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C-1232/2018 • BVGer C-1232/2018 KI-generiert

Appeal Dismissed for Late Filing and Lack of Swiss Domicile

Geschäftsnummer C-1232/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court did not enter into the appeal against a decision on the amount of a lump-sum severance payment from the old-age and survivors' insurance. The court found that the appeal was filed late, as the 30-day appeal period, which began on September 20, 2017, had expired on October 20, 2017, and the appeal was not filed until February 23, 2018. The appellant failed to provide a domicile in Switzerland as requested by the court, and thus the decision was made public.

Legislator-Regeste

Amtlich

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges) | AHV, Abfindungshöhe (Verzinsung); Einspracheentscheid der SAK vom 13. September 2017. Nichteintreten BGer 9C_613/2018 vom 11.10.2018.

Schlagwörter

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verspätete Eingabe Altersversicherung Wohnsitz Hinterlassenenversicherung Sozialversicherungsverfahren Einstellung der Rente

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG

Used to declare the appeal inadmissible due to being filed late.

Art. 85bis Abs. 2 AHVG

Establishes that the proceedings are free of charge for the parties.

Art. 64 Abs. 1 VwVG

Basis for not awarding a party indemnity when no costs are incurred.

Art. 7 Abs. 3 VGKE

Basis for not awarding a party indemnity when no costs are incurred.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Das BGer ist mit Entscheid vom Tribunale amministrativo federale 11.10.2018 auf die Beschwerde nicht Tribunal administrativ federal eingetreten (9C_613/2018)

Abteilung III C-1232/2018

Nichteintretensentscheid vom 15. August 2018

Besetzung Einzelrichterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiberin Marion Sutter.

Parteien A._______, (Serbien), ohne Zustelldomizil in der Schweiz, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand AHV, Abfindungshöhe (Verzinsung);

Einspracheentscheid der SAK vom 13. September 2017.

C-1232/2018

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (im Folgenden: Vorinstanz) mit Einspracheentscheid vom 13. September 2017 die Einsprache des Beschwerdeführers vom 15. Juni 2017 abgewiesen und die mit Verfügung vom 29. Mai 2017 festgelegte Abfindung in der Höhe von Fr 31‘870.– bestätigt hat,

dass A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) diesen Einspracheentscheid mit Beschwerde vom 23. Februar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (BVGer-act. 1),

dass der Beschwerdeführer auf die Aufforderungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 2018 (BVGer-act. 3) sowie vom 26. März 2018 (BVGer-act. 6) kein Zustellungsdomizil in der Schweiz mitgeteilt hat, weshalb der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer mittels Publikation im Bundesblatt zu eröffnen ist,

dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Altersund Hinterlassenenversicherung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit der Eröffnung einzureichen ist (Art. 50 VwVG),

dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG),

dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den angefochtenen Einspracheentscheid vom 13. September 2017 am 14. Februar 2018 wunschgemäss nochmals in Kopie zugestellt hat, wobei sie darauf hingewiesen hat, dass ihm das Original nachweislich bereits am 20. September 2017 zugestellt worden ist (Beilage zu BVGer-act. 2),

C-1232/2018

dass der online-Dienst „Sendungen verfolgen“ der schweizerischen Post (Beilage zu BVGer-act. 2) sowie die weiteren postalischen Abklärungen der Vorinstanz bei der serbischen Post (BVGer-act. 12) belegen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. September 2017 dem Beschwerdeführer am 20. September 2017 um 13.56 Uhr in (…) zugestellt worden ist,

dass die 30-tägige Beschwerdefrist entsprechend am 20. Oktober 2017 abgelaufen ist (Art. 20 VwVG),

dass der Beschwerdeführer somit seine am 23. Februar 2018 eingereichte Beschwerde verspätet beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Juni 2018 das rechtliche Gehör hinsichtlich der ergänzenden Abklärungen der Vorinstanz zur Zustellung des angefochtenen Einspracheentscheids gewährt hat (BVGer-act. 13), dass die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 2018 am

26. Juni 2018 im Bundesblatt notifiziert worden ist (BVGer-act. 15), dass der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht innert der angesetzten Frist keine Stellungnahme hinsichtlich der ergänzenden Abklärungen der Vorinstanz zur Zustellung des angefochtenen Einspracheentscheids eingereicht hat,

dass die vom Beschwerdeführer am 23. Februar 2018 eingereichte Beschwerde nach dem Gesagten infolge verspäteter Erhebung offensichtlich unzulässig war, womit auf diese im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass das vorliegende Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),

dass bei diesem Verfahrensausgang weder dem Beschwerdeführer noch der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs.

1 VwVG e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).

(Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)

C-1232/2018

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

– den Beschwerdeführer (Publikation im Bundesblatt)

– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)

– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Franziska Schneider Marion Sutter

C-1232/2018

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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