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C-1601/2023 • BVGer C-1601/2023 KI-generiert

Individual v. Administrative Body: Late Appeal of Seizure and Destruction of Prohibited Substances

Geschäftsnummer C-1601/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An administrative body informed an individual of the seizure and destruction of prohibited substances, setting a deadline for a response. The individual responded late, citing international travel, and requested an extension or restoration of the deadline, but the administrative body deemed the decision final. The individual's subsequent submission was forwarded to the administrative court as a potential appeal, but the court issued an interim order requiring the individual to confirm their intent to appeal and submit a signed copy of their prior communication, as well as pay a cost deposit. The individual failed to meet both deadlines. The court ruled that since the individual did not improve their submission or pay the deposit, it would not consider the appeal, and no court costs or party compensation would be awarded.

Legislator-Regeste

Amtlich

Marktüberwachung | Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln; Vorbescheid (gegebenenfalls Verfügung) der Stiftung Swiss Sport Integrity vom 16. Dezember 2022

Schlagwörter

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Reihenfolge der Pfändung Verwaltungskosten Mitteilungsfrist Verwirkung im öffentlichen Recht administrative Ordnungswidrigkeit Beschränkungen unterliegende Stoffe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 32 VGG
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art.
Art. 33 VGG
32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
Art. 52 Abs. 1 VwVG
dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Marktüberwachung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder Vertreters zu enthalten hat (Art. 52 Abs.
Art. 20 VwVG
zur Fristberechnung Art. 20 VwVG), dass der Beschwerdeführer innert der gesetzten Frist bis zum 24.
Art. 23 Abs. 1 Bst
dass damit weder eine rechtsgültige Beschwerde eingereicht noch der erhobene Kostenvorschuss zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten vor dem Bundesverwaltungsgericht beglichen wurde und somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst.
Art. 63 Abs. 1 VwVG
This provision would normally govern the allocation of costs to the losing party, but is superseded by the decision to waive costs in this specific case.
Art. 64 Abs. 1 VwVG
This provision concerns the entitlement to party compensation, which is denied in this case.
Art. 48 Abs. 1 BGG
Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG

Basis for not entering into the appeal because the procedural requirements, including the submission of a corrected appeal and the payment of costs, were not met.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision would normally govern the allocation of costs to the losing party, but is superseded by the decision to waive costs in this specific case.

Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

Used to waive the collection of procedural costs in this specific situation.

Art. 64 Abs. 1 VwVG

This provision concerns the entitlement to party compensation, which is denied in this case.

Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE

These provisions regulate the entitlement to party compensation, which is denied to both the unsuccessful appellant and the successful respondent.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-1601/2023

Urteil vom 30. Juni 2023

Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Tanja Jaenke.

Parteien A._______, (Schweiz), Beschwerdeführer,

gegen

Stiftung Swiss Sport Integrity, Vorinstanz.

Gegenstand Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln;

Vorbescheid (gegebenenfalls Verfügung) der Stiftung Swiss Sport Integrity vom 16. Dezember 2022.

C-1601/2023

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Swiss Sport Integrity (nachfolgend Vorinstanz) A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit «Vorbescheid (gegebenenfalls Verfügung)» vom 16. Dezember 2022 über die Zurückhaltung von 1'500 Tabletten Prasteron (Dehydro-epiandrosteron, DHEA) à 25 mg, deren unzulässige Einfuhr sowie die dabei anfallende Gebühr in Höhe von Fr. 400.– für die Einziehung und Vernichtung informierte und ihm gleichzeitig die Möglichkeit einräumte, bis zum 5. Januar 2023 Stellung zu nehmen, mit dem Hinweis dass der Vorbescheid ohne Stellungnahme in die Rechtsform einer Verfügung erwachse (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 2 Beilage 2),

dass der Beschwerdeführer sich am 17. Januar 2023 mittels E-Mail bei der Vorinstanz meldete und insbesondere vorbrachte, die Frist zur Stellungnahme sei zu kurz gewesen, da er sich vom 10. Dezember 2022 bis zum

7. Januar 2023 im Ausland aufgehalten habe, und er um Fristerstreckung (sinngemäss wohl: Fristwiederherstellung) ersuche (BVGer-act. 1), dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 15. Februar 2023 ebenfalls per E-Mail mitteilte, die Entscheidung sei seit dem 6. Januar 2023 rechtskräftig [recte wohl: in die Form einer Verfügung erwachsen] und er könne daher keine Stellungnahme mehr einreichen, allerdings befinde er sich innerhalb der Frist zur Beschwerdeerhebung beim Bundesgericht [recte: Bundesverwaltungsgericht], ohne Rückmeldung bis zum 22. Februar 2022 [recte: 2023] werde das Dossier als Beschwerde weitergeleitet (BVGer-act. 2 Beilage 4),

dass die Vorinstanz die «verspätete Stellungnahme» des Beschwerdeführers vom 17. Januar 2023 mit Schreiben vom 22. März 2023 als allfällige Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht überwies (BVGer-act. 2), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,

C-1601/2023

dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Marktüberwachung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder Vertreters zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, falls die Rechtsbegehren, Begründung oder Unterschrift fehlen und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG),

dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2023 – nachdem die Vorinstanz auf Aufforderung des Gerichts hin am 12. Mai 2023 insbesondere zur Frage der Fristerstreckung beziehungsweise der Fristwiederherstellung Stellung genommen hatte (BVGer-act. 3 und 4) – aufgefordert wurde, innert 5 Tagen ab Zustellung der Zwischenverfügung mitzuteilen, ob er Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht führen wolle, und bejahendenfalls seine E-Mail vom 17. Januar 2023 mit eigenhändiger Unterschrift einzureichen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (BVGer-act. 5 Dispositiv-Ziffern 1 und 2), dass der Beschwerdeführer mit derselben Zwischenverfügung ausserdem aufgefordert wurde, innert 30 Tagen ab Zustellung der Verfügung einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– zu leisten, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (BVGer-act. 5 Dispositiv-Ziffern 3 und 4),

dass dem Beschwerdeführer die Zwischenverfügung vom 17. Mai 2023 nachweislich am 19. Mai 2023 zugestellt worden (BVGer-act. 6) und demnach die Frist zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung am 24. Mai 2023 beziehungsweise die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses am

19. Juni 2023 abgelaufen ist (vgl. zur Fristberechnung Art. 20 VwVG), dass der Beschwerdeführer innert der gesetzten Frist bis zum 24. Mai 2023 keine Beschwerdeverbesserung eingereicht hat, dass der Beschwerdeführer ausserdem innert Frist bis zum 19. Juni 2023 keinen Kostenvorschuss geleistet hat (BVGer-act. 7),

C-1601/2023

dass sich der Beschwerdeführer auch nicht anderweitig beim Bundesverwaltungsgericht gemeldet hat,

dass damit weder eine rechtsgültige Beschwerde eingereicht noch der erhobene Kostenvorschuss zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten vor dem Bundesverwaltungsgericht beglichen wurde und somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),

dass indes in der vorliegenden Konstellation auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist (Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass nach dem Verfahrensausgang weder der unterliegende Beschwerdeführer (Art. 64 Abs. 1 VwVG) noch die obsiegende Vorinstanz (Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE) Anspruch auf eine Parteientschädigung haben.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport.

C-1601/2023

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Tanja Jaenke

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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