Denial of Invalidity Pension to Swiss Citizen Abroad Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the decision to deny an invalidity pension to a Swiss citizen residing abroad. Despite the individual suffering from chronic kidney disease from birth and later developing paranoid schizophrenia leading to full work incapacity since his late teens, he had not made sufficient contributions to the Swiss social security system (AHV/IV) prior to the onset of his disability. The court reasoned that eligibility for an ordinary IV pension requires at least three years of contributions before the disability occurred, and while periods of contributions in other EU countries can be considered, this is contingent on at least one year of contributions in Switzerland, which was not met. Furthermore, the individual did not qualify for an extraordinary pension as he did not reside in Switzerland.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 33 VGG, Art. 32 VGG, Art. 33 Bst, Art. 39 IVG, Art. 69 Abs. 2 IVG, Art. 85bis Abs. 3 AHVG; Denial of Invalidity Pension to Swiss Citizen Abroad Upheld: Despite the individual suffering from chronic kidney disease from birth and later developing paranoid schizophrenia leading to full work incapacity since his late teens, he had not made sufficient contributions to the Swiss social security system (AHV/IV) prior to the onset of his disability. The court reasoned that eligibility for an ordinary IV pension requires at least three years of contributions before the disability occurred, and while periods of contributions in other EU countries can be considered, this is contingent on at least one year of contributions in Switzerland, which was not met. Furthermore, the individual did not qualify for an extraordinary pension as he did not reside in Switzerland.
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KI-generiertCited as the basis for denying the claim for an extraordinary invalidity pension due to the appellant's residence abroad.
Cited for the dismissal of the appeal as manifestly unfounded in a single-judge procedure.
Cited for waiving court costs due to the appellant's indigence.
Cited for not awarding party compensation.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung III C-1347/2011
Urteil vom 28. Juni 2011
Besetzung Einzelrichter Stefan Mesmer, Gerichtsschreiberin Susanne Marbet Coullery.
Parteien A._______, AT-1140 Wien, Beschwerdeführer,
Gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Verfügung vom 8. Februar 2011.
C-1347/2011
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass zugunsten des 1980 geborenen, damals in Spanien wohnhaften Schweizer Bürgers A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) bis zum Erreichen seiner Volljährigkeit Leistungen der Invalidenversicherung (IV) infolge eines Geburtsgebrechens (Nierenpolyzystose) erbracht worden sind (vgl. act. 1.9 A),
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA, im Folgenden auch: Vorinstanz) am 15. April 2002 ein erstes Gesuch des Beschwerdeführers vom 16. August 2001 um Gewährung einer IV-Rente aufgrund einer sich seit Ende der 90er-Jahre manifestierenden psychischen Erkrankung wegen fehlender Beitragszeiten abgewiesen hat (vgl. act. 1.9 und 8), dass die Vorinstanz mit inzwischen rechtskräftiger Verfügung vom 22. Januar 2009 auch ein zweites Rentenbegehren vom 27. Juni 2008 des nun in Österreich wohnhaften Beschwerdeführers abgewiesen hat, da er nicht während der erforderlichen Mindestdauer Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (AHV/IV) entrichtet habe (act. 78),
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 8. Februar 2011 ein weiteres Begehren des Beschwerdeführers um Ausrichtung einer IV-Rente abgewiesen hat, da dieser bis zum Eintritt des Versicherungsfalls keine Beiträge an die AHV/IV geleistet habe,
dass der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 16. Februar 2011 (Postaufgabe am 21. Februar 2011) sowie 9. März 2011 (Postaufgabe am 10. März 2011) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und sinngemäss beantragt hat, die Verfügung vom 8. Februar 2011 sei aufzuheben und es sei ihm eine IV-Rente auszurichten, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 7. April 2011 unter Verweis auf die Ausführungen der IV-Stelle des Kantons Thurgau die Abweisung der Beschwerde beantragt hat,
dass der Beschwerdeführer in weiteren Eingaben (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 12. April, 5. Mai, 17. Mai und 10. Juni 2011) auf seine sozialen und finanziellen Probleme hingewiesen, weitere medizinische Unterlagen eingereicht und erneut um Ausrichtung einer IV- Rente ersucht hat,
