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C-1854/2010 • BVGer C-1854/2010 KI-generiert

Pension calculation and five-year retroactive payment limit upheld

Geschäftsnummer C-1854/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual who had been receiving disability pensions was subsequently transitioned to an old-age pension upon reaching retirement age. The core dispute concerned the calculation of his pension entitlements and the retroactive payment period. The court affirmed the decision to limit retroactive payments to five years prior to the claim, citing legal provisions on the forfeiture of claims for unpaid benefits. The court found that the claimant had not raised the issue of incomplete contribution years until late in the process, thus validating the application of the five-year forfeiture rule. Consequently, the appeal was dismissed, and a request for free legal aid was denied due to the appeal's lack of merit, though no court costs were imposed due to the claimant's financial situation.

Legislator-Regeste

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Art. 74ter Bst, Art. 69 Abs. 1 Bst, Art. 33 VGG, Art. 33 Bst, Art. 32 VGG, Art. 60 ATSG; Pension calculation and five-year retroactive payment limit upheld: The core dispute concerned the calculation of his pension entitlements and the retroactive payment period. The court affirmed the decision to limit retroactive payments to five years prior to the claim, citing legal provisions on the forfeiture of claims for unpaid benefits. The court found that the claimant had not raised the issue of incomplete contribution years until late in the process, thus validating the application of the five-year forfeiture rule. Consequently, the appeal was dismissed, and a request for free legal aid was denied due to the appeal's lack of merit, though no court costs were imposed due to the claimant's financial situation.

Schlagwörter

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Invalidenrentenberechnung ausstehende Vorsorgebeiträge Pensionierung Leistungsanspruch Verzugskosten rückwirkende Invalidenrente

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 69 Abs. 2 IVG

Basis for dismissing the appeal as obviously without merit in a single-judge proceeding.

Art. 85bis Abs. 3 AHVG

Basis for dismissing the appeal as obviously without merit in a single-judge proceeding.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

Basis for dismissing the request for legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 6 Bst. b VGKE

Basis for waiving the collection of court costs due to the personal circumstances of the appellant.

Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE

Basis for not awarding party compensation.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-1854/2010

Urteil vom 24. Oktober 2012

Besetzung Einzelrichter Stefan Mesmer, Gerichtsschreiber Milan Lazic.

Parteien A._______, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenhöhe, Verfügung vom 4. Dezember 2009.

C-1854/2010

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA, im Folgenden auch: Vorinstanz) dem am 8. Juli 1944 geborenen, verheirateten und in seiner Heimat wohnhaften slowenischen Staatsangehörigen A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) nach Prüfung seines Gesuchs vom 30. Oktober 1996 bei einem Invaliditätsgrad von 53% mit Wirkung ab

1. November 1995 eine ordentliche halbe Invalidenrente samt Ehegattenund Kinderrente zugesprochen hat (vgl. act. 1-23), dass die Vorinstanz im Rahmen einer am 7. April 2000 von Amtes wegen eingeleiteten Revision (vgl. act. 27-29) gestützt auf die Stellungnahme von Dr. med. R._______ vom 28. Januar 2001 (act. 36) die ordentliche halbe Rente samt Ehengattenund Kinderrente mit Mitteilung vom 6. März 2001 (vgl. Art. 74ter Bst. f i.V.m. Art. 74quater der Verordnung vom

17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]) bestätigt hat (vgl. act. 37),

dass mit Verfügungen vom 19. November 2002 (act. 41 f.) aufgrund des Eintritts des Versicherungsfalles Invalidität bei der Ehefrau des Beschwerdeführers die ursprüngliche Verfügung vom 30. März 1998 (act. 23) ersetzt worden ist,

dass auf Gesuch vom 12. Dezember 2002 hin die Vorinstanz eine Revision durchführt und dem Beschwerdeführer infolge einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Verfügungen vom 17. Mai 2004 rückwirkend ab dem 1. Februar 2000 eine ordentliche ganze IV-Rente samt zugehörigen Ehegattenund Kinderrente zugesprochen hat (vgl. act. 51-70),

dass infolge des Erreichens des ordentlichen Rentenalters mit Verfügung vom 24. Juni 2009 die IV-Rente des Beschwerdeführers mit Wirkung ab dem 1. August 2009 die bisherige Invalidenrente von einer ordentlichen Altersrente abgelöst und dabei gestützt auf einer Beitragsdauer von fünf Jahren und fünf Monaten eine monatliche Altersrente von Fr. 293.- verfügt wurde (Art. 30 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20], vgl. act. 81), dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. August 2009 unter Beilage eines Auszuges aus dem individuellen Konto (IK) vom 3. August 1976 gegen diese Verfügung Einsprache erhoben und diese im Wesentlichen damit begründet hat, er habe entgegen den Feststellungen der Vor-

