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C-171/2010 • BVGer C-171/2010 KI-generiert

Disability Benefits Denial Overturned Due to Insufficient Medical Evidence

Geschäftsnummer C-171/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual sought disability benefits, but their claim was denied based on medical assessments that did not conclusively establish the impact of their conditions on their work capacity. The court found that the administrative agency's investigation was insufficient due to contradictory medical opinions regarding the claimant's psychological limitations and their effect on employability. Consequently, the court overturned the denial and remanded the case for a more thorough evaluation and reconsideration of the claim.

Legislator-Regeste

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Art. 33 VGG, Art. 33 lit. d VGG, Art. 32 VGG, Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG, Art. 49 lit. b VwVG; Disability Benefits Denial Overturned Due to Insufficient Medical Evidence: The court found that the administrative agency's investigation was insufficient due to contradictory medical opinions regarding the claimant's psychological limitations and their effect on employability. Consequently, the court overturned the denial and remanded the case for a more thorough evaluation and reconsideration of the claim.

Schlagwörter

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Wiedererwägung der Invalidenrente medizinische Beweismittel Beurteilung der Arbeitsfähigkeit mangelhafte medizinische Sachverhaltsabklärung Versicherungsleistungsbegehren Verschlimmerung des Gesundheitsschadens Invaliditätsbemessung | IV (Rente)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG

This provision is cited as the basis for not levying any procedural costs.

Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]

This provision is cited for awarding a party indemnity to the successful appellant at the expense of the respondent.

Art. 61 Abs. 1 VwVG

This provision is cited as the legal basis for remitting the case to the respondent authority for re-examination.

Art. 49 lit. b VwVG

This provision is cited as a ground for appeal due to incomplete determination of the legally relevant facts.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung III C-171/2010 {T 0/2}

Urteil vom 7. September 2010

Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richterin Madeleine Hirsig, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.

Parteien A._______, Österreich, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Rony Kolb, Diepoldsauerstrasse 24, Postfach 217, 9443 Widnau, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand IV (Rente).

C-171/2010

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass A._______ mit Gesuch vom 10. April 2009 bei der Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Vorarlberg ein Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung eingereicht hat (act. 1);

dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) mit Verfügung vom 3. Dezember 2009 (act. 57) gemäss Ankündigung im Vorbescheid vom 20. Oktober 2009 (act. 43) das Leistungsbegehren von A._______ abgewiesen hat;

dass sich die IVSTA dabei insbesondere auf das Attest von Dr. med. B._______, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 6. Juli 2009 (act. 22), auf den Bericht von Dr. med. C._______, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 10. August 2009 (act. 36), auf das Attest von Dr. med. D._______, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 22. August 2009 (act. 35) und den Bericht von Dr. med. E._______, Facharzt für Neurologie, vom 30. April 2008 (act. 30) sowie die zusammenfassenden Beurteilungen des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 28. September 2009 (act. 41) und vom 30. November 2009 (act. 56) abgestützt hat;

dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Rony Kolb, mit Eingabe vom 11. Januar 2010 gegen die Verfügung vom 3. Dezember 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und im Wesentlichen die Aufhebung der Verfügung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung beantragt hat;

dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist;

dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt;

C-171/2010

dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist;

dass die Beschwerde im Übrigen fristund formgerecht eingereicht (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) wurde und somit auf die Beschwerde einzutreten ist;

dass die IVSTA mit Vernehmlassung vom 16. August 2010 unter Hinweis auf die Stellungnahme von Dr. med. F._______ des medizinischen Dienstes vom 8. August 2010 beantragt hat, die Beschwerde sei dahingehend gutzuheissen, dass die Angelegenheit zur Durchführung einer umfassenden Abklärung an die IVSTA zurückzuweisen sei;

dass die IVSTA ihren Antrag damit begründet, dass sich die vorhandenen Gutachten widersprächen respektive teilweise nicht überzeugend seien und aufgrund der neu eingereichten medizinischen Unterlagen zudem unklar sei, ob sich in neuerer Zeit der Zustand des Beschwerdeführers verschlechtert habe;

dass der Sachverhalt vorliegend in der Tat nur ungenügend abgeklärt worden ist und insbesondere die Angaben über die Arbeitsfähigkeit widersprüchlich sind, zumal einerseits in den Beurteilung des RAD vom 28. September 2009 und vom 30. November 2009 die psychischen Einschränkungen gestützt auf das Gutachten von Dr. med. C._______, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom

10. August 2009 (act. 36) nicht als Krankheiten mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit qualifiziert werden und andererseits im Bericht von Dr. med. G._______, Psychiater, vom 13. Januar 2010 (act. 59) diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen (zur Zeit) als wesentlich für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit eingestuft werden;

dass Art. 49 lit. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt;

dass die Beschwerde daher in dem Sinn gutzuheissen ist, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG zur Neubeurteilung an die IVSTA zurückzuweisen ist, verbunden mit der Anweisung, den Sachverhalt umfassend abzuklären und anschliessend in der Sache neu zu verfügen;

C-171/2010

dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG);

dass dem obsiegenden Beschwerdeführer, welcher anwaltlich vertreten war, aufgrund des aktenkundigen Aufwands zu Lasten der IVSTA eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.-- zuzusprechen ist (Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]);

dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung aufgrund des Verfahrensausgangs als gegenstandslos abzuschreiben ist.

C-171/2010

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Abklärung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.-- zugesprochen.

4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird als gegenstandslos abgeschrieben.

5. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der Vernehmlassung vom 16. August 2010)

- die Vorinstanz

- das Bundesamt für Sozialversicherungen

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Sandra Tibis

C-171/2010

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

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