Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
C-1447/2012 • BVGer C-1447/2012 KI-generiert

Claimant's Appeal Deadline Extension Denied Due to Failure to Show Objective Prevention

Geschäftsnummer C-1447/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A claimant appealed an invalidity pension denial, seeking its restoration and payment of benefits. The claimant's legal representative requested reinstatement of the appeal deadline, citing the prior representative's sudden, severe illness. The court denied the request because the claimant and their representatives failed to demonstrate that they were objectively prevented from filing the appeal on time, as they could have taken steps to ensure timely submission or hired a third party, leading to the dismissal of the appeal as untimely.

Legislator-Regeste

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Art. 32 VGG, Art. 33 VGG, Art. 33 Bst, Art. 69 Abs. 1 Bst, Art. 39 Abs. 1 ATSG, Art. 21 Abs. 1 VwVG; Claimant's Appeal Deadline Extension Denied Due to Failure to Show Objective Prevention: The claimant's legal representative requested reinstatement of the appeal deadline, citing the prior representative's sudden, severe illness. The court denied the request because the claimant and their representatives failed to demonstrate that they were objectively prevented from filing the appeal on time, as they could have taken steps to ensure timely submission or hired a third party, leading to the dismissal of the appeal as untimely.

Schlagwörter

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verspätetes Fristerstreckungsgesuch Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Wiederherstellung der versäumten Frist Drittauszahlung verspätete Einreichung Zahlungsfrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 114 Ib 69
2.144, mit Hinweis auf BGE 114 Ib 69 E.
BGE 104 IV 210
Als unverschuldete Hindernisse hat die Rechtsprechung etwa Naturkatastrophen, obligatorischen Militärdienst (BGE 104 IV 210 E.
BGE 119 II 87
oder plötzliche schwere Erkrankungen (BGE 119 II 87 E.
BGE 112 V 255
Illness as Excusable Impediment for Restitutio in Integrum in Swiss Federal Court Proceedings
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG

Used to declare the appeal inadmissible because it was filed late.

Art. 6 Bst. b VGKE

Basis for not imposing court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-1447/2012

Urteil vom 5. Februar 2013

Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti Gerichtsschreiberin Regula Hurter Urech.

Parteien A._______, vertreten durch B._______, Rechtsanwalt (Deutschland), Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Rente der Invalidenversicherung, Verfügung IVSTA vom 6. Januar 2012.

C-1447/2012

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die am NN geborene A._______, deutsche Staatsangehörige und wohnhaft in Deutschland (Versicherte, Beschwerdeführerin), am 15. September 2009 über die Deutsche Rentenversicherung ein Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA, Vorinstanz) richtete (E 204, Eingang bei der IVSTA am 25. Oktober 2010; Vorakten 6),

dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 6. Januar 2012 das Leistungsbegehren der Versicherten abwies, da keine rentenbegründende Invalidität vorliege (Vorakten 91),

dass A._______, vertreten durch Rechtsanwalt B._______ (Deutschland), gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 8. März 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben liess (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 15. März 2012, act. 1) und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente für die Dauer vom 1. September 2009 bis zum 31. Mai 2011 zuzusprechen, dass der Rechtsvertreter in der Beschwerde vom 8. März 2012 um Wiederherstellung der versäumten gesetzlichen Beschwerdefrist von 30 Tagen ersuchte mit der Begründung, der von der Beschwerdeführerin ursprünglich fristgerecht mandatierte Rechtsvertreter, Rechtsanwalt C._______ (Deutschland) sei erkrankt, weshalb die Rechtsanwaltskammer Freiburg mit Beschluss vom 16. Februar 2012 den unterzeichnenden Anwalt als Abwickler der Kanzlei C._______ ernannt und ihm das Mandat übertragen habe,

dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 4. Juni 2012 (act. 5) die Abweisung der Beschwerde beantragte, sofern darauf einzutreten sei, dass die Beschwerdeführerin den mit Zwischenverfügung vom 8. August 2012 (act. 6) erhobenen Kostenvorschuss von Fr. 400.- am 22. August 2012 geleistet hat (act. 8),

dass die Beschwerdeführerin mit derselben Zwischenverfügung vom Instruktionsrichter aufgefordert wurde, ihr Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Beschwerdefrist dahingehend nachzuweisen, als – wie geltend gemacht – Rechtsanwalt C._______ infolge Krankheit verhindert gewesen sein soll, die Beschwerdeschrift rechtzeitig beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen,

