Disability Pension Start Date Appeal Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court refused to consider an appeal concerning the start date of an disability pension. A previous, final court decision had already established the pension's commencement date, and the current appeal did not present new facts or legal arguments that would justify reopening the case or modifying the prior ruling. Therefore, the appeal was dismissed as being improperly brought before the court.
Legislator-Regeste
AmtlichRentenanspruch | Invalidenversicherung, Beginn des Anspruchs auf die zugesprochene ganze Invalidenrente; Verfügung IVSTA vom 25. Januar 2016. Das BGer ist auf die Beschwerde nicht eingetreten.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in conjunction with other articles to dismiss the appeal as manifestly unfounded.
Cited in conjunction with other articles to dismiss the appeal as manifestly unfounded.
Cited in conjunction with other articles to dismiss the appeal as manifestly unfounded.
Basis for waiving the imposition of court costs.
Cited in conjunction with other articles to waive the imposition of court costs.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Das BGer ist mit Entscheid vom Tribunale amministrativo federale 24.05.2016 auf die Beschwerde nicht Tribunal administrativ federal eingetreten (9C_334/2016)
Abteilung III C-1425/2016
Urteil vom 7. April 2016
Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiber Kilian Meyer.
Parteien X._______, vertreten durch Y._______, Zustelladresse: c/o Z._______, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Beginn des Anspruchs auf die zugesprochene ganze Invalidenrente; Verfügung IVSTA vom 25. Januar 2016.
C-1425/2016
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-1853/2015 vom 17. Juli 2015 dem Beschwerdeführer (geb. 1957, serbischer Staatsangehöriger) in teilweise Gutheissung seiner Beschwerde eine ganze IV-Rente ab Januar 2014 zusprach und die Sache zur Berechnung der Rentenhöhe und zur Ausrichtung der Renten an die Vorinstanz zurückwies (IVSTA act. 63), dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. Januar 2016 (Zustellung: 5. Februar 2016, BVGer act. 1 S. 1) eine monatliche IV-Rente von Fr. 1'117.– ab Januar 2014 zusprach (IVSTA act. 95), dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 29. Februar 2016 (Postaufgabe: 3. März 2016; Eingang beim Gericht: 7. März 2016) beantragt, die Invalidenrente ab dem 1. Juli 2012 zu bezahlen, zumal er den Rentenantrag bereits am 17. Dezember 2012 gestellt habe (BVGer act. 1)
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 31. März 2016 beantragt, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, weil der Anspruchsbeginn bereits rechtskräftig festgelegt worden sei (BVGer act. 4),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen eine Verfügung der IVSTA zuständig ist (vgl. Art. 31 ff. VGG sowie 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]), dass die Beschwerde fristund formgerecht erfolgte (vgl. Art. 60 ATSG [SR 830.1]; Art. 52 VwVG) und auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist, dass eine Verfügung, mit der – wie hier – ein früherer rechtskräftiger Entscheid vollzogen wird, grundsätzlich nur soweit angefochten werden kann, als die gerügte Rechtswidrigkeit in der Vollstreckungsverfügung selbst begründet ist (vgl. Urteil des BGer 9C_641/2010 vom 7. September 2010
E. 3.1 sowie BGE 129 I 410 E. 1.1 je m.H.), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-1853/2015 vom 17. Juli 2015 den Rentenbeginn auf den 1. Januar 2014 festgelegt und dies auch entsprechend begründet hat (vgl. Urteil C-1853/2015 S. 3 f.),
C-1425/2016
dass der Beschwerdeführer in keiner Weise auf die Begründung des ihn betreffenden Urteils C-1853/2015 eingegangen ist, dass das Urteil C-1853/2015 unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in korrekter Vollziehung dieses rechtskräftigen Urteils eine IV-Rente ab Januar 2014 zugesprochen hat, dass der Beschwerdeführer einzig den Rentenbeginn beanstandet, nicht aber beispielsweise die von der Vorinstanz festgelegte Rentenhöhe, dass der Beschwerdeführer kein Gesuch auf Revision des Urteils C-1853/2015 gestellt hat (vgl. Art. 61 Bst. i ATSG; Art. 45 ff. VGG; Art. 121 ff. BGG [SR 173.110]; Art. 67 Abs. 3 VwVG; vgl. dazu auch KARIN SCHER- RER REBER, Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 67 N. 8 f.), dass der Beschwerdeführer ohnehin keine zulässigen Revisionsgründe vorbringt, zumal sämtliche Einwände bereits mit einer Beschwerde gegen das Gerichtsurteil hätten geltend gemacht werden können (Art. 46 VGG), dass der Beschwerdeführer sodann auch kein Gesuch um Wiedererwägung gemäss Art. 53 ATSG gestellt hat (vgl. dazu UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 53 N. 42 ff.)
dass die Beschwerde als offensichtlich unbegründet einzustufen und deshalb im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 AHVG sowie Art. 23 Abs. 2 VGG), dass es sich vorliegend rechtfertigt, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (vgl. Art. 69 Abs. 1bis IVG sowie Art. 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass weder der Beschwerdeführer noch die Vorinstanz einen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 VGKE).
Dispositiv S. 4
C-1425/2016
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 31. März 2016)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Stufetti Kilian Meyer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: