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C-1522/2012 • BVGer C-1522/2012 KI-generiert

Entry Ban Upheld for Forged Passport and Residence Permit

Geschäftsnummer C-1522/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld a three-year entry ban imposed on an individual who was found with a forged Nigerian passport and a falsified Spanish residence permit. The court found that the individual's actions constituted a violation of public safety and order, justifying the ban. While acknowledging the individual's marriage to a resident alien and a pending family reunification request, the court determined that the entry ban was a proportionate measure to protect public security and did not unduly interfere with family life, as any necessary family visits would require a suspension of the ban, which is an administrative hurdle outweighed by the public interest in preventing future security risks.

Legislator-Regeste

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Art. 67 AuG, Art. 43 Abs. 1 AuG, Art. 13 BV, Art. 8 EMRK, Art. 31 VGG, Art. 5 VwVG; Entry Ban Upheld for Forged Passport and Residence Permit: The court found that the individual's actions constituted a violation of public safety and order, justifying the ban. While acknowledging the individual's marriage to a resident alien and a pending family reunification request, the court determined that the entry ban was a proportionate measure to protect public security and did not unduly interfere with family life, as any necessary family visits would require a suspension of the ban, which is an administrative hurdle outweighed by the public interest in preventing future security risks.

Schlagwörter

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Einreiseverbot Reisepass Aufenthaltsbewilligungen Ausschlusskriterien Verletzung von Bewilligungsauflagen polizeilicher Grund Einreiseverbot | Einreiseverbot

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 67 AuG
Es liege damit ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 AuG (SR 142.20) vor.
Art. 43 Abs. 1 AuG
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, als Ehegatte einer niedergelassenen Ausländerin stehe dem Beschwerdeführer gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG und gestützt auf Art.
Art. 13 BV
1 AuG und gestützt auf Art. 13 BV sowie Art.
Art. 8 EMRK
13 BV sowie Art. 8 EMRK ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu.
Art. 31 VGG
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art.
Art. 5 VwVG
31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art.
Art. 32 VGG
5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt.
Art. 33 VGG
Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG

The court found that the appellant had violated public safety and order, thus establishing a ground for exclusion according to this provision.

Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG

The court found that the appellant had met the conditions for immediate enforcement of a removal order, thus establishing a ground for exclusion according to this provision.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

The court ordered the appellant to bear the costs of the proceedings as the losing party.

Art. 1 Bst. b VGKE

The court determined the amount of the procedural costs based on this provision.

Art. 2 VGKE

The court determined the amount of the procedural costs based on this provision.

Art. 3 VGKE

The court determined the amount of the procedural costs based on this provision.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-1522/2012

Urteil vom 28. August 2014

Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richter Jean-Daniel Dubey, Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.

Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Ricardo Lumengo, Swiss-Exile, Murtenstrasse 41, Postfach 1103, 2502 Biel BE, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Einreiseverbot.

C-1522/2012

Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer, geb. 1976, Staatsangehöriger von Sierra Leone, wurde am 29. November 2011 im Zug von Bern nach Mailand von Beamten der Grenzwache einer Personenkontrolle unterzogen. Er trug dabei eine gültige italienische Identitätskarte, einen inhaltsverfälschten nigerianischen Reisepass sowie eine totalgefälschte Aufenthaltsbewilligung von Spanien auf sich.

B. Aufgrund dieses Sachverhalts verhängte die Vorinstanz mit Verfügung vom 18. Januar 2012 gegen den Beschwerdeführer ein dreijähriges Einreiseverbot. Das BFM machte geltend, der Beschwerdeführer habe von der zuständigen Behörde weggewiesen werden müssen, weil er mit einem gefälschten nigerianischen Reisepass und einer gefälschten spanischen Aufenthaltsbewilligung die Schweizer Behörden getäuscht habe. Es liege damit ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 AuG (SR 142.20) vor. Die im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemachten Angaben würden keinen anderen Entscheid rechtfertigen. Gleichzeitig wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen.

C. Am 4. Februar 2012 heiratete der Beschwerdeführer in Italien unter den Personalien A._______, geb. 29. Dezember 1982, nigerianischer Staatsangehöriger eine nigerianische Landsfrau, welche in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung verfügt.

D. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis verurteilte den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 8. Februar 2012 wegen Fälschung von Ausweisen und des rechtswidrigen Aufenthalts zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen. Der Strafbefehl ist am 26. Oktober 2012 rechtskräftig geworden.

E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 19. März 2012 lässt der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um unentgeltliche Rechtspflege und sinngemäss um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht. Eventualiter sei das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zur

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definitiven Verfügung des Amts für Migration und Personenstand des Kantons Bern betreffend Anerkennung der Eheschliessung in Italien zu sistieren. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, als Ehegatte einer niedergelassenen Ausländerin stehe dem Beschwerdeführer gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG und gestützt auf Art. 13 BV sowie Art. 8 EMRK ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu. Ein Gesuch um Familiennachzug sei beim Zivilstandsund Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern hängig. Anlässlich der Personenkontrolle bei der Ausreise nach Italien, habe sich der Beschwerdeführer mit einer italienischen Aufenthaltsbewilligung ausgewiesen. Auf die Frage der Kontrolleure, ob er noch andere Dokumente auf sich trage, habe er einen nigerianischen Reisepass und eine spanische Aufenthaltsbewilligung vorgezeigt. Da die italienischen Behörden die Richtigkeit seines Aufenthalts bestätigt hätten, habe er die Reise nach Italien fortsetzen können. Den nigerianischen Reisepass und die spanische Aufenthaltsbewilligung habe er im Auftrag eines Mannes, den er anlässlich eines Besuchs bei seiner Ehefrau in Biel kennengelernt habe, für einen Dritten nach Italien bringen sollen. Ein Einreiseverbot mache das Verfahren betreffend den Familiennachzug unnötig schwierig und solle deshalb sofort aufgehoben werden. Zudem habe er Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben.

F. In der Folge wies das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom

11. Mai 2012 ab.

G. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 27. Juni 2012 die Abweisung der Beschwerde. Sie führt ergänzend aus, der Beschwerdeführer habe mit den gefälschten Dokumenten gegen die schweizerischen Einreiseund Aufenthaltsvorschriften verstossen. Trotz des Familiennachzugsgesuchs könnten diese Rechtsverstösse nicht unberücksichtigt bleiben.

H. Mit Replik vom 19. November 2012 liess der Beschwerdeführer mitteilen, dass der Zivilstandsund Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern die Eintragung der Ehe zwischen ihm und seiner Ehefrau durchgeführt habe und reichte einen Auszug aus dem schweizerischen Zivilstandregister, datiert vom 20. November 2012, zu den Akten. Dadurch sei seine Identität (geb.

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1982, nigerianische Staatsangehörigkeit) festgestellt worden und das Gesuch um Familiennachzug habe gute Chancen auf Erfolg. Die Aufhebung des Einreiseverbots sei für jenes Verfahren jedoch notwendig. Zudem sei das Einreiseverbot unverhältnismässig.

I. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2013 sistierte das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Familiennachzugsgesuchs.

J. Am 29. April 2014 nahm das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren wieder auf.

K. Der Beschwerdeführer liess die Frist zur Ergänzung des Rechtsmittels ungenutzt verstreichen.

L. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den nachfolgenden

Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der Anordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.

1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

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1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2013/33 E. 2 m.H.).

3.

3.1 Das BFM verfügt Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a – c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist nachgekommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann sodann nach Art. 67 Abs. 2 AuG Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlassen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG), Sozialhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungsoder Durchsetzungshaft genommen worden sind (Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).

3.2 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot bildet eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a

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AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O.,

S. 3809). In diesem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung u.a. vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden. Widerhandlungen des Ausländerrechts fallen unter diese Begriffsbestimmung und können als solche ein Einreiseverbot nach sich ziehen (vgl. Botschaft, a.a.O.,

S. 3813). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Bestehen eines Risikos einer künftigen Gefährdung an. Es ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalls eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss in erster Linie das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. Urteil des BVGer C-820/2009 vom 9. März 2011 E. 5 mit Hinweisen).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer hat sich bei der Ausreise nach Italien anlässlich der Zollkontrolle mit einem inhaltsverfälschten nigerianischen Reisepass und mit einem totalgefälschten spanischen Aufenthaltstitel ausgewiesen. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis wurde er deshalb wegen Fälschung von Ausweisen und des rechtswidrigen Aufenthalts zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Der Strafbefehl vom 8. Februar 2012 ist am 26. Oktober 2012 in Rechtskraft erwachsen.

4.2 Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Rechtsmitteleingabe dahingehend, dass er den nigerianischen Reisepass und die spanische Aufenthaltsbewilligung im Auftrag eines Mannes, den er anlässlich eines Besuchs bei seiner Ehefrau in Biel kennengelernt habe, nach Italien habe bringen sollen. "Aus Unsinn" habe er die Dokumente an sich genommen.

Für die Verhängung eines Einreiseverbots ist jedoch kein vorsätzlicher Verstoss gegen ausländerrechtliche Bestimmungen erforderlich. Es genügt, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreiseoder Aufenthaltsvorschriften stellen normalerweise keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme dar. Jeder Person obliegt es, sich über bestehende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit ausländerrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzen und sich nö-

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tigenfalls bei den zuständigen Stellen zu informieren (vgl. Urteil des BVGer C-2725/2013 vom 4. November 2013 E. 4.4 mit Hinweisen). Schon die Hilfestellung im Umgang mit inhaltsund totalgefälschten Reiseund Aufenthaltspapieren gereicht dem Beschwerdeführer zum Vorwurf. Seinen beschwerdeweisen Erklärungen kommt dabei der blosse Wert von Ausflüchten zu.

4.3 Demnach kann als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen und dadurch einen Fernhaltegrund im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gesetzt hat. Ebenso hat er den Fernhaltegrund von Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG (sofortige Vollstreckung der Wegweisung erfüllt.

5.

5.1 Zu prüfen bleibt, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler HÄFELIN et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 613 ff.).

5.2 Der Beschwerdeführer hat durch sein Fehlverhalten ausländerund strafrechtliche Normen missachtet, denen im Interesse einer funktionierenden Rechtsordnung eine zentrale Bedeutung zukommt. Dieser Umstand allein reicht bereits aus, um ein gewichtiges spezialund generalpräventiv motiviertes Interesse an seiner Fernhaltung bejahen zu können.

5.3 Was die gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers angeht, so fällt seine Beziehung zu seiner Ehefrau ins Gewicht. Der Rechtsvertreter argumentiert, als Ehegatte einer niedergelassenen Ausländerin stehe dem Beschwerdeführer gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG und gestützt auf Art. 13 BV sowie Art. 8 EMRK ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu.

Ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz ist jedoch nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit der Kantone, wobei im Falle einer Bewilligungsertei-

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lung auch das bestehende Einreiseverbot aufzuheben wäre (vgl. Urteil des BGer 2C_793/2008 vom 27. März 2009 E. 3.2). Das Fehlen eines dauerhaften Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers in der Schweiz steht häufigeren persönlichen Kontakten mit seiner Ehefrau bereits entgegen. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern das Einreiseverbot, das in erster Linie eine administrative Erschwernis darstellt, einen rechtfertigungsbedürftigen Eingriff in das von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Familienleben darstellen könnte, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht. Denn soweit im Einreiseverbot überhaupt ein rechtfertigungsbedürftiger Eingriff in das genannte Rechtsgut erblickt werden kann, wiegt er vergleichsweise leicht. Die Beeinträchtigung besteht in der Notwendigkeit, vor jedem familiär motivierten Besuchsaufenthalt in der Schweiz eine Suspension der Massnahme einzuholen (vgl. dazu Urteil des BVGer C-4509/2009 vom 7. Januar 2010

E. 7.3 mit Hinweisen). Eine solche administrative Erschwerung des Besuchsverkehrs wird im vorliegenden Fall nach Massgabe von Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 36 BV ohne weiteres durch das öffentliche Fernhalteinteresse gerechtfertigt.

5.4 Eine Abwägung der gegenläufigen öffentlichen und privaten Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das verhängte Einreiseverbot sowohl im Grundsatz als auch hinsichtlich seiner Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

7. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 1000.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

C-1522/2012

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an:

– den Beschwerdeführer (Einschreiben)

– die Vorinstanz (Ref-Nr. […])

– die Dienststelle für Bevölkerung und Migration des Kantons Wallis (Akten Ref.-Nr. […] retour)

– den Migrationsdienst des Kantons Bern

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn

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