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dass die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter innerhalb der gewährten und erstreckten Frist mit Eingaben vom 28. September 2012 (act. 12) und 19. November 2012 (act. 15) ihr Gesuch dahingehend ergänzen liess, dass Rechtsanwalt C._______ bereits zum mandatierten Zeitpunkt, dem 31. Januar 2012, schwer erkrankt und deshalb verhindert gewesen sei, fristgerecht zu handeln, entsprechende Beweismittel hätten indes nicht beigebracht werden können,

dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereiche der Invalidenversicherung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]) und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist,

dass die Beschwerde gemäss Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) innerhalb von 30 Tagen seit der Eröffnung einzureichen ist,

dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben sind (Art. 39 Abs. 1 ATSG, vgl. auch Art.

21 Abs. 1 VwVG),

dass die angefochtene Verfügung vom 6. Januar 2012 datiert und diese der Beschwerdeführerin mit eingeschriebener Sendung gemäss Nachforschungen (vgl. Bestätigung der schweizerischen Post vom 22. Mai 2012, Vorakten 93) am 18. Januar 2012 zugestellt wurde, weshalb die 30-tägige Beschwerdefrist am 19. Januar 2012 zu laufen begann (Art. 38 Abs. 1 ATSG; Art. 20 Abs. 1 VWVG) und am 17. Februar 2012 endete,

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dass die Beschwerde damit offensichtlich verspätet erfolgte, was von den Parteien denn auch nicht bestritten wird, dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG die Frist wiederhergestellt wird, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt,

dass in materieller Hinsicht ein Versäumnis unverschuldet ist, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der Partei beziehungsweise der Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann (AFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, S. 124; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 71 Rz. 2.140); ist die Verspätung durch den Vertreter verschuldet, muss sich der Vertretene das Verschulden desselben anrechnen lassen, das Gleiche gilt beim Beizug einer Hilfsperson (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 72 Rz. 2.144, mit Hinweis auf BGE 114 Ib 69 E. 2; KÖLZ/HÄNER, a.a.O., S. 125), wobei die Praxis sehr restriktiv ist, darf doch im Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten Verfahrens ein Hinderungsgrund nicht leichthin angenommen werden, und nur solche Gründe als erheblich zu betrachten sind, die der Partei auch bei Anwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung ihrer Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten (VPB 70.72 E. 3 mit Hinweisen). Als unverschuldete Hindernisse hat die Rechtsprechung etwa Naturkatastrophen, obligatorischen Militärdienst (BGE 104 IV 210 E. 3) oder plötzliche schwere Erkrankungen (BGE 119 II 87 E. 2a; BGE 112 V 255 E. 2a mit Hinweisen) anerkannt, wobei die Verhinderung derart unvorhergesehen auftreten muss, dass es nicht mehr möglich ist, die Vornahme der geforderten Handlung durch eine Drittperson zu bewirken (VPB 70.72 E. 4). Nicht als Wiederherstellungsgründe anerkennt die Rechtsprechung insbesondere organisatorische Unzulänglichkeiten, Arbeitsüberlastung, Ferienabwesenheit (VPB 68.146 E. 3b) oder Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1514/2006 vom 14. Februar 2008 E. 2.5 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen: MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.139 ff. mit Hinweisen, insbesondere Rz. 2.143; STEFAN VOGEL, Art. 24, in: Christoph Auer/Markus Müller, Benjamin Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich u.a. 2008, Rz. 7 ff., insbesondere Rz.10),

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dass auch gemäss Art. 41 ATSG die Frist – sofern die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln – wieder hergestellt wird, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt, dass Art. 41 ATSG in Übereinstimmung mit Art. 24 Abs. 1 VwVG geschaffen worden ist und die zu dieser Bestimmung entwickelte Rechtsprechung insoweit auch Bedeutung für das Verständnis von Art. 41 ATSG hat (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage Zürich/Basel/Genf 2009, Rz. 3 ff. zu Art. 41), weshalb bezüglich dieser Bestimmung auf die oben erwähnte Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 1 VwVG zu verweisen ist, dass der Rechtsvertreter die verspätete Eingabe damit begründet, der ursprünglich von der Beschwerdeführerin mandatierte Rechtsvertreter, Rechtsanwalt C._______, sei infolge schwerer Erkrankung nicht in der Lage gewesen, die Beschwerde fristgerecht einzureichen, dass die geltend gemachte Krankheit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein unverschuldetes Hindernis darstellen kann, sofern sie derart ist, dass sie den Rechtssuchenden oder seinen Vertreter davon abhält, innert Frist zu handeln oder dafür einen Vertreter beizuziehen, bzw. einen Dritten mit der Interessenwahrung zu beauftragen (vgl. MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O. Rz 2.141 mit Hinweisen), und namentlich Anwälte gehalten sind, sich so zu organisieren, dass im Falle einer Verhinderung Fristen trotzdem gehalten werden können (vgl. STEFAN VO- GEL, a.a.O, Rz 11 S. 334 mit Hinweisen), dass vorliegend weder aktenkundig ist noch dargetan wurde, dass Rechtsanwalt C._______ trotz Krankheit nicht in der Lage gewesen war, rechtzeitig einen Dritten mit der Wahrung des Mandats der Beschwerdeführerin beizuziehen oder die Beschwerdeführerin rechtzeitig entsprechend zu informieren und einzuladen, die Beschwerde selber einzureichen,

dass der Beschwerdeführerin, gemäss Rechtmittelbelehrung auf der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz, das Rechtmittel und die gesetzliche 30-tägige Rechtsmittelfrist bekannt waren, dass sie – was ihrem Mandatsschreiben vom 31. Januar 2012 entnommen werden kann – von der Krankheit von Rechtsanwalt C._______ offenbar wusste, und dass ihr zuzumuten war, sich dementsprechend zu vergewissern, dass ihre Be-

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schwerde fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht wird oder die Beschwerde nötigenfalls selber einzureichen, dass der unterzeichnende Rechtsvertreter Rechtsanwalt B._______ gemäss Beschluss der Rechtsanwaltskammer Freiburg spätestens am 16. Februar 2012 und damit noch vor Ablauf der Beschwerdefrist die Vertretung der Beschwerdeführerin übernommen hat, dass dieser indes weder geltend gemacht noch dargetan hat, dass er objektiv daran gehindert worden ist, die Beschwerde fristwahrend einzureichen,

dass nach den Akten somit nicht dargetan wurde, dass die Beschwerdeführerin bzw. ihre Rechtsvertreter im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung davon abgehalten worden sind, ihre Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung der Vorinstanz rechtzeitig beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen, weshalb die 30-tägige Beschwerdefrist nicht wiederhergestellt werden kann,

dass somit die am 8. März 2012 eingereichte Beschwerde verspätet erfolgte, weshalb auf diese im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),

dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind und ihr der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- zurückzuerstatten ist,

dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3).

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Wiederherstellungsgesuch vom 8. März 2012 wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde vom 8. März 2012 wird nicht eingetreten.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an:

– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)

– die Vorinstanz (Ref-Nr._______)

– das Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Regula Hurter Urech

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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