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C-1650/2022 • BVGer C-1650/2022 KI-generiert

Compulsory Pension Enrollment Costs Appeal Dismissed for Lack of Deposit

Geschäftsnummer C-1650/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court dismissed an appeal concerning a compulsory enrollment in a pension fund and the associated costs. The initial decision by the pension fund institution to compulsorily enroll an individual into its system was later revoked. However, the individual was still charged costs for both the original and the revocation decisions. The court found that the appeal was not admissible because the appellant failed to pay a required cost deposit within the stipulated deadline, despite being duly notified. Although the appeal was dismissed, the court waived the collection of procedural costs due to the circumstances of the case.

Legislator-Regeste

Amtlich

Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung | BVG, Wiedererwägung Zwangsanschluss, Verfahrenskosten; Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 16. März 2022

Schlagwörter

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Rentenaufhebung Auferlegung der Verfahrenskosten Pensionsfonds Kautionsregelungen Registrierung der Vorsorgeeinrichtung Leistung des Kostenvorschusses

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG

This provision is used to justify not entering into the appeal because the appellant failed to pay the requested cost advance within the set deadline.

Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

This provision allows for the waiver of procedural costs under certain circumstances, justifying the decision to not levy any costs in this case.

Art. 64 Abs. 1 VwVG

This provision is cited as the basis for not awarding any party compensation due to the outcome of the proceedings.

Art. 7 Abs. 3 VGKE

This provision is cited as the basis for not awarding any party compensation due to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-1650/2022

Urteil vom 8. Juni 2022

Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, Gerichtsschreiberin Karin Wagner.

Parteien A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Recht & Compliance, Elias-Canetti-Strasse 2, Postfach, 8050 Zürich, Vorinstanz.

Gegenstand BVG, Wiedererwägung Zwangsanschluss, Verfahrenskosten; Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom

16. März 2022.

C-1650/2022

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend auch Vorinstanz) A._______, Inhaber der Einzelfirma B._______ (nachfolgend Beschwerdeführer), mit Verfügung vom 9. März 2022 per 1. Januar 2020 der Vorinstanz zwangsweise anschloss und ihm die Kosten für dieses Verfahren auferlegte,

dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz mit Schreiben vom 10. März 2022 mitteilte, dass er bereits der BVG-Sammelstiftung C._______ angeschossen sei, woraufhin die Vorinstanz mit Verfügung vom 16. März 2022 den Zwangsanschluss wiedererwägungsweise aufhob, dem Beschwerdeführer indes die Kosten für diese Wiedererwägungsverfügung in der Höhe von Fr. 450.00 sowie die gemäss Verfügung vom 9. März 2022 auferlegten Kosten in der Höhe von Fr. 1'025.00 auferlegte (BVGer-act. 1/1), dass der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 16. März 2022 am

6. April 2022 Beschwerde (BVGer-act. 1) beim Bundesverwaltungsgericht erhob,

dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz betreffend den Zwangsanschluss an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, namentlich auch Wiedererwägungsverfügungen, vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 31 und Art. 33 Bst. h VGG i.V.m. Art. 54 Abs. 4 BVG und Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG; Art. 60 Abs. 2bis i.V.m. Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG; vgl. statt vieler ferner BVGer C-226/2020 E. 1.2),

dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 11. April 2022 (BVGer-act. 2) zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 400.- bis zum 24. Mai 2022 aufgefordert wurde, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde,

dass diese per Einschreiben mit Rückschein versandte Zwischenverfügung gemäss Sendungsverlauf (BVGer-act. 3) am 12. April 2022 an die Adresse D._______, zugestellt wurde,

C-1650/2022

dass der Beschwerdeführer den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat (vgl. BVGer-act. 4) und er bis dato auch nicht schriftlich um Fristverlängerung oder um Wiederherstellung der versäumten Frist ersucht hat,

dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Das Urteilsdispositiv folgt auf der nächsten Seite.

C-1650/2022

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, das Bundesamt für Sozialversicherungen und die Oberaufsichtskommission BVG.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regina Derrer Karin Wagner

C-1650/2022

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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