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C-1358/2009 • BVGer C-1358/2009 KI-generiert

Appeal Against Invalidity Pension Revocation Succeeds Due to Insufficient Psychiatric Evaluation

Geschäftsnummer C-1358/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court accepted an appeal against a decision to revoke an invalidity pension, finding that the initial assessment of the claimant's health condition was insufficient. The administrative court determined that the existing medical reports, particularly regarding psychiatric complaints, did not adequately establish whether there had been a significant improvement in health, which would justify the revocation of the pension. Consequently, the court overturned the revocation and remanded the case to the original authority for further psychiatric evaluation before a new decision could be made.

Legislator-Regeste

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Art. 69 Abs. 1 Bst, Art. 33 VGG, Art. 33 Bst, Art. 32 VGG, Art. 59 ATSG, Art. 60 ATSG; Appeal Against Invalidity Pension Revocation Succeeds Due to Insufficient Psychiatric Evaluation: The administrative court determined that the existing medical reports, particularly regarding psychiatric complaints, did not adequately establish whether there had been a significant improvement in health, which would justify the revocation of the pension. Consequently, the court overturned the revocation and remanded the case to the original authority for further psychiatric evaluation before a new decision could be made.

Schlagwörter

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Rentenaufhebung psychiatrische Störungen Überprüfung der Invalidenrente Verbesserung des Gesundheitszustands ergänzende medizinische Abklärung Bemessung des Invaliditätsgrades

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 69 Abs. 1 Bst
Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst.
Art. 33 VGG
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist,
Art. 33 Bst
dass die IV-Stelle eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst.
Art. 32 VGG
d VGG ist, und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art.
Art. 59 ATSG
32 VGG vorliegt, dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist,
Art. 60 ATSG
dass die Beschwerde im Übrigen fristund formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG und Art.
Art. 17 Abs. 1 ATSG
Art. 49 Bst
Februar 2009 auf einer mangelhaft ermittelten tatbeständlichen Grundlage beruht, weshalb das Bundesverwaltungsgericht nicht abschliessend darüber befinden kann, ob die Vorinstanz – wie gerügt – zu Unrecht die Rente per April 2009 aufgehoben hat, dass Art. 49 Bst.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 61 Abs. 1 VwVG

Cited for remanding the case to the previous instance for a new decision.

Art. 49 Bst. b VwVG

Cited as a ground for appeal due to incomplete determination of the relevant facts.

Art. 63 Abs. 2 VwVG

Cited for not imposing court costs in this outcome.

Art. 64 Abs. 1 VwVG

Cited for not awarding party compensation.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung III C-1358/2009/< A B R > {T 0/2}

Urteil vom 17. September 2009

Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Alberto Meuli, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiber Daniel Stufetti.

Parteien R._______ Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung; Verfügung der IVSTA vom

3. Februar 2009.

C-1358/2009

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:

dass R._______ (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 24. Februar 2009 (Poststempel) die Verfügung der Eidgenössischen Invalidenversicherung, IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA, Vorinstanz), vom 3. Februar 2009 (IV-act. 56), womit die ab 1. September 1998 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % gewährte ganze Invalidenrente (IV-act. 21) mit Wirkung ab April 2009 aufgehoben wurde, beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist,

dass die IV-Stelle eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist, und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist,

dass die Beschwerde im Übrigen fristund formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und somit auf die Beschwerde einzutreten ist,

dass die Vorinstanz am 9. Juni 2009 ihre Vernehmlassung (act. 5) vorgelegt hat und beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei im Sinne der Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes vom 27. Mai 2009 an die Verwaltung zurückzuweisen,

dass der ärztliche Dienst RAD Rhone (Dr. H._______ in seiner Stellungnahme vom 27. Mai 2009 (IV-act. 59) festhält, die eingereichten aktuellen Arztberichte liessen keine abschliessenden Aussagen darüber zu, ob sich der Gesundheitszustand verbessert habe oder nicht, und genügten den heutigen Anforderungen an Expertisen insbesondere im Bereich der Fibromyalgie nicht, weshalb zur Klärung der Frage, ob zwischenzeitlich eine wesentliche gesundheitliche Verbesserung

C-1358/2009

eingetreten sei, eine psychiatrische Begutachtung in der Schweiz durch einen erfahrenen Experten erforderlich sei, dass sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. Juni 2009 - wovon ein Doppel der Vorinstanz hiermit zur Kenntnis gebracht wird - sinngemäss dem Antrag der Vorinstanz nicht anschliesst, insoweit als ihrer Ansicht nach die Arbeitsunfähigkeit aufgrund der eingereichten Arztberichte genügend belegt sei, sodass sie an ihrer Beschwerde und deren Begründung festhalte,

dass der von der IVSTA beigezogene ärztliche Dienst RAD Rhone in seiner besagten Stellungnahme überzeugend darlegt, dass die vorliegenden medizinischen Unterlagen hinsichtlich der Beurteilung der psychischen Beschwerden unzureichend sind, insbesondere bezüglich der Frage, ob eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, und sich deshalb weitere Abklärungen aufdrängen, dass das Ergebnis dieser Abklärungen wesentlich für die Beurteilung ist, ob eine, wie von der Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung festgehalten, wesentliche Änderung des Invaliditätsgrades stattgefunden hat, welche zu einer Aufhebung der laufenden Rente führt (Art. 17 Abs. 1 ATSG),

dass damit feststeht, dass die angefochtene Verfügung vom 3. Februar 2009 auf einer mangelhaft ermittelten tatbeständlichen Grundlage beruht, weshalb das Bundesverwaltungsgericht nicht abschliessend darüber befinden kann, ob die Vorinstanz – wie gerügt – zu Unrecht die Rente per April 2009 aufgehoben hat, dass Art. 49 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,

dass demnach die Beschwerde, soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt, gutzuheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG) mit der Anweisung, die erforderlichen zusätzlichen fachärztlichen (psychiatrischen) Begutachtungen durchführen zu lassen und neu in der Sache zu verfügen,

C-1358/2009

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG),

dass der Beschwerdeführerin, die sich nicht anwaltlich vertreten liess und der auch sonst keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die angefochtene Verfügung vom 3. Februar 2009 wird aufgehoben und die Sache mit der Weisung an die Vorinstanz zurückgewiesen, die erforderliche fachärztliche (psychiatrische) Begutachtung durchführen zu lassen und neu in der Sache zu verfügen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Beilage: Doppel der Eingabe vom

26. Juni 2009)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Beat Weber Daniel Stufetti

C-1358/2009

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

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