Revision Dismissed for Failure to Provide Address and Pay Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed a revision request concerning a previous decision where the applicant's appeal was not considered due to non-payment of an advance cost. The applicant, residing abroad, was repeatedly asked to provide a Swiss address for procedural notices and to pay an advance cost of CHF 800. Despite notification through official publication, the applicant failed to comply with these requirements within the given deadlines. Consequently, the court ruled that it could not proceed with the revision request, as per the applicable legal provisions, and waived any procedural costs due to the circumstances.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 45 VGG, Art. 22a Abs. 1 Bst, Art. 23 Abs. 1 Bst, Art. 63 Abs. 1 Satz, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG; Revision Dismissed for Failure to Provide Address and Pay Costs: The applicant, residing abroad, was repeatedly asked to provide a Swiss address for procedural notices and to pay an advance cost of CHF 800. Despite notification through official publication, the applicant failed to comply with these requirements within the given deadlines. Consequently, the court ruled that it could not proceed with the revision request, as per the applicable legal provisions, and waived any procedural costs due to the circumstances.
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KI-generiertUsed to not enter a judgment as a consequence of the applicant's failure to pay the requested cost deposit.
Establishes the jurisdiction of the Federal Administrative Court to review revision requests concerning its own decisions.
General rule on the imposition of court costs on the losing party, with an exception for waiving them.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung III C-1705/2020
Urteil vom 4. Februar 2021
Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien A._______, (Montenegro), vertreten durch Miladin Beloica, Advokat, ohne Zustelldomizil in der Schweiz, Gesuchsteller,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Revisionsgesuch, Urteil des BVGer vom 1. November 2018.
C-1705/2020
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-1374/2018 vom 1. November 2018 auf die Beschwerde von A._______, vertreten durch Advokat Miladin Beloica, gegen die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) vom 31. Januar 2018 mangels Leistung des verlangten Kostenvorschusses nicht eingetreten ist, dass A._______ (nachfolgend: Gesuchsteller), wiederum vertreten durch Advokat Miladin Beloica, mit Eingabe vom 5. Februar 2020 (BVGer-act. 1) beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch in Bezug auf das Urteil vom 1. November 2018 eingereicht hat, dass gemäss Art. 45 VGG in Verbindung mit Art. 121 ff. BGG das Bundesverwaltungsgericht Revisionsgesuche betreffend Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts beurteilt und somit für die Beurteilung des vorliegenden Gesuchs zuständig ist,
dass der Gesuchsteller mit Zwischenverfügung vom 25. September 2020 (BVGer-act. 7) aufgefordert worden ist, für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine schweizerische Zustelladresse zu benennen, ansonsten weitere Anordnungen durch Publikation im Bundesblatt eröffnet würden,
dass die Verfügung vom 25. September 2020 dem Vertreter des Gesuchstellers am 7. Oktober 2020 auf diplomatischem Weg zugestellt worden ist (vgl. den Zustellnachweis und das Schreiben vom 26. Oktober 2020 der Schweizerischen Botschaft in der Republik Serbien; BVGer-act. 9), dass der Gesuchsteller innert der 30-tägigen Frist (Fristablauf am 6. November 2020) keine schweizerische Zustelladresse bekannt gegeben hat, dass der Instruktionsrichter den Gesuchsteller mit Zwischenverfügung vom
24. November 2020 zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 800.- innert 30 Tagen seit Eröffnung der Verfügung aufgefordert hat, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, dass die Verfügung vom 24. November 2020 betreffend Kostenvorschuss gemäss Androhung in der Verfügung vom 25. September 2020 im Bundesblatt publiziert wurde,
C-1705/2020
dass die Publikation im Bundesblatt am 1. Dezember 2020 erfolgte (vgl. BVGer-act. 11) und somit die 30-tägige Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes gemäss Art. 22a Abs. 1 Bst. c VwVG am 18. Januar 2021 abgelaufen ist, dass der Gesuchsteller den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat,
dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind, und dass sie ihr ausnahmsweise erlassen werden können (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 1 und 3 VwVG),
dass vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist, dass die obsiegende Vorinstanz als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
C-1705/2020
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Dieses Urteil geht an:
– den Gesuchsteller (Publikation im Bundesblatt)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
C-1705/2020
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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