Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
C-1903/2022 • BVGer C-1903/2022 KI-generiert

Federal Administrative Court dismisses withdrawn appeal as obsolete.

Geschäftsnummer C-1903/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A party appealed an invalidity insurance decision to the Federal Administrative Court. The court confirmed its jurisdiction and informed the appellant of the filing fee, which was not paid. Subsequently, the appellant withdrew their appeal. The court dismissed the proceedings as obsolete due to the withdrawal, ordered no costs, and awarded no party compensation, considering the withdrawal did not create significant court effort.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 32 VGG, Art. 33 VGG, Art. 33 Bst, Art. 69 Abs. 1 Bst; Federal Administrative Court dismisses withdrawn appeal as obsolete: The court confirmed its jurisdiction and informed the appellant of the filing fee, which was not paid. Subsequently, the appellant withdrew their appeal. The court dismissed the proceedings as obsolete due to the withdrawal, ordered no costs, and awarded no party compensation, considering the withdrawal did not create significant court effort.

Schlagwörter

KI-generiert
Verwaltungsgebühr Invalidenversicherung Rücknahme der Verwaltungsverfügung Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht Rückzug der Zivilklage Einstellung des Verfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG

The appeal procedure is to be discontinued as it has become devoid of purpose due to withdrawal.

Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

The procedural costs are not to be levied.

Art. 6 Bst. a VGKE

Procedural costs are waived as the appeal was resolved without significant effort due to withdrawal.

Art. 15 i. V. m. Art 5 VGKE

No party compensation is awarded.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-1903/2022

Abschreibungsentscheid vom 7. Juni 2022

Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Marion Sutter.

Parteien A._______, (Deutschland), Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Leistungsanspruch (Verfügung vom 17. März 2022).

C-1903/2022

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (im Folgenden: Vorinstanz) mit Verfügung vom 17. März 2022 das Leistungsbegehren von A._______ abgewiesen hat (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1, Beilage),

dass A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) diese Verfügung mit Beschwerde vom 22. April 2022 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und insbesondere erklärt hat, sie wolle sich in diesem Fall vertreten lassen, da sie noch krankgeschrieben sei (BVGer-act. 1), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 27. April 2022 vorab den Eingang der Beschwerde vom 22. April 2022 bestätigt hat (BVGer-act. 2),

dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern – wie vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden, zu welchen auch die IV-Stelle für Versicherte im Ausland gehört, gelten (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]), dass damit die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Instruktion der vorliegenden Beschwerde gegeben ist, dass das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig ist (Art. 69 Abs. 1bis IVG i. V. m. Art. 69 Abs. 2 IVG),

dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2022 aufgefordert hat, bis zum 7. Juni 2022 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.– in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten,

dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin gleichzeitig die Gelegenheit eingeräumt hat, innert gleicher Frist Namen und Adresse der noch beizuziehenden Rechtsvertretung bekannt zu geben sowie eine entsprechende Prozessvollmacht einzureichen (BVGer-act. 3),

C-1903/2022

dass die vom Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom

3. Mai 2022 (vgl. BVGer-act. 3) bei der Vorinstanz in elektronischer Form eingeholten Vorakten am 25. Mai 2022 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen sind (BVGer-act. 5),

dass die Beschwerdeführerin daraufhin ihre Beschwerde vom 22. April 2022 mit schriftlicher Erklärung vom 24. Mai 2022 vorbehaltslos zurückgezogen hat,

dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),

dass eine Kopie der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 24. Mai 2022 der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zuzustellen ist, dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a VGKE), dass entsprechend keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass weder die Vorinstanz (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE) noch – infolge des Beschwerderückzugs – die Beschwerdeführerin (vgl. Art. 15 i. V. m. Art 5 VGKE) Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, dass für das Dispositiv dieses Abschreibungsentscheids auf die nächste Seite zu verweisen ist.

C-1903/2022

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Christoph Rohrer Marion Sutter

C-1903/2022

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: