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C-135/2025 • BVGer C-135/2025 KI-generiert

Timeliness of Appeal in Pension Case

Geschäftsnummer C-135/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed a complaint concerning an old-age and survivors' insurance pension because it was filed late. The administrative ruling was issued on November 8, 2024, and according to postal tracking, it was delivered on November 14, 2024. The 30-day appeal period began on November 15, 2024, and expired on December 16, 2024. The complaint was submitted on December 30, 2024, making it untimely. The court found no grounds for an extension of time and therefore ruled that the appeal could not be considered.

Legislator-Regeste

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Art. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 32 VGG, Art. 33 VGG, Art. 33 Bst, Art. 85bis Abs. 1 AHVG; Timeliness of Appeal in Pension Case: The administrative ruling was issued on November 8, 2024, and according to postal tracking, it was delivered on November 14, 2024. The 30-day appeal period began on November 15, 2024, and expired on December 16, 2024. The complaint was submitted on December 30, 2024, making it untimely. The court found no grounds for an extension of time and therefore ruled that the appeal could not be considered.

Schlagwörter

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Altersrente Hinterlassenenrente verfahrensrechtliche Fragen Verwaltungsbeschwerde verspätete Vorbringen Haftung der Vorsorgeeinrichtung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 109 Ia 184
dass nach ständiger Rechtsprechung der Zustellnachweis der angefochtenen Verfügung der verfügenden Behörde obliegt (BGE 109 Ia 184 E.
BGE 142 III 599
Health Insurance Objection Removal Service Requirements Under Social Security Law
2C_988/2022
Federal Supreme Court Reinstates Appeal Over Residence Permit Downgrade Due to Incorrect Deadline Calculation
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG

Cited as the procedural basis for not entering a judgment due to the appeal being inadmissible.

Art. 60 Abs. 1 ATSG

Cited to establish the 30-day deadline for filing a complaint.

Art. 40 Abs. 1 ATSG

Cited to state that statutory deadlines cannot be extended.

Art. 85bis Abs. 2 AHVG

Cited to state that no procedural costs are to be levied.

Art. 7 Abs. 3 VGKE

Cited to state that no party compensation is to be awarded.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-135/2025

Urteil vom 26. März 2025

Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiberin Fiona Schneider.

Parteien A._______, (Portugal), Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand Alters -und Hinterlassenenversicherung, Altersrente, Einspracheentscheid der SAK vom 8. November 2024.

C-135/2025

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 13. September 2024 A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) eine ordentliche Altersrente in der Höhe von Fr. 1'727.– ab dem 1. September 2024 zugesprochen hat (Akten der SAK [SAK-act.] 42),

dass der Versicherte mit Eingabe vom 25. September 2024 gegen diese Verfügung Einsprache erhoben und sinngemäss beantragt hat, die Einkommensteilung betreffend seine verstorbene Ehefrau sei rückgängig zu machen und seine nach der Frühpensionierung erfolgte Arbeitstätigkeit sei zu berücksichtigen (SAK-act. 44),

dass die Vorinstanz diese Einsprache mit Entscheid vom 8. November 2024 abgewiesen hat (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGeract.] 1 Beilage),

dass der Versicherte diesen Einspracheentscheid mit Beschwerde vom

18. Dezember 2024 beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang am 9. Januar 2025) angefochten hat (BVGer-act. 1), dass die Vorinstanz mit Instruktionsverfügung vom 23. Januar 2025 um Einreichung einer Vernehmlassung sowie um Mitteilung ersucht wurde, zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer den Einspracheentscheid vom

8. November 2024 in Empfang genommen habe (BVGer-act. 2), dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 18. Februar 2025 unter Beilage der Akten zur Frage des Zustellungszeitpunktes Stellung genommen und beantragt hat, auf die Beschwerde sei zufolge verspäteter Einreichung nicht einzutreten (BVGer-act. 3),

dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, zu denen auch die SAK gehört (Art. 33 Bst. d VGG), dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Altersund Hinterlassenenversicherung nach Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,

C-135/2025

dass die Beschwerde gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG (SR 830.1) innerhalb von 30 Tagen seit der Eröffnung einzureichen ist, dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG),

dass nach ständiger Rechtsprechung der Zustellnachweis der angefochtenen Verfügung der verfügenden Behörde obliegt (BGE 109 Ia 184 E. 3b), dass der mit aktenkundiger Adresse des Beschwerdeführers versehene Einspracheentscheid per Einschreiben versandt und gemäss Sendungsverfolgung am 14. November 2024 zugestellt worden ist (SAK-act. 49), dass eine nach Tagen oder Monaten zu berechnende Frist am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen beginnt (Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 38 Abs. 1 ATSG; vgl. auch Art. 20 Abs. 1 VwVG),

dass der Fristenlauf demnach am 15. November 2024 begonnen hat und kein gesetzlicher Fristenstillstand zu berücksichtigen ist (vgl. Art. 38 Abs. 4 ATSG; Art. 22a VwVG),

dass demnach die 30-tägige Beschwerdefrist am 16. Dezember 2024 abgelaufen ist (Art. 38 Abs. 3 ATSG; Art. 20 Abs. 3 VwVG), dass die am 30. Dezember 2024 der Schweizerischen Botschaft in (…) übergebene Beschwerde (BVGer-act. 1) somit verspätet ist, dass gesetzliche Fristen nicht erstreckt werden können (Art. 40 Abs. 1 ATSG),

dass der Beschwerdeführer weder eine unkorrekte respektive verspätete Zustellung noch objektive, entschuldbare Gründe für die verspätete Beschwerdeerhebung geltend macht, sondern lediglich darauf hinweist, die Beschwerde habe ihn am 24. November 2024 in (…) erreicht (BVGer-act. 1),

dass Verfügungen und Entscheide als eröffnet gelten, sobald sie ordnungsgemäss zugestellt sind und die betroffene Person davon Kenntnis nehmen kann, wobei nicht erforderlich ist, dass sie davon tatsächlich Kenntnis

C-135/2025

nimmt (vgl. BGE 142 III 599 E. 2.4.1; Urteil des BGer 2C_988/2022 vom

7. November 2023 E. 5.3.3),

dass somit Gründe für die Wiederherstellung der Frist weder dargetan noch aus den Akten ersichtlich sind (Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 41 ATSG; vgl. dazu auch Art. 24 Abs. 1 VwVG),

dass bei dieser Sachlage auf die Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteienentschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]).

C-135/2025

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

David Weiss Fiona Schneider

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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