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C-1658/2014 • BVGer C-1658/2014 KI-generiert

Disability Pension Revocation Upheld After Failed Appeals

Geschäftsnummer C-1658/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court did not accept the appeal from a disability insurance recipient challenging a decision that revoked their pension. The recipient had previously appealed the revocation, but the court dismissed that appeal due to a failure to pay an advance cost. The Federal Supreme Court also declined to hear the case. The recipient then repeatedly requested reconsideration of the initial decision, but the court found that the decision had become legally binding and that there is no enforceable right to reconsideration. Therefore, the court ruled that it could not re-examine the case and that the recipient would have to file a new application if their disability status had significantly changed since the original decision.

Legislator-Regeste

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Art. 53 al. 2 ATSG, Art. 6 Bst, Art. 42 BGG, Art. 6 Bst. b VGKE, Art. 86ter Abs. 2 s. IVV; Disability Pension Revocation Upheld After Failed Appeals: The recipient had previously appealed the revocation, but the court dismissed that appeal due to a failure to pay an advance cost. The Federal Supreme Court also declined to hear the case. The recipient then repeatedly requested reconsideration of the initial decision, but the court found that the decision had become legally binding and that there is no enforceable right to reconsideration. Therefore, the court ruled that it could not re-examine the case and that the recipient would have to file a new application if their disability status had significantly changed since the original decision.

Schlagwörter

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Rentenaufhebung Invalidenrente vollstreckbarer Entscheid Sozialversicherungsstreitigkeit Ruhegehaltsansprüche Wiedererwägung der Invalidenrente Rentenrevision | Invalidenversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 53 al. 2 ATSG

Cited to explain the conditions under which an insurance provider can revisit a final decision, but the court ultimately determined the present submission did not qualify as such a request.

Art. 6 Bst. b VGKE

Basis for waiving court costs because the circumstances made imposing them on the party disproportionate.

Art. 86ter Abs. 2 s. IVV

Cited as the condition for the insurance provider to consider a new application, requiring proof of a significant change in the degree of disability since the previous decision.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-1658/2014

Urteil vom 28. April 2014

Besetzung Einzelrichter Vito Valenti, Gerichtsschreiber Yannick Antoniazza-Hafner.

Parteien A._______, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung (Verfügung vom 25. April 2012).

C-1658/2014

Nach Einsicht

in das interdisziplinäre, im Medizinischen Zentrum B._______ durchgeführte Gutachten vom 13. Oktober 2011, welches eine 100%- Arbeitsfähigkeit des Versicherten für die angestammte und sämtliche Verweistätigkeiten attestierte (Akten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [nachfolgend: IVSTA], S. 57-94),

in die Verfügung vom 25. April 2012, mit welcher die IVSTA die bisher an den Versicherten ausgerichtete Invalidenrente revisionsweise per 30. Juni 2012 aufhob (Akten IVSTA, S. 158-160),

in den Entscheid C-4145/2012 des Bundesverwaltungsgerichts vom

28. März 2013, mit welchem die hiesige Instanz auf die Beschwerde des Versicherten gegen diese Verfügung mangels Leistung des Kostenvorschusses innert Frist nicht eintrat (Akten IVSTA, S. 206-209), in den Entscheid des Bundesgerichts 9C_372/2013 vom 28. Mai 2013, mit welchem dieses mangels hinreichender Begründung auf die Beschwerde des Versicherten gegen den obgenannten Entscheid vom

28. März 2013 nicht eintrat (Akten IVSTA, S. 210-212), in Erwägung

dass in der Folge der Versicherte dem Bundesverwaltungsgericht mit Postversand vom 26. Juni 2013 kommentarlos verschiedene Arztberichte zustellte (Akten IVSTA, S. 215-225), welche an die IVSTA zuständigkeitshalber weitergeleitet wurden (Brief des BVGer vom 4. Juli 2013 [Akten IVSTA, S. 213-214]),

dass der Versicherte mit undatierter, am 9. Oktober 2013 der kosovarischen Post aufgegebenen Eingabe, der Vorinstanz mitteilte, dass er mit der Aufhebung seiner Rente nicht einverstanden war und diese sinngemäss um Wiedererwägung ihrer Verfügung ersuchte (Akten IVSTA,

S. 226-227),

dass die IVSTA dem Versicherten mit Brief vom 15. November 2013 mitteilte, dass die Verfügung vom 25. April 2012 in Rechtskraft erwachsen war, weshalb sie auf sein Gesuch vom 9. Oktober 2013 nicht eintreten konnte (Akten IVSTA, S. 228-229),

dass darauf hin A._______ eine Kopie der obgenannten, undatierten Eingabe, mit welcher er sinngemäss um Aufhebung der Verfügung vom 25.

