Federal Administrative Court dismisses withdrawn appeal as obsolete.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party appealed an invalidity insurance decision to the Federal Administrative Court. The court confirmed its jurisdiction and informed the appellant of the filing fee, which was not paid. Subsequently, the appellant withdrew their appeal. The court dismissed the proceedings as obsolete due to the withdrawal, ordered no costs, and awarded no party compensation, considering the withdrawal did not create significant court effort.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 32 VGG, Art. 33 VGG, Art. 33 Bst, Art. 69 Abs. 1 Bst; Federal Administrative Court dismisses withdrawn appeal as obsolete: The court confirmed its jurisdiction and informed the appellant of the filing fee, which was not paid. Subsequently, the appellant withdrew their appeal. The court dismissed the proceedings as obsolete due to the withdrawal, ordered no costs, and awarded no party compensation, considering the withdrawal did not create significant court effort.
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KI-generiertThe appeal procedure is to be discontinued as it has become devoid of purpose due to withdrawal.
The procedural costs are not to be levied.
Procedural costs are waived as the appeal was resolved without significant effort due to withdrawal.
No party compensation is awarded.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung III C-1903/2022
Abschreibungsentscheid vom 7. Juni 2022
Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Marion Sutter.
Parteien A._______, (Deutschland), Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Leistungsanspruch (Verfügung vom 17. März 2022).
C-1903/2022
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (im Folgenden: Vorinstanz) mit Verfügung vom 17. März 2022 das Leistungsbegehren von A._______ abgewiesen hat (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1, Beilage),
dass A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) diese Verfügung mit Beschwerde vom 22. April 2022 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und insbesondere erklärt hat, sie wolle sich in diesem Fall vertreten lassen, da sie noch krankgeschrieben sei (BVGer-act. 1), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 27. April 2022 vorab den Eingang der Beschwerde vom 22. April 2022 bestätigt hat (BVGer-act. 2),
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern – wie vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden, zu welchen auch die IV-Stelle für Versicherte im Ausland gehört, gelten (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]), dass damit die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Instruktion der vorliegenden Beschwerde gegeben ist, dass das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig ist (Art. 69 Abs. 1bis IVG i. V. m. Art. 69 Abs. 2 IVG),
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2022 aufgefordert hat, bis zum 7. Juni 2022 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.– in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten,
dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin gleichzeitig die Gelegenheit eingeräumt hat, innert gleicher Frist Namen und Adresse der noch beizuziehenden Rechtsvertretung bekannt zu geben sowie eine entsprechende Prozessvollmacht einzureichen (BVGer-act. 3),
C-1903/2022
dass die vom Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
3. Mai 2022 (vgl. BVGer-act. 3) bei der Vorinstanz in elektronischer Form eingeholten Vorakten am 25. Mai 2022 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen sind (BVGer-act. 5),
dass die Beschwerdeführerin daraufhin ihre Beschwerde vom 22. April 2022 mit schriftlicher Erklärung vom 24. Mai 2022 vorbehaltslos zurückgezogen hat,
dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),
dass eine Kopie der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 24. Mai 2022 der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zuzustellen ist, dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a VGKE), dass entsprechend keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass weder die Vorinstanz (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE) noch – infolge des Beschwerderückzugs – die Beschwerdeführerin (vgl. Art. 15 i. V. m. Art 5 VGKE) Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, dass für das Dispositiv dieses Abschreibungsentscheids auf die nächste Seite zu verweisen ist.
C-1903/2022
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Rohrer Marion Sutter
C-1903/2022
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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