Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
C-1406/2019 • BVGer C-1406/2019 KI-generiert

Moot Invalidity Pension Appeal Dismissed After Agency Revision

Geschäftsnummer C-1406/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed an appeal concerning an invalidity pension after the respondent agency revised its decision, granting a higher pension amount. The appellant accepted the revised decision and agreed to the dismissal of the appeal as moot. The court found that its jurisdiction was established but the appeal became moot due to the agency's revised decision. Consequently, the proceedings were closed without costs for either party, and the appellant's advance payment was to be refunded.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 33 VGG, Art. 32 VGG, Art. 58 VwVG, Art. 58 Abs. 3 VwVG, Art. 23 Abs. 1 Bst, Art. 5 VGKE; Moot Invalidity Pension Appeal Dismissed After Agency Revision: The appellant accepted the revised decision and agreed to the dismissal of the appeal as moot. The court found that its jurisdiction was established but the appeal became moot due to the agency's revised decision. Consequently, the proceedings were closed without costs for either party, and the appellant's advance payment was to be refunded.

Schlagwörter

KI-generiert
Rentenrevision Revisionsverfahren Wiedererwägung Liquidation der Pensionskasse Kostenvorschuss Nichtigkeitsverfahren und Verzicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG

Used to dismiss the appeal proceedings as they have become moot due to reconsideration.

Art. 58 Abs. 3 VwVG

Cited to clarify that the appellate instance must continue handling the appeal, to the extent it has not become moot due to the new decision of the previous instance.

Art. 5 VGKE i.V.m. mit Art. 63 Abs. 2 VwVG

Cited to establish that no court costs are to be levied as the mootness is attributable to the previous instance, which is not subject to court costs.

Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE

Cited to deny party compensation as the previous instance is a federal authority and the appellant did not incur disproportionately high costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-1406/2019

Abschreibungsentscheid vom 10. Dezember 2019

Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiber Roger Stalder.

Parteien X._______, Mexiko, Zustelladresse: c/o A._______, Schweiz, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung (IV), Rentenanspruch, Verfügung vom 20. Dezember 2018.

C-1406/2019

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) der 1960 geborenen X._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) mit Verfügung vom 20. Dezember 2018 mit Wirkung ab 1. September 2018 eine ganze Invalidenrente (Invaliditätsgrad:

80 %) in der Höhe von monatlich Fr. 913.- zugesprochen hat, dass die Versicherte hiergegen beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 4. März 2019 (Poststempel) Beschwerde erhoben hat, dass die Beschwerdeführerin mit prozessleitender Verfügung vom 25. April 2019 unter anderem aufgefordert worden ist, innert Frist ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben,

dass die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung nachgekommen ist, dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2019 aufgefordert worden ist, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten, dass dieser Gerichtskostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist, dass die vorliegend angefochtene Verfügung vom 20. Dezember 2018 in Wiedererwägung gezogen worden ist resp. die Vorinstanz am 30. Oktober 2019 eine neue Verfügung erlassen hat, mit welcher der Beschwerdeführerin bei einem Invaliditätsgrad von 80 % mit Wirkung ab 1. September 2018 eine ganze IV-Rente in der Höhe von monatlich Fr. 1'195.- zugesprochen worden ist,

dass die Vorinstanz aufgrund der Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung vom 20. Dezember 2018 in ihrer Vernehmlassung vom 1. November 2019 beantragt hat, das Beschwerdeverfahren sei zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben,

dass der Beschwerdeführerin im Rahmen der prozessleitenden Verfügung vom 7. November 2019 Gelegenheit gegeben worden ist, zur beabsichtigten Abschreibung des Beschwerdeverfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit Stellung zu nehmen,

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 2. Dezember 2019 (Poststempel) zusammengefasst ausgeführt hat, sie akzeptiere die seitens

C-1406/2019

der IVSTA vorgenommenen Korrekturen, und der Fall könne ohne Kostenfolge abgeschrieben werden,

dass sie weiter ausgeführt hat, sie habe die Ausführungen bezüglich der "Invalidenhoehe (70 % - 100 %)" zur Kenntnis genommen und erachte diesen Punkt als erledigt,

dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz betreffend Rentenanspruch beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,

dass demnach das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist und vorliegend – was das Sachgebiet angeht – keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (Art. 32 VGG), dass auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und insbesondere die Rechtzeitigkeit der Beschwerde unter den vorliegenden Umständen gegeben und von der Vorinstanz ausdrücklich nicht bestritten wird, weshalb auf die Beschwerde vom 4. März 2019 (Poststempel) einzutreten ist,

dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann, dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 2. Dezember 2019 (Poststempel) nichts vorgebracht hat, was die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens erfordern würde,

dass sie sich vielmehr explizit mit der Neuberechnung des monatlichen Rentenbetreffnisses und der Abschreibung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit einverstanden erklärt hat,

C-1406/2019

dass durch die Wiedererwägungsverfügung der Vorinstanz vom 30. Oktober 2019 die angefochtene Verfügung vom 20. Dezember 2018 widerrufen worden und das vorliegende Beschwerdeverfahren vollumfänglich gegenstandslos geworden ist,

dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung vollumfänglich gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Gegenstandslosigkeit von der Vorinstanz zu verantworten ist, dieser aber keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 5 VGKE i.V.m. mit Art. 63 Abs. 2 VwVG),

dass somit keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass der Beschwerdeführerin der von ihr geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist,

dass die Vorinstanz als Bundesbehörde (vgl. BGE 127 V 205) und die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin – da dieser keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE).

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der von ihr geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

C-1406/2019

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieser Entscheid geht an:

– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)

– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Viktoria Helfenstein Roger Stalder

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: