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C-1579/2016 • BVGer C-1579/2016 KI-generiert

Asylum Seeker's Cantonal Transfer Denied Due to Unsubstantiated Reasons

Geschäftsnummer C-1579/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An asylum seeker requested a cantonal transfer based on the desire to be near friends and a religious community, as well as alleged stomach problems and feeling unsafe in his current accommodation. The court upheld the denial of the transfer request, reasoning that a cantonal change is only granted for family unity or severe endangerment, neither of which was sufficiently proven. The court found that proximity to friends or community does not constitute family unity, medical issues were unsubstantiated by medical reports, and the claim of being an unaccompanied minor living with adults was questionable and did not demonstrate a need for special care warranting a transfer.

Legislator-Regeste

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Art. 8 VwVG, Art. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 83 Bst, Art. 105 AsylG, Art. 27 Abs. 3 AsylG; Asylum Seeker's Cantonal Transfer Denied Due to Unsubstantiated Reasons: The court upheld the denial of the transfer request, reasoning that a cantonal change is only granted for family unity or severe endangerment, neither of which was sufficiently proven. The court found that proximity to friends or community does not constitute family unity, medical issues were unsubstantiated by medical reports, and the claim of being an unaccompanied minor living with adults was questionable and did not demonstrate a need for special care warranting a transfer.

Schlagwörter

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Asyl für Minderjährige widersprüchliche Asylvorbringen Überstellungshaft medizinische Gründe asylrechtliche Sonderabgabe Asylgesuch eines türkischen Kurden Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone | Kantonswechselgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 AsylG

The appeal was dismissed based on this provision.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

The costs were imposed on the appellant according to this provision.

Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Determined the amount of costs to be imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-1579/2016

Urteil vom 18. April 2016

Besetzung Einzelrichter Antonio Imoberdorf, mit Zustimmung von Richter Martin Kayser, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.

Parteien X._______, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Kantonswechselgesuch.

C-1579/2016

Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer reichte am 28. Oktober 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurde er vom SEM mit Verfügung vom 5. November 2015 dem Kanton A._______ zugeteilt.

B. Mit undatierter Eingabe (Eingang beim SEM: 19. November 2015) beantragte der Beschwerdeführer einen Wechsel in den Kanton B._______. Er machte geltend, alle seine Freunde seien dem Kanton B._______ zugeteilt worden; er fühle sich einsam und leide an Magenproblemen ("stomach acid").

C. Mit Schreiben vom 28. Januar 2016 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, es könne einen Kantonswechsel nur bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei Vorliegen einer schwerwiegenden Gefährdung bewilligen. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht gegeben. Unter diesen Umständen sei ein Kantonswechsel nur mit Zustimmung der betroffenen Kantone möglich, weshalb das Gesuch an die Kantone A._______ und B._______ zur Stellungnahme weitergeleitet würde.

D. Mit schriftlicher Stellungnahme vom 29. Januar 2016 teilte das Migrationsamt des Kantons B._______ dem SEM mit, es beantrage die Ablehnung des Gesuchs um Kantonswechsel. Das Migrationsamt des Kantons A._______ machte mit Eingabe vom 2. Februar 2016 geltend, es sei grundsätzlich nichts gegen einen Kantonswechsel einzuwenden.

E. In der Folge teilte das SEM dem Beschwerdeführer am 3. Februar 2016 schriftlich mit, es erwäge das Gesuch abzuweisen, da weder ein Anspruch auf Einheit der Familie noch eine schwerwiegende Gefährdung vorliege. Zudem verweigere das Migrationsamt des Kantons B._______ die Zustimmung zum Kantonswechsel. Diesbezüglich wurde dem Beschwerdeführer im Sinne des rechtlichen Gehörs die Möglichkeit gegeben, innert Frist eine Stellungnahme einzureichen.

F. Nachdem der Beschwerdeführer sich nicht innert Frist weitergehend zur

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Sache geäussert hatte, wies das SEM das Kantonswechselgesuch mit Verfügung vom 22. Februar 2016 ab.

G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 2. März 2016 (Datum des Poststempels) – welche beim SEM eingegangen ist und gemäss Art. 8 VwVG an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde – beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

1.2 Beim Entscheid über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG handelt es sich um eine beim Bundesverwaltungsgericht selbständig anfechtbare Zwischenverfügung (Art. 107 Abs. 1 AsylG).

