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C-1330/2020 • BVGer C-1330/2020 KI-generiert

Company Fails to Pay Deposit, Appeal Dismissed

Geschäftsnummer C-1330/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A federal administrative court declined to hear an appeal against an order from a state accident insurance provider that required a company to cease operations due to workplace safety violations following an employee's work-related accident. The court's decision not to proceed was based on the appellant's failure to pay a required cost deposit, as stipulated in its earlier order, which warned that non-payment would lead to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 109 Bst, Art. 23 Abs. 1 Bst, Art. 6 Bst, Art. 7 Abs. 3 VGKE, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG; Company Fails to Pay Deposit, Appeal Dismissed: The court's decision not to proceed was based on the appellant's failure to pay a required cost deposit, as stipulated in its earlier order, which warned that non-payment would lead to the dismissal of the appeal.

Schlagwörter

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Leistung des Kostenvorschusses Versicherungsgesellschaften administrative Entlassung mangelnder Solvenznachweis Verwaltungskosten nicht geleisteter Kostenvorschuss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG

This provision was used to declare the appeal inadmissible because the cost deposit was not paid.

Art. 6 Bst. b VGKE

This provision allowed for the waiver of procedural costs.

Art. 7 Abs. 3 VGKE

This provision was cited to state that no party compensation would be awarded.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-1330/2020

Urteil vom 24. Juni 2020

Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Tatjana Bont.

Parteien A._______, Beschwerdeführerin,

gegen

SUVA, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, vertreten durch SUVA, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Vorinstanz.

Gegenstand UV, Arbeitssicherheit;

Verfügung der SUVA vom 31. Januar 2020.

C-1330/2020

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Suva (Vorinstanz) die A._______ (Beschwerdeführerin), mit Verfügung vom 31. Januar 2020 aufgrund eines Berufsunfalles ihres Mitarbeiters B._______ verpflichtete, die Arbeiten einzustellen, bis die im Anhang aufgeführten Mängel behoben seien,

dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin ausserdem aufforderte, den Vollzug der notwendigen Massnahmen vor der Aufnahme weiterer Arbeiten zu bestätigen (vgl. Akten des Beschwerdeverfahrens [B-act.] 1 Beilage 1), dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung am 5. März 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und beantragt hat, es sei die Verfügung aufzuheben und zur richtigen Feststellung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass sie ausserdem beantragte, das Beschwerdeverfahren sei bis zum 31. Mai 2020, ohne vorgängige Inkenntnissetzung der Beschwerdegegnerin über die Beschwerde, zu sistieren (vgl. B-act. 1), dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Unfallverhütung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 109 Bst. c des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG, SR 832.20]), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 30. März 2020 das Sistierungsgesuch abwies sowie die Beschwerdeführerin aufforderte, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.– bis zum 19. Mai 2020 zu leisten und darauf hinwies, dass bei Nichtleistung des Kostenvorschusses auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (B-act. 2), dass die Verfügung vom 30. März 2020 nachweislich am 31. März 2020 zugestellt wurde (B-act. 3),

dass die Beschwerdeführerin den erhobenen Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat (B-act. 4), dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn – wie hier – Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es

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als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

– die Beschwerdeführerin (Gerichtskurkunde)

– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Gerichtsurkunde)

– das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (Einschreiben)

– das SECO, Ressort Produktesicherheit (Einschreiben; Kopie zur Kenntnis)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

C-1330/2020

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Tatjana Bont

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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