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C-1815/2013 • BVGer C-1815/2013 KI-generiert

Kosovar National's Pension Eligibility Under Swiss-Yugoslavia Agreement

Geschäftsnummer C-1815/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A claimant, a Kosovar national residing in Kosovo, sought a Swiss old-age pension. The Swiss Compensation Office (SAK) denied the claim, reasoning that the social security agreement between Switzerland and the former Yugoslavia, which would have covered the claimant, was no longer applicable to Kosovar nationals. The Federal Administrative Court, however, ruled that previous binding precedent established that this agreement continues to apply to Kosovar nationals. Therefore, the court overturned the SAK's decision and remanded the case for further processing under the applicable social security agreement.

Legislator-Regeste

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Art. 18 Abs. 2 AHVG, Art. 85bis Abs. 1 AHVG, Art. 33 VGG, Art. 33 Bst, Art. 32 VGG, Art. 60 ATSG; Kosovar National's Pension Eligibility Under Swiss-Yugoslavia Agreement: The Swiss Compensation Office (SAK) denied the claim, reasoning that the social security agreement between Switzerland and the former Yugoslavia, which would have covered the claimant, was no longer applicable to Kosovar nationals. The Federal Administrative Court, however, ruled that previous binding precedent established that this agreement continues to apply to Kosovar nationals. Therefore, the court overturned the SAK's decision and remanded the case for further processing under the applicable social security agreement.

Schlagwörter

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soziale Sicherheit Erwerb von Ruhegehaltsansprüchen Zusatzrente Sammeleinrichtung der Vorsorge Grosselternrente Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 85bis Abs. 2 AHVG

This provision states that no court costs are to be levied, which was applied in order 2.

Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

This provision concerns the awarding of party compensation, and it was applied in order 3 to deny compensation to the successful appellant and the unsuccessful defendant.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-1815/2013

Urteil vom 5. Juni 2013

Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Francesco Parrino, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.

Parteien A.________, Z._______ (Kosovo), Zustelladresse: c/o B.________, Y._______, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand Altersrente (einmalige Abfindung);

Einspracheentscheid der SAK vom 18. Februar 2013.

C-1815/2013

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass A.________, geboren am (…) 1947, Staatsangehöriger des Kosovo und in Z._______/Kosovo wohnhaft, am 15. Juni 2012 beim kosovarischen Versicherungsträger einen Antrag auf Ausrichtung einer schweizerischen Altersrente stellte (Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse [SAK] 2),

dass die SAK A._______ mit Verfügung vom 19. September 2012 mitteilte, es bestehe keine Rentenberechtigung im Sinne von Art. 18 Abs. 2 AHVG und der Antrag auf Rente werde abgewiesen (SAK 8), dass A._______ mit undatierter Erklärung (Eingang SAK am 23. Oktober 2012) einen Antrag auf Ausrichtung der schweizerischen Altersrente in Form einer einmaligen Abfindung stellte (SAK 9, Seite 5), dass die SAK den Antrag auf Ausrichtung einer einmaligen Abfindung als Einsprache gegen die Verfügung vom 19. September 2012 entgegennahm und mit Einspracheentscheid vom 18. Februar 2013 den Rentenanspruch und die Höhe der einmaligen Abfindung ermittelte, die Einsprache abwies sowie ihre Verfügung vom 19. September 2012 bestätigte mit der Begründung, dass das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; im Folgenden: Sozialversicherungsabkommen) ab dem 1. April 2010 für Staatsangehörige des Kosovo keine Anwendung mehr finde, der Beschwerdeführer kosovarischer Staatsangehöriger sei und seinen Wohnsitz ausserhalb der Schweiz habe, weshalb die Abweisung des Rentenantrags zu bestätigen sei (SAK 10),

dass der Einspracheentscheid dem Beschwerdeführer am 8. März 2013 eröffnet worden ist (SAK 11),

dass der Beschwerdeführer am 4. April 2013 (Datum Postaufgabe) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss geltend machte, das Sozialversicherungsabkommen finde weiterhin Anwendung, weshalb er um Auszahlung der Altersrente (monatlich oder in Form einer einmaligen Abfindung) ersuche (Beschwerdeakten [B-act.] 1),

dass die SAK mit Vernehmlassung vom 24. Mai 2013 ausführte, der Beschwerdeführer hätte ab dem 1. Juni 2012 einen Anspruch auf eine Altersrente, jedoch finde das Sozialversicherungsabkommen für Staatsan-

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gehörige des Kosovo – und somit auch für den Beschwerdeführer – keine Anwendung und sei ein Rentenexport in den Kosovo, entsprechend den Weisungen der Aufsichtsbehörde BSV, nicht (mehr) möglich, weshalb die SAK die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der Verfügung vom 19. September 2012 und des Einspracheentscheids vom 18. Februar 2013 beantrage (B-act. 7),

dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 1 AHVG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, dass die SAK eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist und keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde fristgerecht und im Übrigen auch formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) eingereicht wurde, weshalb darauf einzutreten ist,

dass sich im vorliegenden Verfahren die Frage stellt, ob das Sozialversicherungsabkommen sowie die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung dieses Abkommens (SR 0.831.109.818.12) auf Bürger des Kosovo weiterhin anwendbar sind, dass sich das Bundesverwaltungsgericht zu dieser Frage mit Grundsatzurteil C-4828/2010 vom 7. März 2011 geäussert und die Weiteranwendung des Sozialversicherungsabkommens bejaht hat, dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_329/2011 vom 27. September 2011 auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nicht eingetreten und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4828/2010 vom 7. März 2011 damit in Rechtskraft erwachsen ist, dass das Sozialversicherungsabkommen demnach auch im vorliegenden Fall weiterhin anwendbar ist,

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dass an dieser rechtlichen Beurteilung auch die Mitteilungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 326 vom 20. Februar 2013 (http://www.bsv.admin.ch/vollzug/documents/index/category:28/lang:deu; letztmals besucht am 30. Mai 2013), die auf die faktische Ausstellung eines biometrischen Reisepasses Serbiens abstellen, nichts ändern, dass die Vorinstanz das Rentenbegehren des Beschwerdeführers daher zu Unrecht mit der Begründung des fehlenden Sozialversicherungsabkommens mit dem Kosovo abgewiesen hat,

dass die Beschwerde somit gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit sie die Prüfung des Rentenbegehrens fortsetze und anschliessend in Anwendung des noch in Kraft stehenden Sozialversicherungsabkommens in der Sache neu verfüge,

dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), dass dem bei diesem Verfahrensausgang obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gemäss der Aktenlage keine notwendigen, verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass die unterliegende SAK keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario),

dass dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 24. Mai 2013 mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnisnahme zuzustellen ist.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Februar 2013 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie die Prüfung des Rentenbegehrens fortsetze und anschliessend unter Anwendung des noch in Kraft stehenden Sozialversicherungsabkommens in der Sache neu verfüge.

C-1815/2013

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage im Doppel: Vernehmlassung)

– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)

– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Susanne Flückiger

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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