Widow's Survivor Pension Claim Denied Due to Expired Social Security Agreement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA widow, residing in Kosovo, applied for a survivor's pension from the Swiss Compensation Office, which was denied because the social security agreement between Switzerland and the former Yugoslavia, which covered Kosovo, had ceased to apply to Kosovar citizens since March 31, 2010. The court affirmed this decision, reasoning that the applicant's claim arose after the agreement's termination, and as a foreign national without Swiss residency, she was ineligible for the pension under Swiss law without an applicable bilateral agreement.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 33 Bst, Art. 32 VGG, Art. 85bis Abs. 1 AHVG, Art. 59 ATSG, Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG; Widow's Survivor Pension Claim Denied Due to Expired Social Security Agreement: The court affirmed this decision, reasoning that the applicant's claim arose after the agreement's termination, and as a foreign national without Swiss residency, she was ineligible for the pension under Swiss law without an applicable bilateral agreement.
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KI-generiertThis provision is cited as the legal basis for dismissing the appeal in a single-judge proceeding.
This provision states that the proceedings are free of charge, which is reflected in the dispositive.
These provisions are cited in relation to the fact that the defendant (Vorinstanz) is not awarded any party compensation as the prevailing party.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung III C-1312/2015
Urteil vom 5. Juni 2015
Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien X._______, Zustelladresse: Z._______, Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond- Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand Altersund Hinterlassenenversicherung, Anspruch auf eine Hinterlassenenrente; Einspracheentscheid SAK vom 26. Januar 2015.
C-1312/2015
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass sich die im Kosovo lebende, am (Datum) geborene, kosovarische Staatsangehörige, X._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Datum vom 8. April 2014 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend SAK oder Vorinstanz) zum Bezug einer Hinterlassenenrente (Witwenrente) angemeldet hat (Vorakten 1 act. 53), dass die SAK das Gesuch mit Verfügung vom 14. November 2014 abgewiesen und ihre Verfügung mit Einspracheentscheid vom 26. Januar 2015 bestätigt hat (act. 1/1), mit der Begründung, im Verhältnis zum Kosovo bestehe seit dem 31. März 2010 kein zwischenstaatliches Abkommen mehr, weshalb mangels Wohnsitz in der Schweiz kein Anspruch auf eine Witwenrente bestehe,
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Einspracheentscheid am
18. Februar 2015 (Datum Postaufgabe) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben (act. 1) und sinngemäss beantragt hat, der Einspracheentscheid der SAK sei aufzuheben und die Vorinstanz sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Witwenrente auszurichten, dass die Beschwerdeführerin als Begründung ihrer Anträge sinngemäss vorgebracht hat (act. 1), der Ehemann der Beschwerdeführerin habe während seines Aufenthaltes in der Schweiz Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung entrichtet und gestützt darauf eine Altersrente bezogen, welche auch noch nach seinem Wegzug nach Kosovo bis zu seinem Tod am 13. Dezember 2013 ausgerichtet worden sei,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 19. Mai 2015 (act. 5) die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheides beantragt hat,
dass sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art.
31 und Art. 33 Bst. d VGG (SR 173.32), sofern wie hier keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist, sowie gemäss Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) ergibt,
dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 ATSG (SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
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dass die Beschwerde im Übrigen fristund formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG [SR 172.021]) eingereicht wurde, weshalb darauf einzutreten ist,
dass Witwen Anspruch auf eine Witwenrente haben, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben (Art. 23 Abs. 1 AHVG) oder das 45. Altersjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sind (Art. 24 Abs. 1 AHVG),
dass Ausländerinnen und Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne Schweizer Bürgerrecht jedoch gemäss Art. 18 Abs. 2 AHVG nur rentenberechtigt sind, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art.
13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit keine abweichende zwischenstaatliche Vereinbarung besteht,
dass im vorliegenden Fall das Leistungsbegehren aufgrund des fehlenden schweizerischen Wohnsitzes der Beschwerdeführerin bzw. mangels zwischenstaatlicher Vereinbarung abgewiesen wurde, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1, nachfolgend Sozialversicherungsabkommen) ab 1. April 2010 nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige anzuwenden ist (BGE 139 V 263),
dass die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen bei ihrer Anmeldung vom 8. April 2014 ausschliesslich die kosovarische Staatsangehörigkeit besass (Vorakten 1 act. 43, 54),
dass der Anspruch auf Witwenrente am ersten Tag des dem Tod des Ehemannes folgenden Monates entsteht (vgl. Art. 23 Abs. 3 AHVG), dass in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445 E. 1, BGE 126 V 136 E. 4b), dass das Bundesgericht in zahlreichen Entscheiden festgehalten hat, was die zeitliche Geltung des Sozialversicherungsabkommens im Verhältnis zu Kosovo bis zum 31. März 2010 betrifft, für die Zusprache einer Rente der Eintritt des Versicherungsfalles massgebend ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_554/2013 vom 8. November 2013, Urteil des Bundesgerichts 9C_445/2013 vom 31. Oktober 2013, beide mit Hinweisen),
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dass der Ehemann der Beschwerdeführerin am 13. Dezember 2013 verstorben ist (Vorakten 1 act. 54), womit die im Januar 2014 gültigen materiell-rechtlichen Bestimmungen anwendbar sind und somit das Sozialversicherungsabkommen keine Anwendung findet, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen eines Wohnsitzes und gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz nicht erfüllt und sie aus diesem Grund keinen Anspruch auf eine Witwenrente hat, dass die Beschwerde somit offensichtlich unbegründet, daher im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen (Art. 85bis Abs. 3 AHVG) und der vorinstanzliche Einspracheentscheid zu bestätigen ist, dass das Verfahren gemäss Art. 85bis Abs. 2 AHVG kostenfrei ist, dass die Vorinstanz als obsiegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 26. Januar 2015 wird bestätigt.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Karin Wagner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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