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C-1416/2013 • BVGer C-1416/2013 KI-generiert

Appeal Dismissed for Procedural Failures

Geschäftsnummer C-1416/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court did not enter a decision on the merits of the appeal against a fee assessment for a medicinal product. The applicant failed to submit a power of attorney or a properly signed appeal brief and did not pay the required cost advance within the specified time limits, leading the court to dismiss the appeal as per its procedural rules. No court costs or party compensation were awarded.

Legislator-Regeste

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Art. 8 Abs. 3 HGebV, Art. 32 VGG, Art. 33 VGG, Art. 33 lit. e VGG, Art. 23 Abs. 1 Bst, Art. 6 Bst; Appeal Dismissed for Procedural Failures: The applicant failed to submit a power of attorney or a properly signed appeal brief and did not pay the required cost advance within the specified time limits, leading the court to dismiss the appeal as per its procedural rules. No court costs or party compensation were awarded.

Schlagwörter

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Verfahrenskosten Honorarfestsetzung Verfahrensvorschriften Ergebnislose Ausschreibung Arzneimittel Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 8 Abs. 3 HGebV
Februar 2013 die Verkaufsabgabe für das Jahr 2012 (für das Präparat B._______) gemäss Art. 8 Abs. 3 HGebV pauschal auf Fr.
Art. 32 VGG
Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
Art. 33 VGG
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art.
Art. 33 lit. e VGG
31 und Art. 33 lit. e VGG), dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 2.
Art. 23 Abs. 1 Bst
dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst.
Art. 6 Bst
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst.
Art. 7 Abs. 3 VGKE
Used to decide that no party compensation will be awarded.
Art. 42 BGG
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG

Applied to not enter into the appeal as the appellant failed to submit a power of attorney or a properly signed appeal brief within the set deadline.

Art. 6 Bst. b VGKE

Used to decide that no procedural costs will be levied.

Art. 7 Abs. 3 VGKE

Used to decide that no party compensation will be awarded.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-1416/2013

Urteil vom 31. Mai 2013

Besetzung Einzelrichter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Madeleine Keel.

Parteien A._______ AG, Zustelladresse: , Beschwerdeführerin,

gegen

Swissmedic Schweizerisches Heilmittelinstitut, Hallerstrasse 7, Postfach, 3000 Bern 9, Vorinstanz.

Gegenstand Veranlagung von Amtes wegen aufgrund fehlender Selbstdeklaration, Verfügung vom 22. Februar 2013.

C-1416/2013

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Swissmedic Schweizerisches Heilmittelinstitut mit Verfügung vom 22. Februar 2013 die Verkaufsabgabe für das Jahr 2012 (für das Präparat B._______) gemäss Art. 8 Abs. 3 HGebV pauschal auf Fr. 2'000.- festlegte,

dass die A._______ AG diese Verfügung mit Beschwerde vom 11. März 2013 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (B-act. 1), dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom

20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 84 Abs. 1 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 2000 [HMG, SR 812.21] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 lit. e VGG), dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2013 (B-act. 2, Eingang bei der Beschwerdeführerin am 3. Mai 2013 [B-act. 3]) zur Einreichung einer Einzelvollmacht zu Gunsten von Dr. C._______ oder einer rechtsgenüglich unterzeichneten Beschwerdeschrift innert fünf Tagen seit Zustellung der Verfügung aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, dass sie mit derselben Zwischenverfügung auch zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 22. Mai 2013 aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat,

dass die Beschwerdeführerin auch keine Vollmacht oder rechtsgenüglich unterzeichnete Beschwerdeschrift innert der gesetzten Frist eingereicht hat,

dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),

C-1416/2013

dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

3. Dieses Urteil geht an:

– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

– das Eidgenössische Departement des Innern (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Vito Valenti Madeleine Keel

C-1416/2013

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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