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C-1291/2022 • BVGer C-1291/2022 KI-generiert

Healthcare Authority Reconsideration Renders Appeal Moot

Geschäftsnummer C-1291/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed the appeal as moot because the healthcare authority reconsidered its decision and issued a new ruling. The parties jointly agreed that the appeal was no longer necessary and that the appellant waived any claims for compensation. The court ordered the reimbursement of the advance payment made by the appellant and waived the imposition of court costs, as per the agreement and regulations concerning moot appeals and costs.

Legislator-Regeste

Amtlich

Spezialitätenliste | Krankenversicherung, Spezialitätenliste, Befristete Aufnahme nach Ablauf der Befristung von B._______ und M._______ in die Spezialitätenliste; Verfügung des BAG vom 15. Februar 2022

Schlagwörter

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Wiedererwägung Kostenersatz Kostenvorschuss Entscheidungen auf medizinischem Gebiet Parteientschädigung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 31 VGG
1), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art.
Art. 5 VwVG
31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art.
Art. 32 VGG
5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
Art. 33 VGG
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Spezialitätenliste vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,
Art. 58 VwVG
2 und 4), dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann, dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art.
Art. 58 Abs. 3 VwVG
2 und 4), dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann, dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art.
Art. 23 Abs. 1 Bst
dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst.
Art. 6 Bst
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG

Used to discontinue the appeal proceedings because the matter became moot due to a subsequent decision.

Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

Cited as the basis for determining who bears the costs when a matter becomes moot.

Art. 6 Bst. a VGKE

Cited as a ground for waiving costs when an appeal is settled by withdrawal without significant effort for the court.

Art. 63 Abs. 2 VwVG

Cited for the principle that federal authorities do not incur court costs.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-1291/2022

Abschreibungsentscheid vom 28. November 2023

Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Julia Pandey.

Parteien A._______ AG, vertreten durch lic. iur. Andreas Wildi, Rechtsanwalt, und MLaw Celine Weber, Rechtsanwältin, Walder Wyss AG, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Gesundheit, Vorinstanz.

Gegenstand Krankenversicherung, Spezialitätenliste, Befristete Aufnahme nach Ablauf der Befristung von B._______ und C._______ in die Spezialitätenliste; Verfügung des BAG vom

15. Februar 2022.

C-1291/2022

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesamt für Gesundheit (nachfolgend: BAG oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 15. Februar 2022 die Arzneimittel der Zulassungsinhaberin A._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) B._______ und C._______ per 1. April 2022 befristet bis zum 31. März 2024 in die Spezialitätenliste (SL) aufgenommen hat (Ziff. 1 des Dispositivs der Verfügung) und dies mit einer Limitierung (Ziff. 2) sowie diversen Auflagen (Ziff. 3) verbunden hat,

dass die Beschwerdeführerin, vertreten durch die Rechtsanwälte Andreas Wildi und Celine Weber, diese Verfügung mit Beschwerde vom 18. März 2022 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (BVGer-act. 1), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Spezialitätenliste vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,

dass der mit Zwischenverfügung vom 23. März 2022 eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.– am 31. März 2022 bei der Gerichtskasse eingegangen ist (BVGer-act. 2 und 4), dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann, dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass die Vorinstanz die vorliegend angefochtene Verfügung vom 15. Februar 2022 mit Verfügung vom 9. November 2023 teilweise in Wiedererwägung gezogen hat,

dass die Parteien in einer gemeinsam unterzeichneten Erklärung vom

9. November 2023 (BVGer-act. 27) mitgeteilt haben, die Beschwerdeführerin ziehe die Beschwerde zurück, soweit das Verfahren durch die Wiedererwägungsverfügung vom 9. November 2023 nicht bereits

C-1291/2022

gegenstandslos geworden sei, und die Beschwerdeführerin auf die Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Wiedererwägungsverfügung verzichtet habe,

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht ferner mitteilte, dass sie auf die Zusprechung einer Parteientschädigung verzichte, und gemeinsam mit der Vorinstanz beantrage, es sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten,

dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),

dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a VGKE), dass Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG),

dass im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben sind und der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auf ein von ihr bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten ist, dass antragsgemäss auf die Zusprechung einer Parteientschädigung für die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin zu verzichten ist.

C-1291/2022

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.– wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement des Innern.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Julia Pandey

C-1291/2022

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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