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C-1399/2022 • BVGer C-1399/2022 KI-generiert

Pharmaceutical Company Withdraws Appeal, Case Dismissed

Geschäftsnummer C-1399/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A pharmaceutical company appealed certain conditions imposed by the Federal Office of Public Health regarding the inclusion of its drug on a special list. However, the company subsequently withdrew its appeal unconditionally. The court therefore dismissed the proceedings as obsolete due to the withdrawal, waived any court costs, and ordered the refund of the security deposit, as the withdrawal did not involve significant court effort and no party was entitled to compensation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Spezialitätenliste | Krankenversicherung, Spezialitätenliste (SL), Aufnahme von B._______ in die Spezialitätenliste, Verfügung vom 22. Februar 2022

Schlagwörter

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Rückzug des Rechtsbegehrens Arzneispezialitäten Nichtigkeitserklärung des Patents Entscheidungen auf medizinischem Gebiet Gesundheitswesen Entzug der aufschiebenden Wirkung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 23 Abs. 1 Bst
März 2022 vorbehaltlos zurückgezogen hat, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst.
Art. 6 Bst
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst.
Art. 63 Abs. 1 Satz
auch Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG),
Art. 5 VGKE
Regulation for imposing costs and compensation, specifically used here to waive costs in case of withdrawal without significant effort.
Art. 15 VGKE
Governs the determination of party compensation in cases of discontinued proceedings, applied here to deny compensation to the party causing the discontinuation.
Art. 7 Abs. 3 VGKE
dass der die Gegenstandslosigkeit verursachenden Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, dass die Vorinstanz als Bundesbehörde ebenso wenig einen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Art. 48 Abs. 1 BGG
Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG).
Art. 42 BGG
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG

Basis for discontinuing the proceedings due to withdrawal of the appeal.

Art. 5 VGKE

Regulation for imposing costs and compensation, specifically used here to waive costs in case of withdrawal without significant effort.

Art. 6 Bst. a VGKE

Allows for the waiver of costs or compensation when an appeal is settled by withdrawal without substantial court effort.

Art. 15 VGKE

Governs the determination of party compensation in cases of discontinued proceedings, applied here to deny compensation to the party causing the discontinuation.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-1399/2022

Abschreibungsentscheid vom 23. Mai 2022

Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Rahel Schöb.

Parteien A._______ AG, vertreten durch Dr. med. et lic. iur. Andreas Wildi, Rechtsanwalt, und MLaw Celine Weber, Rechtsanwältin, Walder Wyss AG, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Gesundheit, Vorinstanz.

Gegenstand Krankenversicherung, Spezialitätenliste (SL), Aufnahme von B._______ in die Spezialitätenliste, Verfügung vom 22. Februar 2022.

C-1399/2022

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesamt für Gesundheit (nachfolgend: BAG oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 22. Februar 2022 das Arzneimittel der Zulassungsinhaberin A._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) B._______ per

1. April 2022 befristet bis 31. März 2024 in die Spezialitätenliste (SL) aufgenommen hat (Ziff. 1 des Dispositivs der Verfügung) und dies mit einer Limitierung (Ziff. 2) sowie diversen Auflagen (Ziff. 3) verbunden hat, dass die Beschwerdeführerin, vertreten durch die Rechtsanwälte Andreas Wildi und Celine Weber, diese Verfügung mit Beschwerde vom 24. März 2022 beim Bundesverwaltungsgericht bezüglich gewisser Auflagen gemäss Ziffer 3 des Dispositivs angefochten hat (BVGer act. 1), dass der mit Zwischenverfügung vom 29. März 2022 eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.– am 14. April 2022 bei der Gerichtskasse eingegangen ist (BVGer act. 2 und 4), dass die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Erklärung vom 19. Mai 2022 die Beschwerde vom 24. März 2022 vorbehaltlos zurückgezogen hat, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),

dass ein Doppel der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 19. Mai 2022 an die Vorinstanz zur Kenntnisnahme zuzustellen ist, dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a VGKE, vgl. auch Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG),

dass die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens zwar durch den Beschwerderückzug der Beschwerdeführerin bewirkt worden ist, der Aufwand für das Gericht es vorliegend jedoch rechtfertigt, auf die Erhebung

C-1399/2022

von Verfahrenskosten zu verzichten und der Beschwerdeführerin den geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.– auf ein von ihr bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten, dass das Gericht bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens zu prüfen hat, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, und dass für die Festsetzung der Parteientschädigung Art. 5 VGKE sinngemäss gilt (Art. 15 VGKE),

dass der die Gegenstandslosigkeit verursachenden Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, dass die Vorinstanz als Bundesbehörde ebenso wenig einen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).

dass für das Dispositiv auf die nächste Seite verwiesen wird.

C-1399/2022

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5'000.– wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Ein Doppel der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 19. Mai 2022 geht an die Vorinstanz zur Kenntnisnahme.

5. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement des Innern.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Viktoria Helfenstein Rahel Schöb

C-1399/2022

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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