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C-1810/2007 • BVGer C-1810/2007 KI-generiert

Disability Pension Appeal Succeeds on Remand

Geschäftsnummer C-1810/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The federal administrative court accepted an appeal regarding a disability pension, reversing a prior decision that had denied benefits. The court found that the initial denial was flawed and, based on the agreement of both parties, awarded the appellant a quarter pension from June 1, 2005, to August 31, 2005, and a half pension thereafter, with the specific amounts to be determined by the prior instance.

Legislator-Regeste

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Art. 32 VGG, Art. 33 Bst, Art. 69 Abs. 1 Bst, Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 42 BGG, Art. 63 Abs. 2 VwVG; Disability Pension Appeal Succeeds on Remand: The court found that the initial denial was flawed and, based on the agreement of both parties, awarded the appellant a quarter pension from June 1, 2005, to August 31, 2005, and a half pension thereafter, with the specific amounts to be determined by the prior instance.

Schlagwörter

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Invalidenrentenhöhe halbe Rente Wiederaufleben von Invalidenleistungen Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Rentenauskauf Entscheidungen betreffend das Ruhegehalt Invalidenversicherung (Übriges) | Invalidenrente

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 2 VwVG

Determines that no court costs are to be levied when the appeal is partially granted.

Art. 64 Abs. 1 VwVG

States that no party compensation is awarded due to the relatively low costs involved.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung III C-1810/2007/mes {T 0/3}

Urteil vom 7. Mai 2008

Besetzung Richter Stefan Mesmer (Vorsitz), Richter Francesco Parrino, Richterin Elena Avenati-Carpani, Gerichtsschreiber Daniel Stufetti.

Parteien X._______,, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenrente, Verfügung vom 9. Januar 2007.

C-1810/2007

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin am 5. März 2007 (Poststempel) die Verfügung der Eidgenössischen Invalidenversicherung, IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) vom 9. Januar 2007 betreffend Abweisung eines Gesuches um Leistungen der Invalidenversicherung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 und 34 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die IVSTA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat und keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist, so dass das Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom

19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]), dass die Beschwerdeführerin als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]), so dass auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde eingetreten werden kann, dass die Vorinstanz am 7. Mai 2007 ihre Vernehmlassung vorgelegt hat und aufgrund einer Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes vom

2. Mai 2007 beantragt, der Beschwerdeführerin sei in teilweiser Gutheissung der Beschwerde mit Wirkung vom 1. Juni 2005 bis zum

31. August 2005 eine Viertelsrente und ab dem 1. September 2005 eine halbe IV-Rente zuzusprechen,

dass sie diese Neubeurteilung überzeugend mit einer andauernden Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit im Bereiche der Haushaltstätigkeiten begründet (vgl. Art. 88a Abs. 2 der Verordnung vom

17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] sowie Rz. 4002 Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV [KSIH]),

C-1810/2007

dass sich die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 18. Februar 2008 – nach vorgängigen missverständlichen Äusserungen – ausdrücklich dem Antrag der Vorinstanz anschliesst und sinngemäss ihre weitergehenden Anträge fallen lässt,

dass damit nach übereinstimmender Auffassung der Parteien, welcher sich das Bundesverwaltungsgericht anschliessen kann, feststeht, dass die angefochtene Verfügung rechtsfehlerhaft war und die Beschwerdeführerin mit Wirkung vom 1. Juni 2005 bis zum 31. August 2005 Anspruch eine Viertelsrente und ab dem 1. September 2005 eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat, dass demnach die Beschwerde, soweit sie nicht infolge der Beschränkung der Beschwerdeanträge gegenstandslos geworden ist, gutgeheissen werden kann und die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Beschwerdeführerin mit Wirkung vom 1. Juni 2005 bis zum 31. August 2005 eine Viertelsrente und ab dem 1. September 2005 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen ist, dass die Vorinstanz die Rentenhöhe festzusetzen haben wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), dass der Beschwerdeführerin mangels verhältnismässig hoher Kosten keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, und die Verfügung der Vorinstanz vom 9. Januar 2007 wird aufgehoben.

2. Der Beschwerdeführerin wird ab dem 1. Juni 2005 bis zum 31. August 2005 eine Viertelsrente und ab 1. September 2005 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zugesprochen.

C-1810/2007

3. Die IV-Stelle hat die Höhe der Renten verfügungsweise festzusetzen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Eingeschrieben mit Rückschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Stefan Mesmer Daniel Stufetti

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

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