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C-1829/2014 • BVGer C-1829/2014 KI-generiert

Disability Pension Appeal and Remand for Further Investigation

Geschäftsnummer C-1829/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual appealed the cancellation of their disability pension. The court, finding itself competent to hear the appeal, determined that further somatic medical clarification was necessary, as indicated by a medical opinion and requested by the defendant agency. Consequently, the court upheld the appeal to the extent that it revoked the contested decision and remanded the case to the agency for a new decision after further investigations, while also awarding the individual legal costs.

Legislator-Regeste

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Art. 32 VGG, Art. 33 Bst, Art. 69 Abs. 1 Bst, Art. 61 Abs. 1 VwVG, Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 63 Abs. 2 VwVG; Disability Pension Appeal and Remand for Further Investigation: The court, finding itself competent to hear the appeal, determined that further somatic medical clarification was necessary, as indicated by a medical opinion and requested by the defendant agency. Consequently, the court upheld the appeal to the extent that it revoked the contested decision and remanded the case to the agency for a new decision after further investigations, while also awarding the individual legal costs.

Schlagwörter

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Invalidenrente Rechtsgutachten Rentenaufhebung weitere Sachverhaltsabklärung Untersuchungshaft- und Ermittlungskosten Wiedererwägung der Invalidenrente Rentenrevision | Aufhebung Invalidenrente (Verfügung vom 5. März 2014)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 61 Abs. 1 VwVG

The appellate court decides the case itself or remands it to the lower court for a new decision.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

The court imposes costs on the losing party.

Art. 63 Abs. 2 VwVG

No costs are imposed on the lower court.

Art. 64 Abs. 1 VwVG

The losing party is awarded compensation at the expense of the administration.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-1829/2014

Urteil vom 25. September 2014

Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter David Weiss, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiber Roger Stalder.

Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. David Husmann, Rechtsanwalt, Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Aufhebung Invalidenrente (Verfügung vom 5. März 2014).

C-1829/2014

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) am 5. März 2014 eine Verfügung erlassen hat, mit welcher sie die bisherige Rente der Invalidenversicherung (IV) von A._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) per 1. Mai 2014 aufgehoben hat,

dass die Versicherte dagegen, vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann, beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 4. April 2014 hat Beschwerde erheben und unter anderem beantragen lassen, die Verfügung vom 5. März 2014 sei aufzuheben und die Vorinstanz zu verpflichten, ihr weiterhin eine ganze IV-Rente auszurichten; eventualiter sei ein unabhängiges gerichtliches interdisziplinäres Gutachten zum gesundheitlichen Beeinträchtigungszustand einzuholen, dass mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2014 das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen worden ist,

dass mit einer weiteren, vom 13. Juni 2014 datierenden Zwischenverfügung das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen und ihr Rechtsanwalt David Husmann als amtlicher Anwalt beigeordnet worden ist, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 5. August 2014 die teilweise Gutheissung und die Rückweisung zur weiteren medizinischen Abklärung in somatischer Hinsicht und zum anschliessenden Erlass eines neuen Entscheids beantragt hat,

dass der Rechtsvertreter innert angesetzter Frist keine Replik und entsprechende Beweismittel eingereicht hat, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die IVSTA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]),

C-1829/2014

dass demnach das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist,

dass auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde vom 4. April 2014 einzutreten ist, dass Dr. med. C._______, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom Regionalen Ärztlichen Dienst Rhone (RAD) in seiner Stellungnahme vom 29. Juli 2014 eine Aktenergänzung in somatischer Hinsicht als notwendig erachtet hat, dass mit Blick auf die in der Vernehmlassung vom 5. August 2014 gestellten Rechtsbegehren hinsichtlich der (impliziten) Aufhebung der Verfügung vom 5. März 2014 von einer übereinstimmenden Auffassung der Parteien auszugehen ist,

dass gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG die Beschwerdeinstanz in der Sache selbst entscheidet oder diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückweist,

dass die Vorinstanz gestützt auf den Bericht von Dr. med. C._______ vom 29. Juli 2014 weitere Abklärungen in medizinischer Hinsicht zu veranlassen und anschliessend eine neue Verfügung zu erlassen hat, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund dieses Umstands in der Sache nicht selbst entscheiden kann,

dass die Beschwerde vom 4. April 2014 demnach insofern gutzuheissen ist, als die angefochtene Verfügung vom 5. März 2014 aufzuheben ist, dass die Akten zu weiteren medizinischen Abklärungen an die Vorinstanz gehen,

dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt, dass der Vorinstanz keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG),

dass der Beschwerdeführerin mit Blick auf den Verfahrensausgang und der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind,

C-1829/2014

dass der Beschwerdeführer gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173. 320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung hat,

dass die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE), da keine Kostennote eingereicht worden ist, dass unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6147/2013 vom

16. Mai 2014 mit Hinweis]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE [Stundenansatz für Anwälte/Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- und für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens Fr. 100.- und höchstens Fr. 300.-]) gerechtfertigt ist, dass die Vorinstanz als Bundesbehörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (BGE 127 V 205 E. 4.).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde vom 4. April 2014 wird insoweit gutgeheissen, als dass die angefochtene Verfügung vom 5. März 2014 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zum Erlass einer neuen Verfügung zurückgewiesen wird; soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

C-1829/2014

– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)

– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Franziska Schneider Roger Stalder

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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