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C-1271/2012 • BVGer C-1271/2012 KI-generiert

Pension Recalculation for Survivor Benefits

Geschäftsnummer C-1271/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed a widow's and orphan's pension case where the pension amount was initially granted, then significantly reduced due to recalculations based on updated contribution information from the deceased husband's account. The court found that the initial pension calculation was flawed because not all contributions were considered, and the subsequent reduction was based on an incomplete factual assessment. Therefore, the court upheld the appeal, quashed the pension authority's decision, and remanded the case for a proper recalculation of the survivor benefits considering all contributions.

Legislator-Regeste

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Art. 25 Abs. 1 ATSG, Art. 33 Bst, Art. 32 VGG, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 59 ATSG, Art. 52 Seite; Pension Recalculation for Survivor Benefits: The court found that the initial pension calculation was flawed because not all contributions were considered, and the subsequent reduction was based on an incomplete factual assessment. Therefore, the court upheld the appeal, quashed the pension authority's decision, and remanded the case for a proper recalculation of the survivor benefits considering all contributions.

Schlagwörter

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Rentenneuberechnung Witwenrente Hinterlassenenleistungen Leistungsberechnung Beitragsfestsetzung Wiederaufleben des Anspruchs Rente | Witwen- und Waisenrente

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 85bis Abs. 2 AHVG

This provision is cited in the dispositive to state that no court costs are levied.

Art. 64 Abs. 1 VwVG

This provision is cited in the dispositive to state that no party compensation is awarded.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht – Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-1271/2012

Urteil vom 24. Juli 2012

Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Francesco Parrino, Richterin Madeleine Hirsig- Vouilloz, Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann.

Parteien X._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand Witwenund Waisenrente.

C-1271/2012

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass Y._______, geboren am _______ 1952, deutscher Staatsangehöriger, verheiratet mit X._______, der in der Schweiz erwerbstätig war und Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung entrichtet hat, am 28. Mai 2009 verstorben ist (act. 1, S. 9), dass X._______ (Beschwerdeführerin), deutsche Staatsangehörige, mittels Formular E 203 (Stempeldatum 27. Juli 2009 und 3. November 2009) über die Deutsche Rentenversicherung bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) einen Antrag auf eine Hinterbliebenenrente eingereicht hat (eingegangen bei der SAK am 10. November 2009, act. 1), dass die SAK mit Verfügung vom 25. November 2009 der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Juni 2009 eine ordentliche Witwenrente von Fr. 107.- zuzüglich Waisenrenten für G._______, geboren am _______ 2005, und C._______, geboren am _______ 2007, von je Fr. 54.- zugesprochen hat (act. 6),

dass die SAK dabei von einer anrechenbaren Beitragsdauer von 2 Jahren und 11 Monaten und einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 28'728.- ausgegangen ist, dass die SAK mit Schreiben vom 25. November 2009 die Beschwerdeführerin informiert hat, die Nachzahlungen würden vorläufig auf ein Wartekonto gebucht, da die Ausgleichskasse des Kantons J._______ mitgeteilt habe, dass noch Beitragszahlungen für die Jahre 2007, 2008 und 2009 geschuldet seien (act. 9),

dass die SAK mit Verfügung vom 15. Juni 2010 die Verfügung vom

25. November 2009 ersetzt hat und der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Juni 2009 bei einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von nun Fr. 30'096.- und unveränderter Beitragsdauer von 2 Jahren und 11 Monaten eine Witwenrente von Fr. 109.- und Waisenrenten von je Fr. 54.- zugesprochen hat (act. 13), dass die SAK der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. September 2011 mitgeteilt hat, die Ausgleichskasse des Kantons J._______ habe eine Berichtigung der Beiträge des verstorbenen Ehegatten für den Zeitraum 2007 bis 2008 vorgenommen, weshalb nochmals eine Rentenberechnung vorzunehmen sei und die Rentenzahlungen ab September 2011 vorübergehend eingestellt worden seien (act. 22),

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dass die SAK mit Verfügung vom 27. September 2011 die Verfügung vom

15. Juni 2012 ersetzt, eine Neuberechnung der Renten vorgenommen und mit Wirkung ab 1. Juni 2009 die Witwenrente auf Fr. 48.- bzw. Fr. 49.- (ab 1. Januar 2011) und die Waisenrenten auf Fr. 24.- festgesetzt hat, dass die SAK dabei nun von einer anrechenbaren Beitragsdauer von einem Jahr vier Monaten und einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 22'272.- ausgegangen ist (act. 25), dass die SAK im Übrigen darauf hingewiesen hat, die vorher zugesprochenen Renten seien nicht korrekt festgesetzt worden, weshalb eine Neuberechnung vorgenommen worden sei,

dass die unberechtigt ausbezahlten Renten auf ihre nächsten monatlichen Renten bis zur Tilgung der Schulden kompensiert würden, dass die Beschwerdeführerin, vertreten durch die Allgemeine Inter DATA Control, am 6. Oktober 2011 per E-Mail Einsprache gegen die Verfügung vom 27. September 2011 bei der SAK eingereicht hat (act. 28), dass die Beschwerdeführerin auf Aufforderung der SAK (act. 31, 35) mit Schreiben vom 18. Dezember 2011 die Einsprache formgerecht nachgereicht hat (act. 38),

dass die SAK mit Einspracheverfügung vom 11. Januar 2012 die Einsprache vom 6. Oktober 2011 abgewiesen hat mit der Begründung, die Ausgleichskasse des Kantons J._______ habe mittels eines Nachtrages des individuellen Kontos des verstorbenen Ehegatten eine Berichtigung der Beiträge für die Periode 2007 und 2008 mitgeteilt, weshalb eine Neuberechnung der Renten habe durchgeführt werden müssen, was dazu geführt habe, dass die Beschwerdeführerin nur noch Anspruch auf eine Witwenrente von Fr. 48.- resp. Fr. 49.- und Kinderrenten von je Fr. 24.- habe, weshalb gestützt auf Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) eine neue Verfügung erlassen worden sei, und dass unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten seien (Art. 25 Abs. 1 ATSG, act. 40),

dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. Februar 2012 (ohne Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht (eingegangen am 7. März 2012), die Aufhebung der Verfügung vom

