Hospital's Moot Appeal After Service Mandate Granted
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA hospital appealed a cantonal government's decision to modify its hospital list, specifically concerning a newly introduced service group for which the hospital was not granted a service mandate. During the appeal process, the cantonal government reconsidered its decision and, upon reviewing the case, granted the hospital the service mandate retroactively. Consequently, the administrative court deemed the appeal moot due to the government's favorable reconsideration and thus dismissed the proceedings, ordering the return of the court costs to the hospital and awarding the hospital an attorney's fee from the government.
Legislator-Regeste
AmtlichZulassung von Spitälern (Kanton) | Krankenversicherung, Spitalliste 2021, Änderungen im Bereich Akutsomatik per 1. Januar 2023, Beschluss des Regierungsrats des Kantons Basel-Stadt P221619 vom 6. Dezember 2022
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to dismiss the appeal as moot because the applicant's requests were fully met.
Basis for allocating costs to the party whose actions caused the case to become moot.
Used to stipulate that no procedural costs are imposed on prior instances.
Basis for awarding reasonable party compensation to the successful applicant at the expense of the prior instance.
Basis for awarding party compensation at the expense of the prior instance.
Used to determine party compensation based on the case file when no cost statement was submitted.
Basis for setting the party compensation at a flat rate of Fr. 3,000 due to the outcome of the proceedings and the expenses incurred.
Used to declare the decision final and unappealable to the Federal Supreme Court.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung III C-133/2023
Abschreibungsentscheid vom 17. Juli 2023
Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiberin Tania Sutter.
Parteien St. Claraspital AG, Kleinriehenstrasse 30, 4058 Basel, vertreten durch lic. iur. Michael Waldner, Rechtsanwalt, und MLaw Barbara Meier, Rechtsanwältin, Vischer AG, Schützengasse 1, Postfach, 8021 Zürich 1, Beschwerdeführerin,
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, Staatskanzlei, Marktplatz 9, 4001 Basel, vertreten durch lic. iur. Andrea Gysin, Advokatin, gysin rechtsanwälte, Hirzbodenweg 95, Postfach, 4052 Basel, Vorinstanz.
Gegenstand Krankenversicherung, Spitalliste 2021, Änderungen im Bereich Akutsomatik per 1. Januar 2023, Beschluss des Regierungsrats des Kantons Basel-Stadt P221619 vom 6. Dezember 2022.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend: Regierungsrat oder Vorinstanz) mit Beschluss vom 6. Dezember 2022 Änderungen betreffend die Spitalliste 2021 im Bereich Akutsomatik vorgenommen hat (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1 Beilage 2), dass der St. Claraspital AG (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) für die neu eingeführte Leistungsgruppe «RAD2» kein Leistungsauftrag erteilt worden ist,
dass die St. Claraspital AG mit Eingabe vom 9. Januar 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und die teilweise Aufhebung des Beschlusses vom 6. Dezember 2022 sowie die Erteilung eines uneingeschränkten Leistungsauftrags für die SPLG «RAD2», eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, subeventualiter die befristete Erteilung des Leistungsauftrags für die SPLG «RAD2» beantragt hat (BVGer-act. 1),
dass die Beschwerdeführerin in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem die Erteilung des Leistungsauftrags für die SPLG «RAD2» rückwirkend auf den 1. Januar 2023 und für die Dauer des Verfahrens beantragt hat (BVGer-act. 1, Verfahrensantrag 2),
dass die Beschwerdeführerin in Absprache mit der Vorinstanz mit Eingabe vom 18. Januar 2023 mitgeteilt hat, dass die Vorinstanz eine Wiedererwägung des angefochtenen Entscheides evaluiere, weshalb die Sistierung des Verfahrens beantragt werde (BVGer-act. 2), dass der mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2023 eingeforderte Kostenvorschuss von Fr. 5‘000.– fristgerecht geleistet worden ist (BVGer act. 3 und 6),
dass mit Zwischenverfügung vom 3. März 2023 das Verfahren gemäss übereinstimmendem Antrag der Parteien bis zum Abschluss des Wiedererwägungsverfahrens sistiert und der Beschwerdeführerin rückwirkend ab dem 1. Januar 2023 der Leistungsauftrags für die Leistungsgruppe «RAD2» einstweilen erteilt worden ist (BVGer-act. 11), dass die Vorinstanz mit Regierungsratsbeschluss P230710 vom 30. Mai 2023 eine teilweise Wiedererwägung des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses P221619 vom 6. Dezember 2022 vorgenommen und der
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Beschwerdeführerin rückwirkend per 1. Januar 2023 den Leistungsauftrag für die Leistungsgruppe «RAD2» erteilt hat (BVGer-act. 12 Beilage 1), dass die Vorinstanz mit Eingabe vom 31. Mai 2023 die Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit beantragt hat (BVGer-act. 12), dass die Sistierung mit Instruktionsverfügung vom 2. Juni 2023 aufgehoben und die Beschwerdeführerin um Mitteilung ersucht worden ist, ob die Vorinstanz vollumfänglich den in der Beschwerde gestellten Begehren entsprochen hat (BVGer-act. 13),
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. Juni 2023 erklärt hat, den in der Beschwerde gestellten Begehren sei vollumfänglich entsprochen worden, weshalb sie mit der Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz, einverstanden sei (BVGer-act. 14), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 53 Abs. 1 KVG Beschwerden gegen Beschlüsse im Sinne von Art. 39 KVG beurteilt, dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann, dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass den Begehren der Beschwerdeführerin vollumfänglich entsprochen worden ist und das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),
dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG),
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dass im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben sind und der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten ist, dass der obsiegenden Beschwerdeführerin gemäss Art. 15 in Verbindung mit Art. 5 und Art. 7 ff. VGKE eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz (vgl. Art. 64 Abs. 2 VwVG) zuzusprechen ist, dass die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin keine Kostennote eingereicht hat, weshalb die Parteientschädigung auf Grund der Akten festzulegen ist (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE),
dass die Parteientschädigung für die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin aufgrund des Ausgangs des Verfahrens sowie unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwandes der Beschwerdeführerin auf pauschal Fr. 3'000.– festzusetzen ist (Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE),
dass die Beschwerde an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, unzulässig und der vorliegende Entscheid daher endgültig ist (Art. 83 Bst. r BGG).
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Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5‘000.– zurückerstattet.
3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 3‘000.– zugesprochen.
4. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BAG.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David Weiss Tania Sutter
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