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April 2012 ersuchte, an das Medizinische Zentrum B._______ (siehe Briefe des Medizinischen Zentrums B._______ an die IVSTA vom 15. Oktober 2013 [Akten IVSTA, S. 230] und vom 8. Januar 2014 [Akten IVSTA,

S. 231-233]) und an das Bundesverwaltungsgericht zustellte (siehe Posteingabe vom 24. Dezember 2013 [Akten IVSTA, S. 235-238]), dass das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz mit Brief vom

14. Januar 2014 die obgenannte Posteingabe des Versicherten vom

24. Dezember 2013 zur weiteren Veranlassung übermittelte (Akten IVSTA, S. 234),

dass der Versicherte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom

24. März 2014 erneut eine Kopie der vorerwähnten, undatierten Posteingabe, mit welcher er sinngemäss um Aufhebung der Verfügung vom 25. April 2012 ersuchte, zustellte (BVGer-act. 1), wobei er diesmal zusätzlich verschiedene Arztberichte beilegte (Arztberichte vom 29. April 1998,

10. Mai 1999, 13. Januar 2014, 20. Januar 2014, 26. Januar 2014, 13. März 2014 und 21. März 2014),

dass, wie bereits ausgeführt, der Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. April 2012 beim Bundesverwaltungsgericht führte, wobei dieses aus formellen Gründen (Nichtbezahlung des Kostenvorschusses) auf die Beschwerde nicht eintrat (Urteil vom 28. März 2013); auf eine Beschwerde des Versicherten gegen den vorerwähnten Entscheid vom 28. März 2013 trat das Bundegericht mit Urteil vom 28. Mai 2013 nicht ein (Urteil vom 25. Mai 2013),

dass somit die Verfügung vom 25. April 2012 in Rechtskraft erwachsen ist, wie die Verwaltung in ihrem Brief an den Versicherten vom 15. November 2013 richtig erkannt hat (Akten IVSTA, S. 228), dass A._______ in seiner Eingabe ans Bundesverwaltungsgericht vom

24. März 2014 weiterhin die Verfügung vom 25. April 2012 materiell kritisiert, obwohl das Bundesverwaltungsgericht aus formellen Gründen auf die entsprechende Beschwerde des Versicherten nicht eingetreten ist, dass somit die Eingabe des Versicherten vom 24. März 2014 nicht als Gesuch um prozessuale Revision des Entscheides des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. März 2013 im Sinne der Art. 66 ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, RS 172.021) interpretiert werden kann,

C-1658/2014

dass gemäss Art. 53 al. 2 ATSG der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist; nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann allerdings die Verwaltung weder vom Betroffenen noch vom Richter zu einer Wiedererwägung verhalten werden; es besteht darum kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung; Verfügungen, mit denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wird, sind somit grundsätzlich nicht anfechtbar (BGE 133 V 50 E. 4.1 und BGE 117 V 8 E. 2a),

dass die IVSTA dem Versicherten mit Brief vom 15. November 2013 klar mitgeteilt hat, dass sie die Verfügung vom 25. April 2012 nicht in Wiedererwägung ziehen wollte (Akten IVSTA, S. 228), dass dieser Entscheid gemäss obgenannter Rechtsprechung nicht anfechtbar ist,

dass zudem die IVSTA gemäss interner Notiz vom 30. Januar 2014 nicht gewillt ist, auf ein erneutes Gesuch des Versicherten um Wiedererwägung der Verfügung vom 25. April 2012 zu reagieren (Akten IVSTA,

S. 239 f.), was nicht zu beanstanden ist, dass demnach auf die Posteingabe des Versicherten vom 24. März 2014 im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist, dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ─ wie vorliegend ─ Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass bei diesem Verfahrensausgang von vornherein keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 ff. VGKE), dass schliesslich anzumerken ist, dass dem Versicherten unbenommen bleibt, eine Neuanmeldung bei der IVSTA einzureichen, dass allerdings die Verwaltung auf ein solches Gesuch nur eintreten wird, wenn er mittels Arztberichten glaubhaft machen kann, dass sich der Grad der Invalidität seit dem 25. April 2012 in einer für den Anspruch erhebli-

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chen Weise geändert hat (Art. 86ter Abs. 2 s. der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV, SR 831.201]),

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf das Schreiben des Versicherten vom 24. März 2014 wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an:

– den Beschwerdeführer (auf diplomatischem Weg)

– die Vorinstanz (Ref-Nr. ; Einschreiben ; Beilagen : Eingabe vom 24.

März 2014 inkl. Beilagen [BVGer-act. 1])

– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Vito Valenti Yannick Antoniazza-Hafner

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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