Federal Administrative Court: Re-evaluation of Costs in Invalidity Pension Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Administrative Court was tasked with re-evaluating the costs of a previous case after the Federal Supreme Court overturned the Administrative Court's decision on an invalidity pension. The Administrative Court had initially granted a half invalidity pension, waived costs, and awarded compensation to the claimant, but the Supreme Court reversed this, upholding the initial decision of a quarter pension. The Administrative Court ruled that invalidity insurance proceedings before it are subject to costs, which are generally borne by the losing party. Consequently, the court imposed CHF 800 in costs on the claimant, who lost the original appeal, and denied any party compensation, while also waiving costs for the current cost-determination proceeding itself.
Legislator-Regeste
AmtlichRentenanspruch | Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Invalidenrente, Neuverlegung der Verfahrenskosten nach Urteil BGer 8C_378/2019 vom 18. Dezember 2019
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KI-generiertCited as the legal basis for the cost liability in disputes concerning the granting or denial of disability insurance benefits.
Cited as the general rule for imposing procedural costs on the losing party.
Cited in relation to the possibility of awarding compensation for necessary costs to a party that is partially or fully successful, and its contra legem application for denying compensation.
Cited as a basis for awarding compensation for necessary and proportionate high costs to a successful party.
Cited for the principle that a successful opposing party is not entitled to party compensation.
Cited as the reason for not imposing costs in the current decision regarding costs.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung III C-143/2020
Urteil vom 19. Februar 2020
Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter David Weiss, Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiberin Anna Wildt.
Parteien A._______, (Frankreich), vertreten durch lic. iur. Sarah Brutschin, Advokatin, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Invalidenrente, Neuverlegung der Verfahrenskosten nach Urteil BGer 8C_378/2019 vom 18. Dezember 2019.
C-143/2020
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren C-7187/2016 mit Urteil vom 23. April 2019 die Beschwerde von A._______ (Beschwerdeführer) gutgeheissen und die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 17. Oktober 2016 dahingehend abgeändert hat, als ab dem 1. Juni 2012 dem Beschwerdeführer eine halbe Invalidenrente statt einer Viertelsrente zugesprochen wurde, des Weiteren keine Verfahrenskosten erhob und dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1‘800.- zusprach,
dass das Bundesgericht mit Urteil 8C_378/2019 vom 18. Dezember 2019 in Gutheissung der Beschwerde das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. April 2019 aufhob und die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 17. Oktober 2016 bestätigte, dass das Bundegericht des Weiteren die Sache zur Neuverlegung der Kosten an das Bundesverwaltungsgericht zurückwies, dass demzufolge über die Kostenverteilung im Verfahren C-7187/2016 neu zu befinden ist,
dass das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig ist (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Abs. 2 IVG [SR 831.20]) und die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind,
dass die Verfahrenskosten im Verfahren C-7187/2016 auf Fr. 800.- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind, dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässige hohe Kosten zusprechen kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass im Verfahren C-7187/2016 dem unterliegenden Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, dass die obsiegende Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 VGKE),
C-143/2020
dass für den vorliegenden Kostenentscheid keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 6 lit. b VGKE) und von einer Parteientschädigung abzusehen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario sowie Art. 7 ff. VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Verfahrenskosten für das Verfahren C-7187/2016 zulasten des Beschwerdeführers betragen Fr. 800.-. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
2. Im Verfahren C-7187/2016 wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Für das vorliegende Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Anna Wildt
C-143/2020
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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