Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
C-1819/2019 • BVGer C-1819/2019 KI-generiert

Dismissal of Appeal for Failure to Pay Security Deposit

Geschäftsnummer C-1819/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An individual appealed a decision to suspend their disability pension, but then the pension office annulled its initial decision and issued a new one. The court requested the appellant to pay a security deposit for legal costs after denying their request for free legal aid. As the appellant failed to pay the deposit, the court dismissed the appeal, deeming it inactive, and waived the procedural costs.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 23 Abs. 1 Bst, Art. 6 Bst, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG, Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG, Art. 6 Bst. b VGKE; Dismissal of Appeal for Failure to Pay Security Deposit: The court requested the appellant to pay a security deposit for legal costs after denying their request for free legal aid. As the appellant failed to pay the deposit, the court dismissed the appeal, deeming it inactive, and waived the procedural costs.

Schlagwörter

KI-generiert
unbezahlte Mietkaution Invalidenrente Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Kündigung von Wohnräumen formelle Verfahrenseinstellung Einstellung der Leistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG

The appeal is not being considered because the applicant failed to pay the required cost deposit, as stipulated by this provision.

Art. 6 Bst. b VGKE

Procedural costs are waived due to the outcome of the case.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-1819/2019

Urteil vom 16. Oktober 2019

Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiber Roger Stalder.

Parteien A._______, Frankreich, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Sistierung der Invalidenrente, Zwischenverfügungen vom 2. und 10. April 2019.

C-1819/2019

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) am 2. April 2019 eine Zwischenverfügung erlassen hat, mit welcher sie die Invalidenrente von A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) mit sofortiger Wirkung sistiert hat,

dass der Versicherte hiergegen beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 6. April 2019 Beschwerde erhoben und sinngemäss die Aufhebung der Zwischenverfügung vom 2. April 2019 beantragt hat, dass die IVSTA mit Datum vom 10. April 2019 eine weitere Zwischenverfügung erlassen hat, mit welcher diejenige vom 2. April 2019 annulliert und ersetzt worden ist,

dass der Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom 17. April 2019 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Aktenentscheid) aufgefordert worden ist, innert Frist das dieser Verfügung beigelegte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen, dass der Versicherte die per Einschreiben mit Rückschein versandte prozessleitende Verfügung vom 17. April 2019 nicht abgeholt hat, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Beilage des Schreibens vom

20. Mai 2019 dem Versicherten die prozessleitende Verfügung vom 17. April 2019 nochmals per A-Post übermittelt hat, dass die Vorinstanz mit prozessleitender Verfügung vom 17. Juni 2019 aufgefordert worden ist, innert Frist eine Vernehmlassung in zwei Exemplaren unter Beilage der gesamten Akten einzureichen, dass die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom

2. Juli 2019 eine Kopie der Verfügung vom 1. Juli 2019 übermittelt hat, dass mit dem Entscheid vom 1. Juli 2019 die Invalidenrente des Versicherten (nebst Kinderrenten) wegen mangelnder Mitwirkung im Revisionsverfahren rückwirkend per Februar 2019 aufgehoben worden ist,

C-1819/2019

dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 14. August 2019 die Abweisung der Beschwerde beantragt hat, sofern sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben werde,

dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 5. September 2019 das Gesuch des Beschwerdeführers auf Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung abgewiesen und diesen unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) aufgefordert hat, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten,

dass die Zwischenverfügung vom 5. September 2019 am 9. September 2019 zugestellt worden ist,

dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss weder innert der gesetzten Frist noch bis heute geleistet hat,

dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32]),

dass unter diesen Umständen die Frage, ob die lite pendente erlassene, rentenaufhebende Verfügung vom 1. Juli 2019 ebenfalls als mitangefochten im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu gelten gehabt hätte, nicht mehr zu beantworten ist,

dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass auf die Erhebung von Verfahrenskosten vorliegend zu verzichten ist und bei diesem Ausgang kein Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht.

(Dispositiv auf der nächsten Seite)

C-1819/2019

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)

– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)

– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Viktoria Helfenstein Roger Stalder

C-1819/2019

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: