Dismissal of Invalidity Pension Appeal for Non-Compliance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court did not accept an appeal against a decision denying an invalidity pension because the appellant failed to provide a formal appeal brief, including specific requests, reasoning, evidence, and a signature, despite multiple opportunities and warnings that non-compliance would result in dismissal. The court had initially attempted to solicit the necessary information through informal correspondence and formal rulings, eventually resorting to public notification due to the appellant's foreign address, but the appellant still did not submit a compliant appeal within the granted deadlines.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 32 VGG, Art. 33 VGG, Art. 52 Abs. 1 VwVG, Art. 23 Abs. 1 Bst; Dismissal of Invalidity Pension Appeal for Non-Compliance: The court had initially attempted to solicit the necessary information through informal correspondence and formal rulings, eventually resorting to public notification due to the appellant's foreign address, but the appellant still did not submit a compliant appeal within the granted deadlines.
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KI-generiertUsed to declare the appeal inadmissible because the appellant failed to submit a compliant appeal brief within the granted deadlines.
Basis for not levying any procedural costs.
Used to deny any party compensation.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung III C-1450/2020
Urteil vom 5. Oktober 2020
Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Marion Sutter.
Parteien A._______, (Bosnien-Herzegowina), ohne Zustelldomizil in der Schweiz, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Invalidenrente, Verfügung IVSTA vom 12. Februar 2020.
C-1450/2020
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) mit Verfügung vom
12. Februar 2020 das Leistungsbegehren von A._______ betreffend Invalidenrente abgewiesen hat,
dass A._______ die erwähnte Verfügung sowie ein Schreiben des Instituts für medizinische Beurteilung, (…), vom 15. März 2011 (samt Übersetzung), welches der Beschwerdeführerin einen Invaliditätsgrad von 100 % bescheinigt, am 27. Februar 2020 bei der IVSTA eingereicht hat, dass die Vorinstanz diese Eingabe von A._______ am 10. März 2020 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet hat (BVGer-act. 1),
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Invalidenversicherung vor dem Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin oder deren Vertreter zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeinstanz der Beschwerdeführerin eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, falls die Rechtsbegehren, Begründung oder Unterschrift fehlen und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG),
dass die Eingabe vom 27. Februar 2020 weder eindeutige Rechtsanträge noch entsprechende Ausführungen in der Sache, welche einen Beschwerdewillen von A._______ aufzeigen würden, enthält, dass es daher unklar ist, ob A._______ effektiv beabsichtigt hat, gegen die Verfügung vom 12. Februar 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zu erheben,
C-1450/2020
dass das Bundesverwaltungsgericht A._______ vorerst mit einem informellen Schreiben vom 13. März 2020 aufgefordert hat, eine Beschwerdeschrift mit Rechtsbegehren, einer kurzen Begründung, Angabe der Beweismittel und einer eigenhändigen Unterschrift einzureichen sowie ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen (BVGer-act. 3), dass das Bundesverwaltungsgericht anschliessend mit einer via EDA-Vertretung in (…)/Bosnien-Herzegowina (vgl. BVGer-act. 6) versandten Verfügung vom 28. Mai 2020 die Aufforderung zur Bezeichnung einer Zustelladresse in der Schweiz wiederholt und darauf hingewiesen hat, dass bei ungenutztem Fristablauf künftige Anordnungen und Entscheide durch Publikation im Bundesblatt eröffnet würden (BVGer-act. 5), dass die Verfügung vom 28. Mai 2020 A._______ am 20. Juni 2020 konsularisch zugestellt worden ist (BVGer-act. 7), dass die mit Verfügung vom 28. Mai 2020 angesetzte Frist in der Folge unbenutzt abgelaufen ist, weshalb sämtliche weiteren Verfügungen gegenüber A._______ im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Bundesblatt zu publizieren sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht A._______ hernach mit Verfügung vom 14. September 2020 aufgefordert hat, innert 5 Tagen ab Verfügungseröffnung eine Beschwerdeschrift mit Rechtsbegehren, einer kurzen Begründung, Angabe von Beweismitteln und einer eigenhändigen Unterschrift nachzureichen, wobei es darauf hingewiesen hat, dass es im Unterlassungsfall respektive bei unbenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht eintreten würde (BVGer-act. 8),
dass die Verfügung vom 14. September 2020 am 22. September 2020 im Bundesblatt publiziert worden ist (BVGer-act. 10), dass die mit Verfügung vom 14. September 2020 angesetzte Frist daher am 28. September 2020 abgelaufen ist,
dass die Beschwerdeführerin innert dieser Frist dem Bundesverwaltungsgericht keine Beschwerdeverbesserung eingereicht hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
C-1450/2020
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Publikation im Bundesblatt)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Marion Sutter
C-1450/2020
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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