1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.

2.

2.1 Mit Beschwerde kann allgemein die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden (Art. 106 AsylG).

2.2 Die Beschwerdegründe werden indes für Beschwerden gegen Zuweisungsentscheide beschränkt. Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG geht als lex specialis der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vor (Art. 106 Abs. 2 AsylG). Nach dieser Bestimmung kann der Zuweisungsentscheid

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nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie.

2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

3. Nach Art. 22 Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) wird ein Kantonswechsel vom SEM nur bei Zustimmung beider Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegender Gefährdung der asylsuchenden Person oder anderer Personen verfügt.

4.

4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Voraussetzungen für einen Kantonswechsel seien nicht gegeben. Der Beschwerdeführer begründe sein Gesuch mit dem Umstand, dass alle seine Freunde im Kanton B._______ leben würden und er sich einsam fühle. Auch habe er gesundheitliche Beschwerden. Damit mache der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefährdung geltend. Er belege hingegen seine geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden (Magenprobleme) nicht mittels ärztlicher Zeugnisse, aus denen hervorgehe, dass ein Kantonswechsel aufgrund gesundheitlicher Beschwerden zwingend erforderlich wäre. Weder die Ausführungen des Beschwerdeführers noch die Akten liessen damit den Schluss zu, es liege eine schwerwiegende Gefährdung vor. Zudem habe der Kanton B._______ die Zustimmung zum Kantonswechsel verweigert.

4.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, er gehöre der […] Glaubensgemeinschaft an und seine Gemeinde lebe in C._______ und in D._______. Sie hätten jede Woche ein Gebet und er könne beim Erlernen der deutschen Sprache auf die Unterstützung der Gemeinde zählen. Es sei einfacher für ihn, wenn er diesbezüglich Erklärungen in seiner Muttersprache bekäme. Er träume davon, die Schule zu besuchen, um sich eine Zukunft erarbeiten zu können. Er denke, es sei einfacher für ihn, dort einen Teilzeitjob zu finden und mit Unterstützung seiner Gemeinde private Deutschlektionen zu bekommen. Er habe dort sehr viele

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Freunde und auch viele Möglichkeiten von Seiten seiner Gemeinde unterstützt zu werden. Deshalb möchte er nach C._______ wechseln. Auch sei er minderjährig und lebe in einem Lager zusammen mit Erwachsenen. Er fühle sich nicht gut, seitdem er dort lebe.

4.3 Der Wunsch des Beschwerdeführers, in der Nähe seiner Freunde bzw. der […] Gemeinde zu leben und von deren Unterstützung zu profitieren ist verständlich, stellt aber keinen Grund für einen Kantonswechsel dar. Diese Personen sind keine Familienangehörigen und fallen offensichtlich nicht unter den Begriff der Kernfamilie (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1). Es ist denn auch nicht ersichtlich, dass ihm die Unterstützung und Kontaktpflege mit den genannten Personen beim Verbleib im Kanton A._______ nicht gewährt werden könnten. Soweit er gesundheitliche Beschwerden (Magenprobleme) geltend macht, wurden – wie bereits die Vorinstanz erwähnte (vgl. Verfügung vom 22. Februar 2016) – diesbezüglich keinerlei ärztliche Berichte zu den Akten gereicht. Ohnehin ist davon auszugehen, dass die medizinische Versorgung des Beschwerdeführers gewährleistet ist. Eine schwerwiegende Gefährdung ist somit nicht erkennbar. Eine solche kann der Beschwerdeführer auch nicht aus dem Umstand ableiten, dass er als angeblich Minderjähriger unter Erwachsenen lebe. Abgesehen davon, dass er noch anlässlich der Befragung durch die Vorinstanz am 4. November 2015 angegeben hatte, er sei am 2. September 18 Jahre alt geworden (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] A7/12, Frage 1.06) und eine Knochenalterbestimmung ergeben hatte, sein Knochenalter sei 19 Jahre oder mehr (vgl. SEM act. A5/1), braucht diese Frage im vorliegenden Verfahren nicht abschliessend geklärt zu werden, da nicht davon auszugehen ist, er bedürfe der besonderen Betreuung.

5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1

– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an:

– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage Einzahlungsschein)

– die Vorinstanz (Ref-Nr. […])

– […]

– […]

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer

Versand: