Federal Administrative Court: No Costs for Unsuccessful Appellant with Legal Aid
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertFollowing a Federal Supreme Court decision that overturned a lower court's ruling and remanded the case for reallocation of costs, the Federal Administrative Court found that while administrative court proceedings are generally subject to costs, these would not be levied on the unsuccessful appellant due to granted legal aid. The court determined that the appellant's legal representative was entitled to an official fee of CHF 2,800 from the court treasury, while the opposing party was not awarded costs. No costs were imposed in the current cost reallocation proceeding itself.
Legislator-Regeste
AmtlichRentenanspruch | Invalidenversicherung, Rentenrevision, Neuverlegung der Verfahrenskosten in C-5617/2016, Urteil des Bundesgerichts 9C_81882018, 9C_826/2018 (vereinigt) vom 5. April 2019
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KI-generiertEstablishes that appeal proceedings before the Federal Administrative Court concerning disputes over the granting or denial of IV benefits are subject to costs.
States that, as a rule, costs are to be imposed on the party that loses the proceedings.
Allows the appellate court to award compensation for necessary and proportionate high costs incurred by the party that partially or fully wins the case.
Governs the award of compensation for costs incurred by a party before the Federal Administrative Court.
Specifies that the prevailing party is not entitled to party compensation.
Determines that no costs are to be imposed for the decision on costs itself.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung III C-1833/2019
Urteil vom 16. Mai 2019
Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richterin Caroline Bissegger, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz;
Gerichtsschreiberin Anna Wildt
Parteien A._______, (Deutschland), vertreten durch lic. iur. Jürg Tschopp, Advokat, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenrevision, Neuverlegung der Verfahrenskosten in C-5617/2016, Urteil des Bundesgerichts 9C_818/2018, 9C_826/2018 (vereinigt) vom 5. April 2019 C-1833/2019
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren C-5617/2016 mit Urteil vom 12. Oktober 2018 die Beschwerde von A._______ (Beschwerdeführer) teilweise gutgeheissen und die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 27. Juli 2016 dahingehend abgeändert hat, als ab dem 1. September 2016 ein herabgesetzter Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bestehe, des Weiteren keine Verfahrenskosten erhob, dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1‘400.- und dem unentgeltlichen Rechtsbeistand ein amtliches Honorar von Fr. 1‘400.- zusprach, dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_818/2018, 9C_826/2018 vom 5. April 2019 die Verfahren vereinigte, im Verfahren 9C_818/2018 in Gutheissung der Beschwerde das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
12. Oktober 2018 aufhob, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom
27. Juli 2016 bestätigte, und im Verfahren 9C_826/2016 die Beschwerde abwies,
dass das Bundesgericht des Weiteren die Sache zur Neuverlegung der Kosten an das Bundesverwaltungsgericht zurückwies, dass demzufolge über die Kostenverteilung im Verfahren C-5617/2016 neu zu befinden ist,
dass das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig ist (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Abs. 2 IVG [SR 831.20]) und die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind,
dass die Verfahrenskosten im Verfahren C-5617/2016 auf Fr. 800.- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht zu erheben sind,
dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässige hohe Kosten zusprechen kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
C-1833/2019
dass im Verfahren C-5617/2016 dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1‘400.- zu Lasten der Vorinstanz und dem unentgeltlichen Rechtsbeistand, lic. iur. Jürg Tschopp, Advokat, zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1‘400.- zugesprochen wurde,
dass zufolge des genannten höchstrichterlichen Entscheids im Verfahren C-5617/2016 dem Rechtsbeistand des unterliegenden Beschwerdeführers ein amtliches Honorar von Fr. 2‘800.- zu Lasten der Gerichtskasse zuzusprechen ist,
dass die obsiegende Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 VGKE),
dass für den vorliegenden Kostenentscheid keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 6 lit. b VGKE) und von einer Parteientschädigung abzusehen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario sowie Art. 7 ff. VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Verfahrenskosten für das Verfahren C-5617/2016 zulasten des Beschwerdeführers betragen Fr. 800.-.
2. Infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden für das Verfahren C-5617/2016 keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, lic. iur. Jürg Tschopp, Advokat, wird für das Verfahren C-5617/2016 zulasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2‘800.- ausgerichtet.
4. Der Vorinstanz wird für das Verfahren C-5617/2016 keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Für das Verfahren C-1833/2019 werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
C-1833/2019
6. Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Anna Wildt
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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