Lack of Appeal Intentance Bars Invalidity Pension Claim
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court dismissed an appeal against a decision denying an invalidity pension because the appellant had not demonstrated an intent to appeal. The initial notification was unclear as to whether it was a formal appeal, and a subsequent clarification explicitly stated it was not an appeal but merely information. The court reasoned that a clear intention to appeal is a prerequisite for initiating proceedings, and since this was evidently lacking, the case could not proceed.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 32 VGG, Art. 33 VGG, Art. 33 Bst, Art. 69 Abs. 1 Bst; Lack of Appeal Intentance Bars Invalidity Pension Claim: The initial notification was unclear as to whether it was a formal appeal, and a subsequent clarification explicitly stated it was not an appeal but merely information. The court reasoned that a clear intention to appeal is a prerequisite for initiating proceedings, and since this was evidently lacking, the case could not proceed.
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KI-generiertUsed to declare the appeal inadmissible because the necessary intent to appeal was missing.
Used to state that no court costs are to be levied in this case.
Used to state that no party compensation is to be awarded.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung III C-1317/2014
Urteil vom 16. April 2014
Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.
Parteien A._______, vertreten durch B._______, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenrente, Verfügung der IVSTA vom 25. Februar 2014.
C-1317/2014
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) mit Verfügung vom 25. Februar 2014 den Anspruch des am (…) 1985 geborenen A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) auf eine Invalidenrente mit Wirkung ab März 2014 verneinte mit der Begründung, er sei ins Ausland weggezogen, weshalb ihm keine ausserordentliche Rente mehr gewährt werden könne, und er habe bei Invaliditätseintritt kein volles Beitragsjahr aufgewiesen, was für die Ausrichtung einer ordentlichen Rente aber vorausgesetzt sei, und dass die IVSTA der gegen diese Verfügung gerichteten Beschwerde gleichzeitig die aufschiebende Wirkung entzog (act. 2),
dass B._______, Treuhänder bei der C._______ AG, mit Schreiben vom
12. März 2014 an das Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 13. März 2014) gelangte und im Namen und Auftrag des Vaters des Versicherten mitteilte, dass Letzterer sein Wohndomizil wieder in Z._______ habe, sich in Ungarn nicht angemeldet habe, ein Wohnortwechsel deshalb nicht vollzogen worden sei und folglich auch die volle Leistung der Jahresbeiträge nicht unterbrochen worden sei (act. 1),
dass das Bundesverwaltungsgericht die erwähnte Eingabe vom 12. März 2014 als Beschwerde entgegennahm,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 26. März 2014 aufforderte, bis zum 12. Mai 2014 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- zu leisten (act. 4), dass B._______ dem Bundesverwaltungsgericht mit Brief vom 2. April 2014 mitteilte, dass es sich bei seinem Schreiben vom 12. März 2014 nicht um eine Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom
25. Februar 2014 gehandelt habe, sondern lediglich um die Information, dass der Versicherte sein Domizil nicht ins Ausland verlegt habe und deshalb auch die Zwischenverfügung vom 25. März (recte: 26. März) 2014 als gegenstandslos zu betrachten sei, und dass B._______ im Brief vom 2. April 2014 weiter ausführte, die Ausgleichskasse Nidwalden erwarte die Rücksendung der Akten aus Genf und habe die Weiterausrichtung der Invalidenrente in Aussicht gestellt (act. 6), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
C-1317/2014
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der IVSTA aufgrund von Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,
dass die Anhängigmachung eines Beschwerdeverfahrens einen Anfechtungswillen voraussetzt (BGE 116 V 353 E. 2b), dass aus der erwähnten Eingabe vom 2. April 2014 hervorgeht, dass bereits zu Beginn des vorliegenden Verfahrens ein Anfechtungswille fehlte, dass der Anfechtungswille ein Eintretenserfordernis bildet (vgl. Art. 61 Bst. b ATSG),
dass dieses Eintretenserfordernis hier offensichtlich fehlt, dass demzufolge auf die vorliegende Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass bei diesem Prozessausgang keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass demzufolge die Zwischenverfügung vom 26. März 2014 betreffend Leistung des Kostenvorschusses aufzuheben ist, dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
C-1317/2014
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Die Zwischenverfügung vom 26. März 2014 betreffend Leistung des Kostenvorschusses wird aufgehoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieser Entscheid geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Beilage: Kopie des Schreibens von B._______ vom 2. April 2014)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Patrizia Levante
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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