Federal Administrative Court: Costs and Attorney Fees Following Reversal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertFollowing a higher court's decision that reversed an administrative ruling, the Federal Administrative Court was tasked with re-evaluating costs and attorney fees for a prior proceeding. The court determined that since the party appealing the initial decision ultimately prevailed, they are not responsible for the original proceeding's costs and are entitled to an attorney fee award of CHF 5,000. The costs for the current decision itself were waived.
Legislator-Regeste
AmtlichMarktüberwachung | Heilmittel, Zulassungspflicht von Arzneimitteln, Neuverlegung der Verfahrenskosten und Parteientschädigung im Verfahren C-5702/2015, Urteil des Bundesgerichts 2C_424/2018 vom 15. März 2019
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KI-generiertUsed to determine that no court costs are to be levied on the successful party for the previous proceeding and to order the refund of the deposit.
Used to determine that no court costs are to be levied on the unsuccessful party for the previous proceeding.
Used to determine that no court costs or party compensation are to be awarded for the current proceeding.
Used to grant party compensation to the successful complainant at the expense of the opposing party for the previous proceeding.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung III C-1318/2019
Urteil vom 26. August 2019
Besetzung Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiber Milan Lazic.
Parteien A._______, vertreten durch Pharmalex GmbH, Beschwerdeführerin,
gegen
Swissmedic Schweizerisches Heilmittelinstitut, Hallerstrasse 7, Postfach, 3000 Bern 9, Vorinstanz.
Gegenstand Heilmittel, Zulassungspflicht von Arzneimitteln, Neuverlegung der Kosten und Parteientschädigung im Verfahren C-5702/2015, Urteil des Bundesgerichts 2C_424/2018 vom 15. März 2019.
C-1318/2019
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren C-5702/2015 mit Urteil vom 29. März 2018 die gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 17. Juli 2015 erhobene Beschwerde der A._______ (Beschwerdeführerin) vom
14. September 2015, soweit es darauf eingetreten ist, abgewiesen und die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- – unter Verwendung des einbezahlten Kostenvorschusses in gleicher Höhe – der Beschwerdeführerin auferlegt sowie keine Parteientschädigung zugesprochen hat, dass das Bundesgericht im Rahmen einer öffentlichen Beratung mit Urteil 2C_424/2018 vom 15. März 2019 in Gutheissung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der Beschwerdeführerin vom 8. Mai 2018 das obgenannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. März 2018 aufgehoben und die Sache am 30. Juli 2019 an das Bundesverwaltungsgericht zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung im vorangegangenen Verfahren zurückgewiesen hat, dass demzufolge vorliegend über die Kostenverlegung im Beschwerdeverfahren C-5702/2015 vor dem Bundesverwaltungsgericht neu zu befinden ist,
dass die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass mit Blick auf die Gutheissung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Urteil 2C_424/2018 vom 15. März 2019 die Beschwerdeführerin vollständig obsiegt,
dass folglich der obsiegenden Beschwerdeführerin für das Verfahren C-5702/2015 keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und ihr der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist, dass der unterliegenden Vorinstanz keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG),
dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
C-1318/2019
dass der obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 2 VwVG),
dass die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin im Verfahren C-5702/2015 keine Honorarnote eingereicht hat und die Entschädigung deshalb aufgrund der Akten festzusetzen ist (14 Abs. 2 Satz 2 VGKE), dass die Parteientschädigung für das Verfahren C-5702/2015 unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwandes auf Fr. 5'000.- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist, dass die unterliegende Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario; Art. 7 Abs. 3 VGKE), dass für den vorliegenden Kostenentscheid keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind und keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite)
C-1318/2019
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Für das Verfahren C-5702/2015 werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
2. Der Beschwerdeführerin wird für das Verfahren C-5702/2015 zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.- zugesprochen.
3. Für das vorliegende Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Eidgenössische Departement des Inneren (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Rohrer Milan Lazic
C-1318/2019
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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