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C-177/2026 • BVGer C-177/2026 KI-generiert

Appeal dismissed for failure to pay cost deposit.

Geschäftsnummer C-177/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court did not enter into the merits of the appeal against the confiscation and destruction of doping substances because the appellant failed to pay the required cost deposit within the stipulated deadline. The court found that the Stiftung Swiss Sport Integrity was a competent authority whose decisions concerning doping substances are appealable to the Federal Administrative Court. However, as the appellant did not fulfill the procedural requirement of paying the cost deposit, the court, sitting as a single judge, was obliged to dismiss the appeal without considering the substance of the case. Despite this, the court waived the collection of procedural costs due to the circumstances.

Legislator-Regeste

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Art. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 32 VGG, Art. 33 VGG, Art. 33 Bst, Art. 63 Abs. 4 VwVG; Appeal dismissed for failure to pay cost deposit: The court found that the Stiftung Swiss Sport Integrity was a competent authority whose decisions concerning doping substances are appealable to the Federal Administrative Court. However, as the appellant did not fulfill the procedural requirement of paying the cost deposit, the court, sitting as a single judge, was obliged to dismiss the appeal without considering the substance of the case. Despite this, the court waived the collection of procedural costs due to the circumstances.

Schlagwörter

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Verfahrenskosten Leistung des Kostenvorschusses Zahlung der Geldbuße nicht geleisteter Kostenvorschuss unbezahlte Mietkaution formelle Verfahrenseinstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG

Used to dismiss the appeal because the cost contribution was not paid within the set deadline.

Art. 6 Bst. b VGKE

Used to waive the levying of procedural costs due to the circumstances of the case.

Art. 7 Abs. 3 VGKE

Used to state that no party compensation is awarded.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-177/2026

Urteil vom 9. März 2026

Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Anna Wildt.

Parteien A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Stiftung Swiss Sport Integrity, Vorinstanz.

Gegenstand Marktüberwachung, Eintretensvoraussetzungen (Verfügung vom 10. Dezember 2025).

C-177/2026

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Swiss Sport Integrity (im Folgenden: Vorinstanz) nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 10. Dezember 2025 die Einziehung und Vernichtung der vom Zollinspektorat im August 2025 zurückgehaltenen, an A._______ adressierten Dopingmittel (90 Kapseln B._______ […] mg 21, Inhalt: C._______) verfügt sowie eine Gebühr in der Höhe von Fr. 400.– erhoben hat (BVGer-act. 3 Beilage 4), dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen diese Verfügung mit deutschsprachiger Eingabe vom 8. Januar 2026 (Poststempel) Beschwerde erhoben hat (BVGer-act. 1),

dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, die Stiftung Swiss Sport Integrity gemäss Art. 33 Bst. h VGG eine solche Behörde darstellt und ihre Verfügungen betreffend die Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln (vgl. Art. 20 Abs. 4 des Sportförderungsgesetzes [SpoFöG, SR 415.0]) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6302/2013 vom 14. September 2015 [in BVGE 2015/46 nicht publizierte] E. 1.2), dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Instruktion der vorliegenden Beschwerde mithin gegeben ist, weshalb weiter zu prüfen ist, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2026 aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung zu leisten (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG), ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (BVGer-act. 4),

dass diese Zwischenverfügung dem Beschwerdeführer am 27. Januar 2026 zugestellt wurde (vgl. elektronsicher Rückschein, BVGer-act. 5), dass somit die vom Bundesverwaltungsgericht angesetzte 30-tägige Frist zur Bezahlung des Verfahrenskostenvorschusses am 28. Januar 2026 zu laufen begonnen hat (Art. 20 Abs. 1 VwVG) und am Donnerstag, den

26. Februar 2026, abgelaufen ist,

C-177/2026

dass der Beschwerdeführer innert der gesetzten Frist den Kostenvorschuss nicht geleistet hat (vgl. BVGer-act. 6), dass er auch nicht um Fristverlängerung oder um Wiederherstellung der versäumten Frist ersucht hat,

dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass im vorliegenden Fall auf die Erhebung von Verfahrenskosten umständehalber zu verzichten ist,

dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)

C-177/2026

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das VBS.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Christoph Rohrer Anna Wildt

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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