Dismissal of Disability Insurance Appeal for Failure to Pay Cost Advance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court did not accept the appeal against the denial of disability insurance benefits because the appellant failed to pay the requested cost advance. The court determined that the interim order requesting the advance was deemed delivered seven days after the first delivery attempt, and despite an extension due to court holidays, the payment deadline was missed. Therefore, in accordance with the warning given, the appeal was dismissed without examination.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 32 VGG, Art. 33 VGG, Art. 20 Abs. 2bis VwVG, Art. 22a VwVG; Dismissal of Disability Insurance Appeal for Failure to Pay Cost Advance: The court determined that the interim order requesting the advance was deemed delivered seven days after the first delivery attempt, and despite an extension due to court holidays, the payment deadline was missed. Therefore, in accordance with the warning given, the appeal was dismissed without examination.
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KI-generiertUsed to declare the appeal inadmissible because the cost advance was not paid.
Used to determine the deemed date of notification of the interim order.
Used to account for the extension of court holidays when calculating the deadline for the cost advance.
Used to determine that no court costs are to be levied.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung III C-1499/2020
Urteil vom 25. Juni 2020
Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien A._______, (Frankreich), Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Invalidenrente, Verfügung IVSTA vom 17. Februar 2020.
C-1499/2020
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 17. Februar 2020 das Begehren von A._______ (Beschwerdeführer) auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) abgewiesen hat (BVGer act. 1/1), dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom
13. März 2020 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (BVGer act. 1/1),
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich von IV-Rentenansprüchen vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 18. März 2020 (BVGer act. 2) zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.- innert
30 Tagen nach deren Empfang aufgefordert wurde, verbunden mit der Androhung bei nicht fristgemässer Bezahlung werde auf das Rechtsmittel nicht eingetreten,
dass die eingeschrieben versandte Verfügung von der Post mit dem Vermerk «pli avisé et non réclamé» dem Bundesverwaltungsgericht zurückgesandt wurde (eingegangen am 15. Juni 2020; BVGer act. 4), dass eine Sendung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person ausgehändigt wird, am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch als zugestellt gilt (Art. 20 Abs. 2bis VwVG),
dass der erste Zustellversuch am 1. April 2020 erfolgt ist (BVGer act. 4/1), womit die Zwischenverfügung vom 18. März 2020 am 8. April 2020 als zugestellt gilt und die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses, unter Berücksichtigung der verlängerten Gerichtsferien vom 21. März 2020 bis zum
19. April 2020 (Art. 22a VwVG; https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-78502.html), am 19. Mai 2020 abgelaufen ist,
C-1499/2020
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat,
dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
3. Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherung (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-1499/2020
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Karin Wagner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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