistungen unrechtmässig bezogene Leistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 58 Absatz
109 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20 März 1981 (UVG; SR 832.20) das angerufene Bundesverwaltungsgericht in Abweichung von Art. 58 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6.
Art. 78a UVG
c) beurteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht darüber hinaus für die Behandlung von Beschwerden gegen ─ gestützt auf Art. 78a UVG ─ ergangene Verfügungen des BAG im Zusammenhang mit Leistungsstreitigkeiten zwischen Versicherern zuständig ist (vgl.
Art. 78a oder
c) beurteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht darüber hinaus für die Behandlung von Beschwerden gegen ─ gestützt auf Art. 78a UVG ─ ergangene Verfügungen des BAG im Zusammenhang mit Leistungsstreitigkeiten zwischen Versicherern zuständig ist (vgl.
Art. 58 Abs. 1 ATSG
dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat, zuständig ist (Art. 58 Abs. 1 ATSG),
Art. 58 Abs. 2 ATSG
Determined the competent cantonal court when the insured person resides abroad.
Art. 69 Abs. 1 Bst
Art. 85bis Abs. 1 AHVG
b IVG, Art. 85bis Abs. 1 AHVG), in welchen sich aus dem Wohnsitz der versicherten Person im Ausland beziehungsweise aus dem vorinstanzlichen Entscheid der für diese Personen zuständigen Verwaltungseinheit des Bundes die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ergibt ─ keine von Art.
Art. 23 Abs. 1 Bst
dass demnach zufolge sachlicher Unzuständigkeit der angerufenen Beschwerdeinstanz im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG

Used to declare the appeal inadmissible due to lack of subject-matter jurisdiction.

Art. 58 Abs. 2 ATSG

Determined the competent cantonal court when the insured person resides abroad.

Art. 58 Abs. 3 ATSG

Used to transfer the case file to the competent cantonal court.

Art. 6 Bst. b VGKE

Used to waive the levying of procedural costs.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-191/2014

Urteil vom 30. Januar 2014

Besetzung Einzelrichter Vito Valenti, Gerichtsschreiber Yannick Antoniazza-Hafner.

Parteien A._______, vertreten durch Dr. iur. André Largier, Rechtsanwalt, Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich, Beschwerdeführerin,

gegen

SUVA Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Vorinstanz.

Gegenstand Unfallversicherung (Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2013).

C-191/2014

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend Suva) mit Entscheid vom 16. Dezember 2013 die Einsprache von A._______ vom 30. April 2013 abgewiesen und ihre Verfügung vom 4. April 2013, mit welcher sie die Invalidenrente der Unfallversicherung per 1. März 2011 auf 20% herabsetzte und den für die Zeit vom 1. März 2011 bis 31. März 2013 zu Unrecht überwiesenen Betrag von CHF 48'256.25 zurückforderte, bestätigt hat,

dass die Versicherte mit Beschwerde vom 14. Januar 2014 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und beantragte, es sei in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 16. Dezember 2013 die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin rückwirkend und weiterhin die bisherige Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrads von 50% auszuzahlen,

dass gemäss Art. 109 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20 März 1981 (UVG; SR 832.20) das angerufene Bundesverwaltungsgericht in Abweichung von Art. 58 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) Beschwerden gegen Einspracheentscheide über die Zuständigkeit der SUVA zur Versicherung der Arbeitnehmer eines Betriebes (Bst. a), die Zuteilung der Betriebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife (Bst. b) und Anordnungen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Bst. c) beurteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht darüber hinaus für die Behandlung von Beschwerden gegen ─ gestützt auf Art. 78a UVG ─ ergangene Verfügungen des BAG im Zusammenhang mit Leistungsstreitigkeiten zwischen Versicherern zuständig ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-8/2006 vom 23. September 2008 E. 5.4.2 und 5.4.3 m.w.H.), dass vorliegend die Suva als zuständiger UVG-Versicherer eine Rente der Unfallversicherung herabgesetzt und einen angeblich zu Unrecht von der Beschwerdeführerin erhaltenen Betrag zurückgefordert hat, dass dieser Sachverhalt nicht zu den obgenannten Zuständigkeitsbereichs des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 78a oder 109 UVG- gehört,

dass für Leistungsstreitigkeiten zwischen einer versicherten Person und einem UVG-Versicherer das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in

C-191/2014

dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat, zuständig ist (Art. 58 Abs. 1 ATSG),

dass ─ befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person oder des Beschwerde führenden Dritten im Ausland ─ gemäss Art. 58 Abs. 2 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat, dass im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung ─ anders als in den Bereichen der Invalidenversicherung und der AHV (vgl. Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG, Art. 85bis Abs. 1 AHVG), in welchen sich aus dem Wohnsitz der versicherten Person im Ausland beziehungsweise aus dem vorinstanzlichen Entscheid der für diese Personen zuständigen Verwaltungseinheit des Bundes die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ergibt ─ keine von Art. 58 Abs. 2 ATSG abweichende spezialgesetzliche Regelung existiert,

dass somit die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben ist,

dass demnach zufolge sachlicher Unzuständigkeit der angerufenen Beschwerdeinstanz im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32]), dass gemäss der Rechsmittelbelehrung der Suva im Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2013 ─ in Anwendung vom Art. 58 Abs. 2 ATSG ─ das Versicherungsgericht des Kantons Zürich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig scheint, dass somit die Akten zur Behandlung der Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zu überweisen sind (vgl. Art. 58 Abs. 3 ATSG),

dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ─ wie hier ─ Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

C-191/2014

dass bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung auszurichten ist,

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Beschwerdeakten werden an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich überwiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an:

– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

– die Vorinstanz (Ref-Nr. ; Gerichtsurkunde)

– das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Gerichtsurkunde; Beilagen: Beschwerde vom 14. Januar 2014 inkl. Beilagen 1- 2)

– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben).

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Vito Valenti Yannick Antoniazza-Hafner

C-191/2014

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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