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C-186/2020 • BVGer C-186/2020 KI-generiert

Mootness of Appeal Due to Withdrawal of Permit Challenge

Geschäftsnummer C-186/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court dismissed an appeal as moot because the appellant withdrew their challenge to a decision revoking radiation protection permits. The court found that the appeal procedure became without object due to the withdrawal, and therefore, no court costs were levied, nor was any party compensation awarded, considering the minimal court effort involved.

Legislator-Regeste

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Art. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 32 VGG, Art. 33 VGG, Art. 23 Abs. 1 Bst, Art. 6 Bst; Mootness of Appeal Due to Withdrawal of Permit Challenge: The court found that the appeal procedure became without object due to the withdrawal, and therefore, no court costs were levied, nor was any party compensation awarded, considering the minimal court effort involved.

Schlagwörter

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Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Rückzug des Rechtsbegehrens Bewilligungsentzug prozessuale Einreden anfechtbarer Zwischenentscheid Legitimation gegen Baubewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG

Used to close the appeal proceedings as they have become moot due to withdrawal.

Art. 6 Bst. a VGKE

Allows for remission of costs when an appeal is settled by withdrawal without significant court effort.

Art. 7 Abs. 4 VGKE

Allows for the waiver of party compensation when costs are disproportionately low.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-186/2020

Abschreibungsentscheid vom 22. Januar 2020

Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.

Parteien X._______, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Gesundheit, Vorinstanz.

Gegenstand Strahlenschutz, Widerruf von Bewilligungen (Verfügung vom 6. Januar 2020).

C-186/2020

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesamt für Gesundheit mit Verfügung vom 6. Januar 2020 gestützt auf Art. 34 des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März 1991 (StSG; SR 814.50) die Bewilligung Nummer (…) widerrufen hat, dass X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) am 10. Januar 2020 gegen diese Verfügung eine als "Einsprache" bezeichnete Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht und demnach Beschwerde erhoben hat,

dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich des Strahlenschutzes vor dem Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass der Beschwerdeführer mit schriftlicher Erklärung vom 13. Januar 2020 die Beschwerde vom 10. Januar 2020 zurückgezogen hat, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),

dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass von einer Parteientschädigung abgesehen werden kann, wenn die Kosten verhältnismässig gering sind (Art. 7 Abs. 4 VGKE).

C-186/2020

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4. Dieser Entscheid geht an:

– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde, Beilage: Rückzugserklärung des Beschwerdeführers vom 13. Januar 2020)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Barbara Camenzind

C-186/2020

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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