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instanz während insgesamt 7 Jahren Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung geleistet (vgl. act. 83 f.), dass die Vorinstanz in der Folge gestützt auf vom Beschwerdeführer nachgereichten Unterlagen Abklärungen durchgeführt und eine Beitragsdauer von insgesamt 7 Jahren festgestellt sowie anschliessend den IK- Auszug berichtigt hat (Art. 141 Abs. 3 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Altersund Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]; vgl. act. 85-117),

dass die Vorinstanz gestützt auf den berichtigten IK-Auszug die Altersrente neu berechnet und dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom

4. Dezember 2009 mit Wirkung ab dem 1. August 2009 eine Altersrente von monatlich Fr. 389.- zugesprochen hat (vgl. act. 121), dass die Vorinstanz zudem mit Verfügungen vom 4. Dezember 2009 (act. 121 sowie 122) gestützt auf den berichtigten IK-Auszug rückwirkend für die Zeitabschnitte 1. August 2004 bis 31. Dezember 2004, 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2006, 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2008 sowie 1. Januar 2009 bis zum 31. Juli 2009 jeweils eine monatlich auszurichtende IV-Rente von Fr. 360.-, Fr. 367.-, Fr. 377.- sowie von Fr. 389.- und eine entsprechende Kinderrente von Fr. 144.-, Fr. 147.-, Fr. 151.- sowie von Fr. 155.- zugesprochen hat,

dass sie deshalb eine Nachzahlung von Fr. 5'504.- und von Fr. 2'155.- zugesprochen hat (vgl. act. 120 und 122), dass der Beschwerdeführer durch seine damalige, im Laufe des Beschwerdeverfahrens zurückgetretene Vertreterin B._______, am 14. Januar 2010 bei der Vorinstanz eine Beschwerde hat einreichen lassen und diese mit Eingabe vom 24. Februar 2010 ergänzt hat (Beschwerde-act. 1), die von der IVSTA zuständigkeitshalber am 22. März 2010 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet worden ist (vgl. Beschwerde-act. 2),

dass der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen beantragt hat, die Verfügungen vom 4. Dezember 2009 seien aufzuheben und die Nachzahlung der zustehenden Beträge sei für den gesamten Zeitraum ab Eintritt der Invalidität zu leisten, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 2. August 2010 unter Verweis auf die gesetzliche Verwirkungsregelung die Abweisung der Be-

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schwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung beantragt hat,

dass der Beschwerdeführer mit undatierter Eingabe (Eingang am 19. August 2010) sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Kostenerlass) gestellt hat, dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 1. September 2010 unter Beilage des ausgefüllten Formulars zur unentgeltlichen Rechtspflege sowie neuer medizinischer Unterlagen sinngemäss seine Beschwerdeanträge bestätigt und zusätzlich ausgeführt hat, sein Gesundheitszustand habe sich weiter verschlechtert,

dass die Vorinstanz mit Duplik vom 20. September 2010 im Wesentlichen ihre Anträge bestätigte und ergänzend ausführte, die geltend gemachte wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei angesichts des seit dem 1. August 2009 bestehenden Anspruchs auf eine Altersrente ohne Bedeutung,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist und keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) zweifellos beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde im Übrigen fristund formgerecht eingereicht worden ist (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), weshalb hierauf einzutreten ist,

dass vorliegend die bis Ende März 2012 gültige Fassung des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitglieds-

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staaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, vgl. namentlich AS 2002 1527, AS 2006 979 und 995, AS 2006 5851, AS 2009 2411 und 2421) und die dazugehörigen Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom

14. Juni 1971 sowie deren Durchführungsverordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 anwendbar sind, wonach allerdings vorliegend allein die einschlägigen schweizerischen Rechtsvorschriften massgeben sind (vgl. Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71), dass streitig und vom Bundesverwaltungsgericht einzig zu prüfen ist, ob die Nachzahlung von Rentenleistungen zu Recht rückwirkend ab dem