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27. September 2011 und die Auszahlung der Witwenund Waisenrenten ab Oktober 2011 von Fr. 207.- beantragt hat, dass sie ausserdem geltend gemacht hat, sie habe die Renten in gutem Glauben bezogen, eine Rückerstattung würde für sie eine grosse Härte bedeuten, und die Vorinstanz habe die Kosten der Allgemeinen Inter Data Control im Verwaltungsverfahren zu tragen (BVGer act. 1), dass die SAK mit Schreiben vom 13. März 2012 die per Fax versandte Eingabe vom 11. März 2012 dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt hat, mit welchem die Beschwerdeführerin die Nachzahlung der Renten vom 28. Mai 2009 bis September 2012 und von Oktober 2011 bis März 2012 beantragt hat und der Eingabe Belege betreffend AHV-Beiträge von 2004 bis 2009 von ihrem verstorbenen Ehegatten beigelegt waren (BVGer act. 3),

dass die SAK dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 13. April 2012 weitere Eingaben der Beschwerdeführerin übermittelt hat (BVGer act. 4),

dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 24. April 2012 die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung beantragt hat,

dass sie zur Begründung im Wesentlichen die bereits mit der Einspracheverfügung gemachten Ausführungen wiederholt und ausserdem darauf hingewiesen hat, gemäss Ausgleichskasse des Kantons J._______ seien die Akontobeiträge des verstorbenen Ehemannes noch nicht definitiv verbucht worden, angesichts der vielen Änderungen im individuellen Konto sei eine Korrektur der Akontobeiträge nicht auszuschliessen (BVGer act. 6),

dass die Beschwerdeführerin mit Replik vom 10. Mai 2012 an ihren Anträgen festhielt (BVGer act. 8),

dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 7. Mai 2012 die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 5. Mai 2012 dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt hat (BVGer act. 9),

dass die Vorinstanz mit Duplik vom 7. Juni 2012 die Gutheissung der Beschwerde beantragt hat (BVGer act. 12),

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dass sie zur Begründung angeführt hat, die Ausgleichskasse des Kantons J._______ habe einerseits einen Nachtrags-Auszug des individuellen Kontos übermittelt, andererseits habe sie bestätigt, dass die Beschwerdeführerin am 16. März 2012 die geschuldeten Beiträge ihres verstorbenen Ehegatten für die Jahre 2004 bis 2008, die als uneinbringlich gegolten hätten, sowie für das Jahr 2009 nachbezahlt habe und unter diesen Umständen eine Überprüfung der Berechnung der Witwensowie der Waisenrenten angezeigt sei,

dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 15. Juni 2012 die Duplik der Vorinstanz der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt hat (BVGer act. 13),

dass die Beschwerdeführerin mit unaufgefordert eingereichter Eingabe vom 25. Juni 2012 erneut die Nachzahlung der ihr ab dem 28. Mai 2009 zustehenden Renten beantragt hat (BVGer act. 14), und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG vorliegt,

dass die SAK eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht somit zur Behandlung der Beschwerde zuständig ist,

dass die Beschwerdeführerin im Sinn von Art. 48 Abs. 1 VwVG und Art.

59 ATSG beschwerdelegitimiert ist,

dass die angefochtene Verfügung vom 11. Januar 2012 gemäss Track & Trace der Beschwerdeführerin am 15. Februar 2012 (act. 49) zugestellt worden ist, so dass die am 7. März 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangene Beschwerde (ohne Poststempel) fristund im Übrigen auch formgerecht eingereicht worden ist (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52

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Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,

dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person zu prüfen, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen hat und die erforderlichen Auskünfte einzuholen hat (Art. 43 Abs. 1 ATSG), dass vorliegend festzustellen ist, dass die Vorinstanz bei der Berechnung der Hinterlassenenund Waisenrente offensichtlich nicht alle Beitragszahlungen berücksichtigt hat,

dass die angefochtene Verfügung vom 11. Januar 2012 nach übereinstimmender Auffassung der Parteien somit auf einer mangelhaften Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts beruht, dass das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommt, dass eine Überprüfung der Berechnung der Witwen– sowie der beiden Waisenrenten angezeigt ist, und es sich nicht veranlasst sieht, vom dahingehenden Antrag der Vorinstanz abzuweichen,

dass die Beschwerde demnach entsprechend dem Antrag der Vorinstanz gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Januar 2012 aufzuheben ist,

dass die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit diese unter Berücksichtigung aller Beitragszahlungen eine Neuberechnung der Hinterlassenenund der beiden Waisenrenten vornimmt und anschliessend eine neue Verfügung erlässt,

dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), dass der obsiegenden Beschwerdeführerin, welche nicht berufsmässig vertreten war, keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und daher keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

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dass die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam zu machen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht über eine allfällige Parteientschädigung im Verwaltungsverfahren zu entscheiden hat.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Einspracheverfügung vom

11. Januar 2012 wird aufgehoben.

2. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese im Sinn der Erwägungen Abklärungen vornimmt und neu verfügt.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)

– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben)

– das Bundesamt für Sozialversicherungen

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Franziska Schneider Sabine Uhlmann

C-1271/2012

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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