Mootness of Appeal Due to Settlement and Regulatory Decision
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court administratively closed the case after the parties reached an agreement where the regulatory authority would issue a new decision that the applicant would not appeal. The court reasoned that the applicant's withdrawal of the appeal rendered the proceedings moot and that, given the minimal court effort required, no court costs would be levied, and the applicant's advance payment would be refunded.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 31 VGG, Art. 33 Bst, Art. 5 VwVG, Art. 23 Abs. 1 Bst, Art. 6 Bst, Art. 64 Abs. 1 VwVG; Mootness of Appeal Due to Settlement and Regulatory Decision: The court reasoned that the applicant's withdrawal of the appeal rendered the proceedings moot and that, given the minimal court effort required, no court costs would be levied, and the applicant's advance payment would be refunded.
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KI-generiertUsed to discontinue the proceedings as they became moot due to withdrawal.
Allows for the waiver of court costs when a case is resolved without significant effort through withdrawal.
Stipulates that the losing party has no claim to party compensation.
Prevents the award of party compensation to the preceding instance.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung III C-1790/2018
Abschreibungsentscheid vom 14. August 2018
Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien A._______ AG, vertreten durch lic. iur. Andreas Wildi, Rechtsanwalt, Walder Wyss AG, Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Gesundheit, Vorinstanz.
Gegenstand Spezialitätenliste, dreijährliche Preisüberprüfung;
Verfügung des BAG vom 20. Februar 2018.
C-1790/2018
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesamt für Gesundheit (BAG; nachfolgend auch Vorinstanz) mit Verfügung vom 20. Februar 2018 per 1. April 2018 die folgenden neuen Spezialitätenlisten-Publikumspreise (PP) festgesetzt hat,
[Auflistung der festgesetzten Preise für diverse Packungen des Arzneimittels B._______]
dass die A._______ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 23. März 2018 gegen diese Verfügung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und folgende Anträge gestellt hat:
1. Die Verfügung der Vorinstanz vom 20. Februar 2018 sei aufzuheben.
2. Der Fabrikabgabepreis (FAP) und Publikumspreis (PP) von B._______ seien per 1. April 2018 wie folgt festzulegen:
[beantragte Preisfestsetzungen]
3. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Vorinstanz.
dass das Bundesverwaltungsgericht am 26. März 2018 den Eingang dieser Beschwerde bestätigt und festgestellt hat, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen worden sei (vgl. Akten des Beschwerdeverfahrens [B-act.] 2),
dass die Beschwerdeführerin am 5. April 2018 den ihr vom Bundesverwaltungsgericht auferlegten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5‘000.- fristgerecht geleistet hat (vgl. B-act. 3-5), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 10. April 2018 die Vorinstanz um Einreichen einer Vernehmlassung unter Beilage der gesamten Akten bis zum 14. Mai 2018 ersucht hat (B-act. 6), dass das Bundesverwaltungsgericht diese Frist auf Antrag der Vorinstanz zweimal, letztmals bis zum 16. Juli 2018 erstreckt hat (vgl. B-act. 7-10), dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des BAG zuständig ist (vgl. Art. 31 VGG i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG sowie Art. 5 VwVG),
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dass die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Erklärung vom 12. Juli 2018 (B-act. 11) dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt hat, dass sie und die Vorinstanz hinsichtlich einer Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung eine Einigung erzielt hätten und die Vorinstanz die angefochtene Verfügung durch eine Verfügung ersetzen werde, gegen welche die Beschwerdeführerin keine Beschwerde erheben werde, dass damit das vorliegende Verfahren gegenstandslos werde und abgeschrieben werden könne;
dass die Beschwerdeführerin „der Einfachheit halber“ die Beschwerde unilateral zurückziehe, womit sich eine Stellungnahme der Vorinstanz erübrige,
dass die Beschwerdeführerin darum ersucht hat, aufgrund der gütlichen Einigung von der Auferlegung von Gerichtskosten abzusehen; dass – sollten doch Gerichtskosten auferlegt werden – die Vorinstanz und die Beschwerdeführerin sich darauf geeinigt hätten, dass diese hälftig geteilt würden,
dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),
dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Beschwerdeführerin sich in ihrer Eingabe vom 12. Juli 2018 auf eine Einigung beruft, die in zwei Stufen umgesetzt würde: Ersetzen der angefochtenen Verfügung durch eine neue Verfügung des BAG und Nichtanfechtung der neuen Verfügung durch die Beschwerdeführerin, dass die Beschwerdeführerin die Umsetzung dieser einseitig von ihr geltend gemachten Einigung nicht abgewartet, sondern die Beschwerde unilateral zurückgezogen hat,
dass die Frage nach der Kostenverlegung und Zusprache einer allfälligen Parteientschädigung daher auf der Basis der vorliegenden Akten zu entscheiden ist,
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dass die Beschwerdeführerin auf Grund des Rückzugs als unterliegende Partei gilt (vgl. Urteil des BGer 9C_766/2007 vom 3. Januar 2008 E. 3.2; nicht publizierter Abschreibungsentscheid des BVGer C-939/2013 vom
11. März 2013),
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel – wie vorliegend – ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a VGKE), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind und der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- der Beschwerdeführerin auf ein von ihr anzugebendes Konto zurückzuerstatten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat und einen solchen auch nicht geltend macht (Art. 64 Abs. 1 VwVG),
dass der Vorinstanz keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 f. VGKE).
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieser Entscheid geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde; Beilage: Kopie des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 12. Juli 2018)
– das Eidgenössische Departement des Innern (Einschreiben)
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Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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