Mootness of Liquidation Fund Distribution Appeal After Withdrawal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn administrative review proceeding was initiated after an appeal was filed against a canton's approval of a liquidation fund's distribution plan. The applicant subsequently withdrew their appeal, leading the court to dismiss the case as moot. Applying cost regulations, the court waived any procedural costs and denied any party compensation, as the withdrawal resolved the matter without significant court effort, and neither party was entitled to compensation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 23 Abs. 1 Bst, Art. 6 Bst, Art. 7 Abs. 3 VGKE, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG, Art. 6 Bst. a VGKE; Mootness of Liquidation Fund Distribution Appeal After Withdrawal: The applicant subsequently withdrew their appeal, leading the court to dismiss the case as moot. Applying cost regulations, the court waived any procedural costs and denied any party compensation, as the withdrawal resolved the matter without significant court effort, and neither party was entitled to compensation.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertApplied to waive the levying of procedural costs due to the case becoming moot through withdrawal.
Cited as the basis for discontinuing the appeal proceedings as they became moot due to withdrawal.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung III C-1701/2022
Abschreibungsentscheid vom 21. April 2022
Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien A._______, Beschwerdeführer,
gegen
BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS), Vorinstanz.
Gegenstand Berufliche Vorsorge, Genehmigung des Verteilungsplans, Verfügung vom 2. Februar 2022.
C-1701/2022
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 2. Februar 2022 den Verteilungsplan des Personal-Fürsorge-Fonds der B._______ in Liquidation vom 27. September 2021 genehmigt hat,
dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) diese Verfügung mit Beschwerde vom 8. April 2022 (BVGer-act. 1) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat,
dass der Beschwerdeführer mit schriftlicher Erklärung vom 13. April 2022 (BVGer-act. 3) die Beschwerde vom 8. April 2022 zurückgezogen hat, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),
dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a VGKE), dass vorliegend gestützt auf Art. 6 Bst. a VGKE keine Verfahrenskosten zu erheben sind und die Verfügung betreffend Kostenvorschuss vom 14. April 2022 (BVGer-act. 2) demzufolge aufzuheben ist, dass dem die Gegenstandslosigkeit verursachenden Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, dass die Vorinstanz als Behörde ebenso wenig einen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
C-1701/2022
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Verfügung vom 14. April 2022 wird aufgehoben.
2. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieser Entscheid geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, das Bundesamt für Sozialversicherungen und die Oberaufsichtskommission BVG.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
C-1701/2022
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: