Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
C-1516/2008 • BVGer C-1516/2008 KI-generiert

Swiss Pension Eligibility for Serbian Resident

Geschäftsnummer C-1516/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A woman born in 1943, residing in Serbia, applied for Swiss old-age pension benefits. The pension office granted her a reduced pension based on six years of contributions and denied her request for early withdrawal due to a late application. The court ruled that the claim for early withdrawal was correctly denied as the application was filed after the eligibility period began. However, the court remanded the case back to the pension office to determine if the woman was entitled to child-raising credits, which could increase her pension, as this was not fully investigated by the office. The court dismissed claims for a lump-sum severance payment and a refund of contributions as they were not properly raised before the pension office.

Legislator-Regeste

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Art. 33 Bst, Art. 32 VGG, Art. 60 Abs. 1 ATSG, Art. 21 Abs. 1 Bst, Art. 40 Abs. 1 AHVG, Art. 67 Abs. 1bis AHVV; Swiss Pension Eligibility for Serbian Resident: The pension office granted her a reduced pension based on six years of contributions and denied her request for early withdrawal due to a late application. The court ruled that the claim for early withdrawal was correctly denied as the application was filed after the eligibility period began. However, the court remanded the case back to the pension office to determine if the woman was entitled to child-raising credits, which could increase her pension, as this was not fully investigated by the office. The court dismissed claims for a lump-sum severance payment and a refund of contributions as they were not properly raised before the pension office.

Schlagwörter

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Altersrente Anspruch auf Kinderzulagen Zahlung der Leistungen Hinterlassenenrente Beitragsforderung Kreditversicherung Rente | AHV, Verfügung von 15. Januar 2008

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 61 Abs. 1 VwVG

Used to annul the contested decision and remand the case to the lower instance for further investigation and a new decision.

Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1)

Establishes the standing of the appellant to appeal and have a legitimate interest in seeking the annulment or modification of the contested decision.

Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]

Cited to establish that the appeal was filed in a timely and proper manner, allowing it to be considered.

Art. 43 Abs. 1 ATSG

Basis for the obligation of the lower instance to investigate whether there is a claim for the crediting of child-rearing credits.

Art. 31 des Verwaltungsgerichtgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10)

Establishes the jurisdiction of the Federal Administrative Court to hear appeals against decisions of the lower instance in matters of old-age and survivors' insurance.

Art. 40 Abs. 1 AHVG

Regulates the possibility for women to claim their old-age pension one or two years in advance.

Art. 67 Abs. 1bis AHVV

States that the claim for advance payment of the old-age pension cannot be made retroactively.

Art. 29 Abs. 2, Art. 29 bis Abs. 1 und Art. 29 ter Abs. 1 AHVG

Basis for the calculation of old-age pensions based on contribution years, earned income, and child-rearing or care credits.

Art. 29sexies Abs. 1 und 3 AHVG

Defines the conditions under which child-rearing credits are granted and how they are divided between married parents.

Art. 85bis Abs. 2 AHVG

Indicates that no court costs are to be levied.

Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

Justification for not awarding party compensation due to the relatively low costs incurred by the unrepresented appellant.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l ad m in is tr at if fé d ér al

Tribu na le a m mi ni st r at ivo fed er al e

Tribu na l ad m in is tr at iv fed er al

Abteilung III C-1516/2008/mes/wam {T 0/2}

Urteil vom 1. März 2010

Besetzung Richter Stefan Mesmer (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiber Marc Wälti.

Parteien X._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand AHV, Verfügung von 15. Januar 2008.

C-1516/2008

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass sich die am _______1943 geborene, verheiratete und in ihrer Heimat Serbien wohnhafte X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) am 1. Oktober 2007 beim serbischen Sozialversicherungsträger zu Handen der Schweizerischen Ausgleichskasse (im Folgenden: Vorinstanz) zum Bezug einer Altersrente der schweizerischen Altersund Hinterlassenenversicherung (AHV) anmeldete und dabei um Vorbezug der Rente ersuchte (act. 58 bis 61), dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom

27. November 2007 rückwirkend ab dem 1. November 2007 eine ordentliche Altersrente in Höhe von monatlich Fr. 203.- zusprach, wobei sie von einer anrechenbaren Beitragsdauer von 6 Jahren ausging (act. 80),

dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung am 11. Dezember 2007 Einsprache erhob und sinngemäss beantragte, der Rentenberechnung sei eine Beitragsdauer von 13 Jahren zu Grunde zu legen und anstelle der Altersrente sei ihr eine einmalige Abfindung zuzusprechen (act. 88),

dass die Vorinstanz diese Einsprache mit Entscheid vom 15. Januar 2008 abwies und dabei die anrechenbare Beitragsdauer von 72 Monaten (6 Jahren) detailliert auswies und zudem festhielt, über eine einmalige Abfindung könne erst entschieden werden, wenn die Entscheide über die Höhe einer allfälligen Rente der Invalidenversicherung (IV) und die Altersrente der AHV in Rechtskraft erwachsen seien,

dass die Beschwerdeführerin diesen Einspracheentscheid mit Beschwerde vom 20. Februar 2008 anfocht und sinngemäss beantragte, in Aufhebung des Entscheides sei ihr die Altersrente rückwirkend ab dem 1. November 2005 zuzusprechen bzw. es seien ihr die geleisteten AHV-Beiträge rückzuerstatten,

dass die Vorinstanz in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 23. April 2008 beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen und der Einsprache-

entscheid vom 15. Januar 2008 sei zu bestätigen, da die Beschwerdeführerin infolge verspäteter Anmeldung keinen Anspruch auf Rentenvorbezug habe und über eine allfällige einmalige Abfindung erst nach

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Eintritt der Rechtskraft der Verfügung vom 27. November 2007 sowie des Einspracheentscheids der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 19. November 2007 (act. 31) entschieden werden könne, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 4. Juni 2008 geltend machte, bereits seit dem 1. November 2005 Anspruch auf eine Altersrente zu haben, die aufgrund einer Beitragsdauer von 13 Jahren zu berechnen sei, und beantragte, ihre an die AHV geleisteten Beiträge seien zuzüglich Zinsen rückzuerstatten, dass die Vorinstanz in der Duplik vom 10. Juli 2008 ihre Anträge bekräftigte und an ihrer bisherigen Begründung festhielt, dass die Vorinstanz auf gerichtliche Aufforderung hin am 29. Januar 2010 mitteilte, man habe es versäumt, Geburtsurkunden betreffend die im Gesuch um Vorbezug einer Altersrente aufgeführten Kinder einzuholen (act. 58 bis 61) und abzuklären, ob der Beschwerdeführerin für diese zwei Kinder im Rahmen der Rentenberechnung Erziehungsgutschriften anzurechnen gewesen wären,

dass das Bundesverwaltungsgericht laut Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) zuständig ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Vorinstanz (vgl. Art. 33 Bst. d VGG), sofern – wie vorliegend – keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG gegeben ist, dass Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur sein kann, was bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Entscheides gewesen ist (Anfechtungsgegenstand; vgl. zum Ganzen BGE 131 V

164 E. 2.1, BGE 125 V 413 E. 2a, BGE 122 V 34 E. 2a), dass die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausrichtung einer einmaligen Abfindung ausdrücklich noch nicht entschieden hatte und das vorinstanzliche Verfahren diesbezüglich noch hängig ist, so dass das allenfalls sinngemäss im Antrag auf Rückerstattung von Beiträgen enthaltene Begehren der Beschwerdeführerin, es sei ihr eine Abfindung auszurichten, ausserhalb des Anfechtungsund damit auch zulässigen Streitgegenstandes liegt,

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dass die Vorinstanz – mangels entsprechendem Gesuch – auch über eine allfällige Rückerstattung von Beiträgen nicht entschieden hat, so dass das diesbezügliche Beschwerdebegehren ebenfalls ausserhalb des möglichen Streitgegenstandes liegt, dass vorliegend kein Grund besteht, ausnahmsweise den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens auszuweiten (vgl. etwa BGE 125 V 413 E. 2c), ist doch die Frage nach der Ausrichtung einer einmaligen Abfindung mangels rechtskräftiger Festlegung der Rentenhöhe noch nicht entscheidreif und hat sich die Vorinstanz weder im vorinstanzlichen noch im Beschwerdeverfahren zur Frage nach der Rückvergütung von Beiträgen geäussert,

dass damit auf die Beschwerde insoweit nicht eingetreten werden kann, als die Beschwerdeführerin beantragt, es sei ihr eine einmalige Abfindung zuzusprechen bzw. die von ihr geleisteten AHV-Beiträge seien zuzüglich Zinsen rückzuerstatten, dass die Beschwerdeführerin aber im Übrigen durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat, so dass sie im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist und auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde insoweit eingetreten werden kann (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), dass die streitigen und vorliegend zu prüfenden Fragen nach dem Vorbezug der Altersrente und nach deren Bemessung auch bei Anwendung des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1) ausschliesslich nach schweizerischem Recht zu beantworten sind (vgl. Art. 1 und 2 des Abkommens; vgl. dazu etwa das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2900/2006 vom 10. Juni 2008 E. 2), dass – vorbehältlich eines Vorbezugs – der Anspruch von Frauen auf eine Altersrente seit dem 1. Januar 2005 am ersten Tag des Monats entsteht, nachdem sie das 64. Altersjahr vollendet haben (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. b AHVG in der vorliegend anwendbaren Fassung vom 7. Oktober 1994 [10. AHV-Revision], in Kraft seit dem 1. Januar 1997; vgl.

