Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
C-1594/2011 • BVGer C-1594/2011 KI-generiert

Employer's Pension Enrollment Overturned Pending Further Investigation

Geschäftsnummer C-1594/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court partially upheld an employer's appeal, overturning a mandatory occupational pension enrollment for his company. The court found that while employers are obligated to enroll employees in a pension plan, the pension fund's evidence of the employer's failure to do so was contradicted by other information suggesting the employer did have insured employees. Therefore, the case was returned to the pension fund for further investigation before a final decision could be made.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 33 Bst, Art. 11 Abs. 1 BVG, Art. 60 Abs. 2 Bst, Art. 12 VwVG, Art. 54 Abs. 4 BVG, Art. 1 Abs. 2 Bst; Employer's Pension Enrollment Overturned Pending Further Investigation: The court found that while employers are obligated to enroll employees in a pension plan, the pension fund's evidence of the employer's failure to do so was contradicted by other information suggesting the employer did have insured employees. Therefore, the case was returned to the pension fund for further investigation before a final decision could be made.

Schlagwörter

KI-generiert
Vorsorgeeinrichtungen Rentenaufhebung weitere Sachverhaltsabklärung Rentenverrechnung Registrierung der Vorsorgeeinrichtung Rentenrevision

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG

No court costs are to be levied due to the outcome of the appeal.

Art. 64 Abs. 1 VwVG

No party compensation is awarded because the appellant did not incur disproportionately high costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C­1594/2011

Urteil vom 23. August 2011

Besetzung Richter Johannes Frölicher (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer, Richter Philippe Weissenberger, Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.

Parteien X._______, Beschwerdeführer,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG Wiederanschlusskontrolle, Postfach, 8036 Zürich, Vorinstanz.

Gegenstand Zwangsanschluss (Verfügung vom 11. Februar 2011).

C­1594/2011

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Auffangeinrichtung das von X._______ (nachfolgend: Arbeitgeber oder Beschwerdeführer) geführte Einzelunternehmen 'X._______ …' mit Sitz in A._______ (am 25. März 2011 im Handelsregister gelöscht) mit Verfügung vom 11. Februar 2011 zwangsweise, rückwirkend auf den 1. Juli 2010, angeschlossen hat (act. 1 Beilage [B] 1),

dass der Arbeitgeber dagegen am 12. März 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat (act. 1), dass er zur Begründung ausgeführt hat, der Anschlussvertrag bei der Sammelstiftung _______ sei auf den 30. Juni 2010 wegen nicht bezahlter Beiträge gekündigt worden, und die Nachfolgefirma B._______ AG habe die Angestellten per 1. Oktober 2010 übernommen, dass er weiter darum bemüht sei, die ausstehenden Beiträge nach dem Verkauf der Liegenschaft zu decken und den Anschlussvertrag bis Ende September 2010 zu verlängern, um Beitragslücken bei den Arbeitnehmern zu vermeiden,

dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 6. Juli 2011 die Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt hat (act. 8),

dass der mit Zwischenverfügung vom 18. März 2011 eingeforderte Kostenvorschuss von Fr. 800.­ innerhalb der angesetzten Frist bei der Gerichtskasse eingegangen ist (vgl. act. 2 und 4), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. h VGG und Art. 60 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters­, Hinterlassenen­ und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass Arbeitgebende, die obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmende beschäftigen, eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen müssen (Art. 11 Abs. 1 BVG),

C­1594/2011

dass die Auffangeinrichtung gemäss Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG verpflichtet ist, Arbeitgebende anzuschliessen, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, dass die Auffangeinrichtung den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären hat (Art. 12 VwVG in Verbindung mit Art. 54 Abs. 4 BVG und Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG), dass die Vorinstanz ihren Antrag auf Gutheissung damit begründet hat, dass eine spätere Anfrage bei der Sozialversicherungsanstalt (SVA) Aargau ergeben habe, dass der Arbeitgeber seit 31. Dezember 2007 kein AHV­pflichtiges Personal mehr beschäftige (vgl. act. 8 B 105), dass die Information der SVA Aargau (Ausgleichskasse) offensichtlich in Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers (vgl. auch Schreiben des Beschwerdeführers vom 8. Juli 2011 an die Vorinstanz [act. 9 B 2]) und den Bescheinigungen der Sammelstiftung Vita (vgl. act. 8 B 102) steht, wonach der Arbeitgeber im Jahr 2010 noch obligatorisch BVG­versichertes Personal beschäftigt hat, dass deshalb nicht ohne Weiteres auf die Angaben der Ausgleichskasse abgestellt werden kann,

dass das vom Beschwerdeführer geführte Einzelunternehmen im Übrigen erst am 6. Mai 2008 im Handelsregister eingetragen wurde, dass die angefochtene Verfügung daher zwar antragsgemäss aufzuheben, die Sache jedoch zur weiteren Abklärung (und allenfalls Neuverfügung) an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen ist, dass bei diesem Ergebnis keine Verfahrenskosten zu erheben sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),

dass dem Beschwerdeführer der bereits geleistete Kostenvorschuss nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist, dass dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).

C­1594/2011

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.­ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

– die Vorinstanz (Ref­Nr. ­­­ ; Gerichtsurkunde)

– das Bundesamt für Sozialversicherungen

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Johannes Frölicher Susanne Fankhauser

C­1594/2011

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich­rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: