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C-1665/2008 • BVGer C-1665/2008 KI-generiert

Swiss Disability Insurance Appeal for Nursing Home Resident

Geschäftsnummer C-1665/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual applied for Swiss disability insurance benefits, claiming complete inability to work and near-total bedridden status since 2002, necessitating residence in a nursing home since 2005. The initial denial of benefits was challenged. The court found that the administrative body had not sufficiently investigated the facts, particularly regarding the alleged psychosomatic condition and the need for nursing home care. Therefore, the court upheld the appeal, overturned the denial, and remanded the case to the administrative body for further clarification, including obtaining additional medical records and potentially an expert opinion, before making a new decision.

Legislator-Regeste

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Art. 69 Abs. 1 Bst, Art. 32 VGG, Art. 33 Bst, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 52 Abs. 1 VwVG, Art. 60 ATSG; Swiss Disability Insurance Appeal for Nursing Home Resident: The initial denial of benefits was challenged. The court found that the administrative body had not sufficiently investigated the facts, particularly regarding the alleged psychosomatic condition and the need for nursing home care. Therefore, the court upheld the appeal, overturned the denial, and remanded the case to the administrative body for further clarification, including obtaining additional medical records and potentially an expert opinion, before making a new decision.

Schlagwörter

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Leistung der Invalidenversicherung aufenthaltsrechtlicher Status staatliche Entschädigung Abhängigkeitsversicherung Sozialversicherungsverfahren Versicherungsleistungsbegehren Invalidenversicherung (IV) | Invalidenrente, Verfügung vom 12. Februar 2008

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 61 Abs. 1 VwVG

Cited as the basis for allowing the appeal and remanding the case for a new decision.

Art. 49 Bst. b VwVG

Cited as a ground for appeal, specifically the incomplete determination of the relevant facts.

Art. 43 Abs. 1 ATSG

Cited to establish the duty of the insurance provider to investigate and gather necessary information.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited implicitly (e contrario) to state that no procedural costs are imposed on the appellant given the outcome.

Art. 64 Abs. 1 VwVG

Cited implicitly (e contrario) to state that no party compensation is awarded.

Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG)

Cited as the basis for the Federal Administrative Court's jurisdiction to hear appeals against administrative decisions.

Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)

Cited in conjunction with Art. 31 VGG to establish the court's jurisdiction over appeals concerning invalidity insurance decisions.

Art. 48 Abs. 1 VwVG

Cited to confirm the appellant's standing to appeal.

Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Cited in conjunction with Art. 48 Abs. 1 VwVG to confirm the appellant's standing to appeal.

Art. 50 Abs. 1 VwVG

Cited to confirm that the appeal was filed within the time limit.

Art. 52 Abs. 1 VwVG

Cited to confirm that the appeal was filed in the correct form.

Art. 60 ATSG

Cited in conjunction with Art. 50 Abs. 1 VwVG to confirm that the appeal was filed within the time limit.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung III C-1665/2008 {T 0/2}

Urteil vom 16. September 2008

Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Alberto Meuli, Richter Stefan Mesmer, Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann.

Parteien X._______, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenrente, Verfügung vom 12. Februar 2008.

C-1665/2008

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die am 11. Januar 1967 geborene deutsche Staatsangehörige X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 10. Oktober 2005 ein Gesuch zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, bei der Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) eingegangen am 27. Oktober 2006, eingereicht hat (act. 1), dass mit Verfügung vom 12. Februar 2008 die IV-Stelle dieses Leistungsbegehren abgewiesen hat (act. 31),

dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung mit undatierter Eingabe, der Post übergeben am 10. März 2008, Beschwerde erhoben hat,

dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 18. März 2008 die Beschwerdeführerin aufgefordert hat, innert 10 Tagen ab Erhalt der Verfügung, die Rechtsbegehren zu stellen und die Beschwerde zu begründen,

dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. März 2008 unter Beilage eines ärztlichen Attests eine Beschwerdebegründung eingereicht und sinngemäss ausgeführt hat, sie sei seit 1998 vollständig arbeitsunfähig und seit 2002 nahezu komplett bettlägerig, dass sie seit 2005 in einem Pflegeheim lebe, da sie nicht mehr in der Lage sei, für sich alleine zu sorgen, dass sie seit November 2005 von der deutschen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalte (act. 7) und ein Antrag auf Rehabilitationsmassnahmen von der deutschen Rentenversicherung mangels Aussicht auf Erfolg abgelehnt worden sei,

dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 10. Juli 2008 unter Hinweis auf die Stellungnahme des ärztlichen Dienstes vom 7. Juli 2008 beantragt hat, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Sache sei im Sinn der erwähnten Stellungnahme an die Verwaltung zurückzuweisen, dass Dr. W._______, IV-Stellenarzt, in seiner Stellungnahme vom 7. Juli 2008 im Wesentlichen ausgeführt hat, aufgrund der vorliegenden, allerdings nur rudimentären medizinischen Akten liege ein psychoso-

C-1665/2008

matisches Leiden vor, dass sich die Versicherte in einem Pflegeheim aufhalte, obwohl keine somatischen Ausfallsyndrome vorlägen, dass der medizinische Dienst der IV-Stelle in seiner Stellungnahme vom 27. November 2007 festgehalten habe, es liege keine Somatisierungsstörung mit Begründung eines Rentenanspruchs vor, dass dieser Stellungnahme die Aussage von Dr. S._______ gegenüber stehe, wonach die Versicherte arbeitsunfähig sei, dass das Verhalten der Versicherten, im Alter von knapp 40 Jahren in einem Pflegeheim zu leben, eigenartig sei und deshalb näher abgeklärt werden müsse, ob nur eine Somatisierung vorliege oder nicht eine relevante psychopathologische Komponente mit Krankheitswert im Sinn der Invalidenversicherung dazu komme, dass er daher vorschlage, zusätzliche Akten bei der deutschen Rentenversicherung und weitere ärztliche Berichte über die Hospitalisationen der letzten fünf Jahre anzufordern und die Sache nach Vorlage dieser Berichte neu zu beurteilen, dass jedoch eine Begutachtung aufgrund des Streitwerts und angesichts der Tatsache, dass die Versicherte im Pflegeheim lebe, nicht in Frage komme (act. 33),

dass die Beschwerdeführerin mit undatierter Eingabe, beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen am 26. August 2008, um Fristerstreckung zur Einreichung weiterer Beweismittel ersucht hat, dass sich die Beschwerdeführerin mit Brief vom 28. August 2008 mit der Gutheissung der Beschwerde und der Aufhebung der angefochtenen Verfügung einverstanden erklärt und bei Bedarf weitere Unterlagen in Aussicht gestellt hat,

dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs.

1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist, und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht somit zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist,

C-1665/2008

dass die Beschwerdeführerin beschwerdelegitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]), und dass die Beschwerde im Übrigen fristund formgerecht eingereicht worden ist, so dass darauf einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG, vgl. auch Art. 60 ATSG), dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person zu prüfen, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen hat (Art. 43 Abs. 1 ATSG),

dass nach übereinstimmender Auffassung der Parteien, der sich das Bundesverwaltungsgericht anschliessen kann, feststeht, dass die angefochtene Verfügung vom 12. Februar 2008 auf einer mangelhaften Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts beruht, dass die Beschwerde demnach gutzuheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG), verbunden mit der Anweisung, die erforderlichen zusätzlichen Abklärungen durchzuführen, insbesondere medizinische Akten bei der deutschen Rentenversicherung und weitere Berichte über die Hospitalisationen der letzten fünf Jahren sowie bei Bedarf ein ärztliches Gutachten einzuholen,

dass der Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario),

dass der Beschwerdeführerin, die sich anwaltlich nicht vertreten liess und der auch sonst keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, keine Parteientschädigung zugesprochen wird (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario, vgl. auch Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

C-1665/2008

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung vom 12. Februar 2008 wird aufgehoben.

2. Die Sache wird zur weiteren Abklärung des Sachverhalts im Sinn der

Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Beilage: Brief der Beschwerdeführerin vom 28. August 2008)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Franziska Schneider Sabine Uhlmann

C-1665/2008

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

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