Excusable Delay - Insufficient Medical Evidence for Cost Deposit Failure
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court did not consider an appeal because the appellant failed to pay a required cost deposit on time. The court found that while the appellant claimed illness prevented him from responding, he did not provide sufficient medical evidence to prove he was incapacitated and unable to delegate the task, thus not meeting the strict requirements for an excusable delay. The paid cost deposit was ordered to be returned.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 32 VGG, Art. 33 VGG, Art. 33 Bst, Art. 69 Abs. 1 Bst; Excusable Delay - Insufficient Medical Evidence for Cost Deposit Failure: The court found that while the appellant claimed illness prevented him from responding, he did not provide sufficient medical evidence to prove he was incapacitated and unable to delegate the task, thus not meeting the strict requirements for an excusable delay. The paid cost deposit was ordered to be returned.
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KI-generiertUsed to declare the appeal inadmissible because the cost deposit was not paid on time and the request for reinstatement of the deadline was rejected.
Basis for not imposing procedural costs and for refunding the cost deposit.
Basis for not awarding any party compensation.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung III C-1671/2019
Urteil vom 9. September 2019
Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien A._______, (Deutschland)
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand IV, Rentenrevision; Verfügung der IVSTA vom 7. März 2019.
C-1671/2019
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA mit Verfügung vom
7. März 2019 die bisher bezahlte ganze Invalidenrente von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) durch eine halbe Rente (zuzüglich je einer halben Kinderrente für jedes Kind) ersetzte (Beschwerdeakten [B-act.] 2),
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 5. April 2019 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2019 zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 8. Juli 2019 aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (B-act. 8), dass ihm diese Zwischenverfügung am 8. Juni 2019 zugestellt wurde (Rückschein; B-act. 9),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Juli 2019 (Postaufgabe, siehe B-act. 14) einen Antrag auf Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses beantragte und diesen damit begründete, dass er aus Krankheitsgründen immer wieder wichtige Dokumente, Schriftstücke, Rechnungen etc. verlege und deshalb oft nicht in der Lage sei, fristgerecht zu reagieren,
dass er weiter mitteilte, er habe den Kostenvorschuss nach Auffinden der Verfügung vom 20. Mai (recte: 6. Juni) 2019 umgehend angewiesen (B-act. 12),
dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2019 aufforderte, bis zum 23. August 2019 eine ärztliche Bestätigung und/oder allfällig weitere Beweismittel (wie bspw. eine Bestätigung eines Spitalaufenthalts) einzureichen, welche belegten, dass er aus gesundheitlichen Gründen (resp. medizinisch belegter fehlender Handlungsfähigkeit) verhindert war, die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bis am 8. Juli 2019 einzuhalten, und darauf verwies, dass nach Ablauf der Frist anhand der vorhandenen Akten über das Gesuch um Fristwiederherstellung entschieden werde (B-act. 15), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
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dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist,
dass der Kostenvorschuss von Fr. 800.– am 22. Juli 2019 beim Bundesverwaltungsgericht (verspätet) einging (B-act. 13), dass eine Frist wiederhergestellt wird, wenn ein Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 24 Abs. 1 VwVG; vgl. Urteil BGer 9C_821/2016 vom
2. Februar 2017 E. 2.1),
dass gemäss der Rechtsprechung die Wiederherstellung der Frist nur bei klarer Schuldlosigkeit der betroffenen Prozesspartei und ihrer Vertretung zu gewähren ist und also auch keine bloss leichte Fahrlässigkeit vorliegen darf,
dass namentlich dann objektive Unmöglichkeit zu zeitgerechtem Handeln vorliegt, wenn die betroffene Person durch Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegende Erkrankungen oder subjektive Unmöglichkeit, wenn zwar die Vornahme einer Handlung, objektiv betrachtet, möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, am Handeln gehindert worden ist, dass insbesondere unverschuldete Irrtumsfälle in Betracht kommen, wobei ein strenger Massstab anzuwenden ist und insbesondere ein auf Unachtsamkeit zurückzuführendes Versehen kein unverschuldetes Hindernis darstellt (vgl. Urteil des BGer 9C_821/2016 a.a.O. E. 2.2 m.H.), dass für eine Hinderung in gesundheitlicher Hinsicht verlangt wird, dass die betroffene Person weitgehend vollständig in ihrer Handlungsfähigkeit eingeschränkt und auch nicht ihn der Lage war, die Pflichtwahrnehmung zu delegieren (vgl. bspw. Urteil BVGer C-6945/2013 vom 17. März 2014 E. 2.1 m.H.),
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dass dem Beschwerdeführer die Zwischenverfügung vom 24. Juli 2019 spätestens am 30. Juli 2019 zugestellt wurde (vgl. vom Beschwerdeführer persönlich unterzeichneter, aber nicht datierter Rückschein mit Stempel der Poststelle D-Weil am Rhein vom 30. Juli 2019; B-act. 16), dass der Beschwerdeführer sich in der Folge nicht mehr vernehmen liess, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Fristwiederherstellung demnach nicht weiter begründete und namentlich den geltend gemachten Hinderungsgrund (fehlende Handlungsfähigkeit aus medizinischen Gründen) nicht gemäss dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Mass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegte,
dass der Beschwerdeführer unter diesen Umständen nicht im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung unverschuldet davon abgehalten wurde, den Kostenvorschuss fristgerecht zu leisten; dass er die Leistung des Kostenvorschuss (verspätet) nachholte, ändert daran nichts, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren nicht auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass dem Beschwerdeführer demnach der am 22. Juli 2019 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– nach Eintreten der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist, dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 22. Juli 2019 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– wird nach Eintreten der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage:
Rückerstattungsformular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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