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dass die Vorinstanz zu diesen zusätzlichen Eingaben nicht einlässlich Stellung nahm.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173. 32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass die IVSTA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist, so dass das Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist,
dass auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass gemäss Art. 36 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20; in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [5. IV-Revision]) die Versicherten dann Anspruch auf eine ordentliche IV-Rente haben, wenn sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge an die AHV/IV geleistet haben bzw. wenn ihnen gemäss den Vorschriften der AHV-Gesetzgebung Beiträge des Ehegatten, Erziehungsoder Betreuungsgutschriften oder Versicherungsjahre in einem EU-Staat angerechnet werden können – wobei die Berücksichtigung derartiger ausländischer Versicherungszeiten voraussetzt, dass die Beitragsdauer in der Schweiz zumindest ein Jahr beträgt (vgl. Art. 45 und Art. 48 Abs. 1 der Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zuund abwandern [SR 0.831. 109.268.1]),
dass der Beschwerdeführer geltend macht, er leide seit dem 19. Altersjahr (1999) unter einer paranoiden Schizophrenie und sei aus diesem Grunde arbeitsbzw. erwerbsunfähig und damit in rentenbegründendem Ausmass invalid (act. 90), dass er zudem auf das weiterhin bestehende Nierenleiden hinweist,
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dass den Akten zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer bereits Ende der 90er-Jahre psychische Probleme hatte, im Februar 2000 wegen der Diagnose einer psychotischen Störung mit Schizophreniesymptomen hospitalisiert wurde und in der Folge anlässlich einer weiteren Hospitalisation im Jahre 2003 die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie gestellt worden ist (vgl. etwa act. 16.2), die seither wiederholt bestätigt wurde (vgl. etwa den fachärztlichen Befundbericht vom 17. Januar 2011 von Dr. B._______ [Beschwerdebeilage]), dass dem Beschwerdeführer aufgrund dieses psychischen Leidens seit Abbruch seiner Ausbildung mit 19 Jahren eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert wird, wie dem nicht zu beanstandenden fachärztlichen Befundbericht vom 26. September 2008 der Dres. C._______ und D._______ zu entnehmen ist (vgl. act. 77), dass zudem feststeht, dass das Nierenleiden auf ein Geburtsgebrechen zurückzuführen ist (vgl. etwa den Arztbericht vom 25. Februar 1994 von Dr. E._______, act. 1.9 A),
dass andere rentenanspruchsrelevante Leiden weder vom Beschwerdeführer geltend gemacht werden noch aktenkundig sind, dass somit die vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers und damit seine Invalidität bereits Ende der 90er-Jahre eingetreten ist (Versicherungsfall),
dass dem Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers zu entnehmen ist, dass er nur in den Jahren 2001 bis 2003 Beiträge an die AHV/IV geleistet hat (act. 93),
dass damit feststeht, dass der Beschwerdeführer bei Eintritt der Invalidität bzw. des Versicherungsfalls noch keine Beiträge an die AHV/IV geleistet hatte,
dass zudem dem damals ledigen, kinderlosen Beschwerdeführer keine Beitragszeiten des Ehegatten oder Erziehungsund Betreuungsgutschriften angerechnet werden können und mangels einer damals einjährigen Beitragsdauer in der Schweiz auch die Berücksichtigung allfälliger Versicherungszeiten in einem EU-Staat ausgeschlossen ist,
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dass der Beschwerdeführer damit die versicherungsmässige Voraussetzung einer ausreichenden Beitragsdauer nicht erfüllt, so dass er keinen Anspruch auf eine ordentliche IV-Rente hat, dass Schweizer Bürger nur dann Anspruch auf eine ausserordentliche IV- Rente haben, wenn sie in der Schweiz Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt haben (Art. 39 IVG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]), dass der Beschwerdeführer Wohnsitz in Österreich hat, so dass er auch keinen Anspruch auf eine ausserordentliche IV-Rente hat, dass sich die Beschwerde damit als offensichtlich unbegründet erweist und im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 69 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG),
dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind, da der Beschwerdeführer Sozialhilfe bezieht und somit offenkundig mittellos ist (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zu sprechen ist (Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE].
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
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Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Stefan Mesmer Susanne Marbet Coullery
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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