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auch Schlussbestimmungen AHVG zur 10. AHV-Revision Bst. d) – und nicht etwa bereits mit Vollendung des 62. Altersjahrs, wie dies die Beschwerdeführerin behauptet,

dass die Beschwerdeführerin am _______ 2007 das 64. Altersjahr vollendet hat, so dass sie ab dem ________ 2007 Anspruch auf eine Altersrente hat,

dass Frauen, welche die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine ordentliche Altersrente erfüllen, ihre Rente allerdings ein oder zwei Jahre vorbeziehen können, so dass ihr Rentenanspruch am ersten Tag des Monats nach Vollendung des 63. oder 62. Altersjahres entsteht (vgl. Art. 40 Abs. 1 AHVG),

dass indessen der Anspruch auf den Vorbezug der ordentlichen Altersrente nicht rückwirkend geltend gemacht werden kann (Art. 67 Abs. 1bis AHVV), die Anmeldung zum Vorbezug also vor dem Zeitpunkt erfolgen muss, in welchem der Anspruch auf die vorbezogene Rente entstehen könnte (vgl. etwa SVR 2003 AHV Nr. 7),

dass die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um Vorbezug einer Altersrente erst am 1. Oktober 2007 gestellt hat (vgl. act. 58 bis 61), also nach dem ersten Tag des Monats nach Vollendung ihres 63. Altersjahres (_______ 2006) – und damit klarerweise verspätet, dass die Vorinstanz daher der Beschwerdeführerin zu Recht keinen Vorbezug ermöglichte, und die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist,

dass ordentliche Altersrenten nach Massgabe der Beitragsjahre, des Erwerbseinkommens sowie der Erziehungsoder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet werden und in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung gelangen (vgl. Art. 29 Abs. 2, Art. 29 bis Abs. 1 und Art. 29 ter Abs. 1 AHVG),

dass ein volles Beitragsjahr jeweils dann vorliegt, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist (Art. 50 AHVV) – also Zeiten, in welchen ihr Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindes-

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tens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat oder für die ihr Erziehungsoder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, dass Versicherten für diejenigen Jahre Erziehungsgutschriften angerechnet werden, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, wobei bei verheirateten Eltern die Erziehungsgutschriften hälftig aufgeteilt werden (Art. 29sexies Abs. 1 und 3 AHVG), dass die versicherte Beschwerdeführerin seit März 1965 mit dem serbischen Staatsangehörigen Y._______ verheiratet ist (vgl. act. 45 bis 52 sowie act. 70) und in ihrem Gesuch um Bezug einer Altersrente angab, Mutter des am _______1967 geborenen A._______ sowie der am _______1969 geborenen B._______ zu sein (act. 60), dass in den Akten weitergehende Angaben zu A.______ und B._______ fehlen und die Vorinstanz der Beschwerdeführerin im Rahmen der Rentenberechnung keine Erziehungsgutschriften angerechnet hat (vgl. act. 45 bis 52),

dass die Vorinstanz aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen wäre abzuklären, ob ein Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften besteht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG), dass damit der angefochtene Einspracheentscheid auf einem unvollständig erhobenen Sachverhalt beruht, so dass dieser in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit sie abklärt, ob und allenfalls in welchem Umfang der Beschwerdeführerin Erziehungsgutschriften anzurechnen sind, und anschliessend neu verfügt (Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), dass der nicht vertretenen Beschwerdeführerin nur verhältnismässig geringe Kosten entstanden sind, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

C-1516/2008

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten werden kann, im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen.

Der Einspracheentscheid vom 15. Januar 2008 wird aufgehoben und die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie abklärt, ob und allenfalls in welchem Umfang der Beschwerdeführerin Erziehungsgutschriften anzurechnen sind, und anschliessend neu verfügt.

2. Ein Doppel der Stellungnahme der Vorinstanz vom 29. Januar 2010 geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdeführerin.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der Stellungnahme der Vorinstanz vom 29. Januar 2010)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Stefan Mesmer Marc Wälti

C-1516/2008

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

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