1. August 2004 verfügt wurde, weil Nachzahlungsansprüche vor diesem Zeitpunkt verwirkt sind,

dass vorab zur vorinstanzlichen Rentenberechnung festzuhalten ist, dass

– unter Vorbehalt vorliegend irrelevanter Ausnahmen – für die Berechnung ordentlicher Invalidenrenten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) sinngemäss anwendbar sind (vgl. Art. 36 Abs. 2 sowie Art. 37 Abs. 1 IVG; zum Ganzen auch BGE 124 V 159 E. 4a und 4b sowie Urteile des Bundesgerichts I 78/00 vom 14. Juni 2002 E. 1 und I 295/02 vom 10. Januar 2003 E. 4.1.1, je mit Hinweisen), dass demnach die Beitragsdauer und das aufgrund des Erwerbseinkommens sowie der Erziehungsoder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalls (hier: 11. November 1995) ermittelte durchschnittliche Jahreseinkommen massgebend ist (vgl. Art. 29bis Abs. 1 und Art. 29quater AHVG), dass für jeden Beitragspflichtigen individuelle Konten geführt werden, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden (vgl. Art. 30ter Abs. 1 erster Satz AHVG), dass bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden kann, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (vgl. Art. 141 Abs. 3 AHVV; zum Beweisgrad des vollen Beweises vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S.105), was vorliegend ohne Zweifel zutrifft, hat doch die Vorinstanz aufgrund seiner eingereichten Unterlagen den IK-Auszug nachträglich mit den anfänglich fehlenden Beitrags-

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monaten (6.-12. Monat im Jahre 1969 sowie 1.-12. Monat im Jahre 1970) berichtigt (vgl. act. 82-119),

dass gemäss Art. 77 AHVV im Falle einer nicht oder zu niedrig bezogenen Rente der zustehende Betrag nachzuzahlen ist, wobei indes die fünfjährige Verwirkungsfrist zu beachten ist, wonach der Anspruch auf ausstehende Leistungen fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war erlischt (vgl. Art. 46 AHVG i.V.m. Art. 24 Abs.

1 ATSG; vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, N 13 zu Art. 24), dass eine Verwirkung von Amtes wegen zu berücksichtigen ist und der Anspruch auf eine nicht geleistete IV-Rente bzw. die Nachzahlung zuwenig geleisteter IV-Renten mit Ablauf der fünfjährigen Verwirkungsfrist erloschen ist,

dass der Beschwerdeführer gemäss den vorinstanzlichen Akten die fehlenden Beitragsjahre erstmals mit Einsprache vom 14. August 2009 (act. 84) geltenden gemacht hat, obwohl bereits in der ersten, eine halbe IV-Rente zusprechenden Verfügung vom 30. März 1998 eine zu kurze Beitragsdauer ausgewiesen war (vgl. 23; vgl. des Weiteren IK-Auszug vom 12. Mai 1997, act. 6), so dass auch unter dem Blickwinkel von Treu und Glauben nichts gegen die Anwendung der Verwirkungsregel spricht, dass demnach der Anspruch auf die Nachzahlung der zustehenden Beträge für den Zeitraum vom 1. November 1995 bis zum 31. Juli 2004 untergegangen und deshalb zu Recht die Nachzahlung lediglich für den Zeitraum von 5 Jahren, also vom 1. August 2004 bis zum 31. Juli 2009 erfolgt ist,

dass die Vorinstanz bei einer Beitragsdauer von 7 Jahren für die Berechnung der Teilrente zu Recht die Rentenskala 11 gemäss Rententabellen 2009 des Bundesamtes für Sozialversicherungen (abrufbar unter http://www.bsv.admin.ch/vollzug/documents/view/365/lang:deu/category:2 3, zuletzt besucht am 5. Oktober 2012) angewandt, die Rentenhöhe unbestrittenermassen korrekt ermittelt und die – infolge Verwirkung zeitlich beschränkte – Nachzahlung in der angefochtenen Verfügung ohne Zweifel rechtskonform angeordnet hat,

dass der Umstand, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem 1. Januar 2000 wesentlich verschlechtert hat vorliegend ohne Belang ist, bezog er doch seither bis zum 31. Juli 2009 eine ganze IV-Rente und ab dem 1. August 2009 eine Altersrente der AHV,

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dass sich die Beschwerde aus diesen Gründen als offensichtlich aussichtslos erweist und im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art.

69 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 AHVG), dass unter diesen Umständen das am 19. August 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangene Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG),

dass allerdings aufgrund der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist, verfügt er doch bedingt durch seine schweren Leiden lediglich über geringe Einkünfte (vgl. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde vom 14. Januar 2010 wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)

– die Vorinstanz (Ref-Nr._______)

– das Bundesamt für Sozialversicherungen

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

C-1854/2010

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Stefan Mesmer Milan Lazic

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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