Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
C-1797/2023 • BVGer C-1797/2023 KI-generiert

Disability Insurance Appeal Dismissed for Procedural Deficiencies

Geschäftsnummer C-1797/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court declined to hear an appeal concerning disability insurance benefits because the appellant failed to provide a domicile for service in Switzerland and did not submit a request for legal aid with supporting documents, nor did they pay the required cost advance. The court reasoned that according to procedural rules, failure to meet these requirements leads to non-admission of the appeal. However, due to a lack of funds, no court costs were imposed on the appellant.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 32 VGG, Art. 33 VGG, Art. 23 Abs. 1 Bst, Art. 6 Bst; Disability Insurance Appeal Dismissed for Procedural Deficiencies: The court reasoned that according to procedural rules, failure to meet these requirements leads to non-admission of the appeal. However, due to a lack of funds, no court costs were imposed on the appellant.

Schlagwörter

KI-generiert
Leistung der Invalidenversicherung Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Sozialversicherungsverfahren Prozessvoraussetzung Verfahrenskosten Kostenvorschuss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG

Used to declare the appeal inadmissible because the cost deposit was not paid.

Art. 6 Bst. b VGKE

Used to waive the procedural costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-1797/2023

Urteil vom 21. Dezember 2023

Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiberin Fiona Schneider.

Parteien A._______, (Kosovo), vertreten durch Franklin Sedaj, Rechtsanwalt, ohne Zustelldomizil in der Schweiz, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung der IVSTA vom 13. Februar 2023.

C-1797/2023

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 13. Februar 2023 auf die neue Anmeldung von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) nicht eingetreten bzw. diese subsidiär abgewiesen hat (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGeract.] 1 Beilage),

dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom

29. März 2023 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege ersucht hat (BVGer-act. 1), dass der Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 7. Juni 2023 aufgefordert worden ist, innert gesetzter Frist ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben, andernfalls künftige Anordnungen und Entscheide im Beschwerdeverfahren durch Publikation im Bundesblatt eröffnet würden (BVGer-act. 3),

dass der Beschwerdeführer in der Folge mitgeteilt hat, dass er kein Zustelldomizil in der Schweiz habe (BVGer-act. 5), dass der Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 6. Juli 2023 aufgefordert worden ist, innert gesetzter Frist das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» zusammen mit den nötigen Beweismitteln einzureichen (BVGer-act. 6),

dass mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2023 der Antrag des Beschwerdeführers betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen worden ist, nachdem sich der Beschwerdeführer nicht innert Frist hatte vernehmen lassen (BVGer-act. 11), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich Rentenanspruch vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,

dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2023 zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert wurde, ansonsten auf

C-1797/2023

das Rechtsmittel unter Kostenfolge nicht eingetreten werde (BVGeract. 11),

dass der Beschwerdeführer den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat,

dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass dem Beschwerdeführer somit keine Kosten aufzuerlegen sind, dass vorliegend keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).

C-1797/2023

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

David Weiss Fiona Schneider

C-1797/2023

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: